Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2017, Az. V ZB 190/17

V. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 1746

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[X.]:[X.]:BGH:2017:241117BVZB190.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 190/17
vom

24. November 2017

in der Abschiebungshaftsache

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 24. November 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterinnen Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und [X.], [X.]
Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:

Das Rechtsbeschwerdeverfahren wird bis zur Entscheidung des [X.] über den Ergänzungsantrag der
Betroffenen vom 9. August 2017 ausgesetzt.

Gründe:

Das Verfahren über die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 21
Abs. 1 FamFG auszusetzen, weil sein Ausgang davon abhängt, wie das Be-schwerdegericht über den Ergänzungsantrag der
Betroffenen vom 9.
August
2017 entscheidet.

Hat ein Betroffener, wovon die Rechtsbeschwerde ausgeht, die Be-schwerde gegen die Haftanordnung mit einem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG verbunden, muss das Beschwerdegericht beide Anträge bescheiden. [X.] es die Anordnung der Abschiebungshaft auf, ohne zugleich über den Feststellungsantrag zu entscheiden, ist die Rechtsbeschwerde des Betroffenen nur zulässig, wenn aus dem angefochtenen Beschluss hervorgeht, dass das Gericht über den Feststellungsantrag bewusst nicht entschieden hat. Enthalten die Beschlussgründe dagegen, wie hier, keine Ausführungen zu dem Feststel-1
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3
-
lungsantrag, ist davon auszugehen, dass die Entscheidung über diesen Antrag versehentlich unterblieben ist. Dann ist der Beschluss des [X.] gemäß § 43 FamFG auf Antrag um eine Sachentscheidung
zu ergänzen; ledig-lich letztere kann ggf. mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden (vgl. [X.], Beschluss vom 6.
März 2014 -
V [X.], [X.] 2014, 188
Rn.
3). Nur wenn die Entscheidung über den Feststellungsantrag aus rechtlichen Erwägun-gen, also bewusst unterblieben
ist, scheidet ein Ergänzungsantrag aus (vgl. Senat, Beschluss vom 6.
März 2014 -
V [X.], [X.] 2014, 281
Rn.
4).
-
4
-

Ob das Beschwerdegericht den Feststellungsantrag versehentlich oder bewusst nicht beschieden hat, lässt der Beschluss vom 8. August
2017 nicht erkennen. Folglich ist zunächst von einem Übergehen des Antrags im Sinne von § 43 FamFG und damit von der Notwendigkeit einer Beschlussergänzung auszugehen.

[X.] Schmidt-Räntsch

Brückner

Göbel Haberkamp

Vorinstanzen:
[X.]), Entscheidung vom 12.07.2017 -
70 [X.]/17 -

LG Halle, Entscheidung vom 08.08.2017 -
1 [X.] -

3

Meta

V ZB 190/17

24.11.2017

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2017, Az. V ZB 190/17 (REWIS RS 2017, 1746)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1746

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