Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2014, Az. V ZB 73/14

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2275

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 73/14

vom

9. Oktober 2014

in der Freiheitsentziehungssache

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2

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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, den Richter Dr.
Roth, die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland und den Richter Dr.
Kazele

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des [X.] vom 17. April 2014
wird auf Kosten des Betroffenen
als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt

Gründe:
I.

Der Betroffene traf am 23. Dezember 2013 aus [X.] kommend ohne gültigen Pass oder Passersatz auf dem [X.] in [X.] ein. Das Amtsgericht ordnete seinen Aufenthalt in der Asylbewerberunterkunft auf dem [X.] zu Sicherung seiner Abreise an.

Mit Beschluss vom 27. März 2014 hat es den Aufenthalt bis zum 21.
April
2014 verlängert. Der Betroffene hat sich hiergegen mit der [X.] gewandt und zugleich die Feststellung beantragt, dass ihn der angefochtene 1
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Beschluss in seinen Rechten verletzt hat. Das [X.] hat die Verlänge-rungsanordnung des Amtsgerichts mit Beschluss vom 17. April 2014 aufgeho-ben. Am 24. April 2014 hat der Betroffene gemäß §
43 FamFG die Ergänzung des landgerichtlichen Beschlusses um eine Entscheidung über den [X.] beantragt und zugleich Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er den Feststellungsantrag weiterverfolgt. Am 9. Mai 2014 hat das [X.] die Beschwerdeentscheidung dahingehend ergänzt, dass es den Feststellungsan-trag des Betroffenen zurückgewiesen hat.

II.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 17.
April 2014 ist unzulässig.

1.
Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Betroffene neben der Aufhebung der Haftanordnung in entsprechender Anwendung von § 62 Abs. 1 FamFG die Feststellung der Rechtswidrigkeit
beantragen (Beschlüsse vom 30.
August 2012 -
V [X.], [X.] 2013, 37 und vom 14. Oktober 2010
-
V [X.], [X.] 2011, 39 Rn.
12 f.). Dies gilt auch für eine -
wie hier -
gemäß § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG ergangene Anordnung (Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 -
V ZB
274/10, [X.] 2011 Rn. 9). Hebt das Beschwerde-gericht auf die Beschwerde des Betroffenen die Anordnung auf, ohne
zugleich über den aktenkundigen Feststellungsantrag zu entscheiden, ist dessen Rechtsbeschwerde nur dann zulässig, wenn aus der angefochtenen Entschei-dung hervorgeht, dass das Gericht über den Feststellungsantrag bewusst nicht entschieden hat (Senat, Beschluss vom 6. März 2014 -
V [X.]/14,
[X.]
2014, 281 Rn. 4). Enthalten die Entscheidungsgründe dagegen keine Ausführungen zu dem Feststellungsantrag, ist davon auszugehen, dass die Entscheidung über diesen Antrag versehentlich unterblieben ist. Dann ist
der 3
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Beschluss des [X.] gemäß § 43 FamFG insoweit auf Antrag nachträglich um eine Sachentscheidung zu ergänzen
(näher dazu Senat, [X.] vom 6.
März 2014 -
V
ZB 205/13, [X.]
2014, 226, 227).

2.
So liegt es hier. Die Entscheidung des
[X.] vom 17.
April 2014 enthält keine Ausführungen zu dem Feststellungsantrag. Daher ist der Betroffene zu Recht davon ausgegangen, dass eine Entscheidung zu diesem Antrag versehentlich unterblieben ist, und er hat fristgerecht die Ergän-zung
der Entscheidung gemäß §
43 FamFG beantragt. Angesichts der -
im Zeitpunkt der Einlegung der
Rechtsbeschwerde
gegen den Beschluss vom 17.
April 2014
-
damit noch bestehenden Anhängigkeit des Feststellungsan-trags vor dem [X.] und der noch ausstehenden Entscheidung hierüber konnte der Betroffene den Feststellungsantrag nicht zugleich zum Gegenstand eines [X.] machen.
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5

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III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 36 Abs. 3 GNotKG.

Stresemann

Roth

Brückner

Weinland

Kazele

Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 27.03.2014 -
934 [X.] B -
LG [X.], Entscheidung vom 17.04.2014 -
2-29 T 69/14 -

6

Meta

V ZB 73/14

09.10.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2014, Az. V ZB 73/14 (REWIS RS 2014, 2275)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2275

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V ZB 12/12

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