Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2002, Az. VI ZR 379/01

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4152

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:12. März 2002Holmes,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]: nein§ 514 ZPO a.F.Eine von einem Rechtsanwalt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gegenüber dem Pro-zeßbevollmächtigten des Gegners abgegebene Erklärung, die fristwahrend einge-legte Berufung sei zurückgenommen worden, er möge sich nicht bestellen, kann alsVerzicht auf die Berufung auszulegen sein.[X.], U[X.]eil vom 12. März 2002 - [X.] - [X.] [X.] II- 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] durch [X.], Dr. [X.], [X.], [X.] Recht erkannt:Die Revision der [X.] gegen das U[X.]eil des 17. Zivilsenats des[X.]s Mchen vom 9. Oktober 2000 wird [X.].Die [X.] tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.Von Rechts [X.]:Die [X.] begehren von dem Beklagten Schadensersatz mit der Be-gr, er habe sie als Gescftsfrer der D.-D. GmbH in betrrischerWeise dazu veranlaßt, diese Gesellschaft als Mieterin aus einem bis zum31. Dezember 2002 laufenden Mietverltnis zu entlassen und das [X.] statt dessen ab 1. April 1993 mit einer anderen - damals schon [X.] und kurz darauf aufgelösten - GmbH, deren Gescftsfrer ebenfallsder Beklagte gewesen sei, fo[X.]zusetzen. Das [X.] hat die Klage [X.].Gegen dieses ihnen am 30. Mrz 2000 zugestellte U[X.]eil haben die [X.] fristgerecht Berufung eingelegt. Am 4. Mai rmittelte ihr Prozeßbe-- 3 -vollmchtigter dem Beklagtenve[X.]reter ein Telefax mit folgendem Wo[X.]laut: "[X.] habe ich am 02.05.2000 fristwahrend die Berufung [X.], sie aber zwischenzeitlich wieder zurckgenommen. Ich bitte Sie, sichnicht zu bestellen." In einem weiteren Telefax vom 9. Mai 2000 teilte der [X.]ve[X.]reter mit, die [X.] sei versehentlich nicht an das Ober-landesgericht abgesandt worden. Daraufhin sei er von seinen Mandanten [X.] worden, die Mlichkeit einer Prozeûfinanzierung zrprfen. [X.] Grunde werde er die Berufung vorlfig nicht zurcknehmen.Mit dem angefochtenen U[X.]eil hat das [X.] die Berufungals unzulssig verworfen. Dagegen richtet sich die Revision der [X.], die [X.] weiterverfolgen.[X.]:[X.] Berufungsgericht ist der Auffassung, die [X.] tten mit dem [X.] ihres [X.]n vom 4. Mai 2000 wirksam auf die [X.]. Diese sei deshalb auf die von dem Beklagten erhobene Einrede alsunzulssig zu verwerfen gewesen. Die Berufung wre zudem [X.],denn die [X.] seien [X.] 4 -II.Die gemû § 547 ZPO a.F. zulssige Revision hat in der Sache [X.]. Das Berufungsgericht hat die Berufung der [X.] zu Recht als unzu-lssig verworfen (§ 519 b Abs. 1 ZPO a.F.).1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, [X.] ein Berufungs-verzicht (§ 514 ZPO a.F.) nicht nur r dem Gericht, sondern auch ge-r dem [X.] erkl[X.] werden kann ([X.], U[X.]eil vom 6. Mrz1985 - VIII ZR 123/84 - NJW 1985, 2335 m.w.N.). Es handelt sich dabei wie beidem r dem Gericht erkl[X.]en Berufungsverzicht um eine einseitigeProzeûhandlung ([X.] aaO sowie U[X.]eil vom 14. Juni 1967 - [X.] -NJW 1968, 794, 795). Anders als der r dem Gericht erkl[X.]e [X.], der von Amts wegen zu beachten ist, [X.] der r [X.] erkl[X.]e Berufungsverzicht allerdings erst auf dessen Einrede zur [X.] der Berufung als unzulssig ([X.], [X.] vom 8. Mai 1985- [X.]/84 - NJW 1985, 2334; Senatsu[X.]eil vom 28. Mrz 1989 - [X.] - [X.], 602 f.; U[X.]eil vom 14. Mai 1997 - [X.], 1288 m.w.[X.] Das Berufungsgericht hat die in dem Telefax der Prozeûbevollmch-tigten der [X.] vom 4. Mai 2000 enthaltene Erklrung als Verzicht auf dieBerufung angesehen. Das ist nicht zu beanstanden.a) Der erkennende Senat hat die Erklrung ohne Bindung an die Erw-gungen des Berufungsgerichts selbst auszulegen (Senatsu[X.]eil vom 28. [X.] - VI ZR 246/88 - aaO; [X.], U[X.]eile vom 19. Mrz 1991 - [X.]/90 -VersR 1991, 1421 und vom 20. Juli 1999 - [X.] - NJW 1999, 3564,3565). [X.] die Auslegung einer Erklrung als Rechtsmittelverzicht ist Zurck-- 5 -haltung geboten. Hier gelten wegen der Unwiderruflichkeit und Unanfechtbar-keit einer solchen Erklrung strenge Anforderungen ([X.] - [X.]/89 - [X.], 172, 173). Nicht erforderlich istjedoch, [X.] ausdrcklich von einem "Verzicht" die Rede ist. Uig vonder Wo[X.]wahl ist ein Rechtsmittelverzicht dann anzunehmen, wenn in der Er-klrung klar und eindeutig der Wille zum Ausdruck gebracht wird, das [X.] hinzunehmen und es nicht anfechten zu wollen ([X.] - [X.]/89 - aaO; vgl. auch [X.], 350, 355; [X.],U[X.]eil vom 20. Juli 1999 - [X.] - aaO m.w.[X.]) Unter Bercksichtigung dieser Grundstze versteht der Senat den In-halt des [X.] mit dem Berufungsgericht dahin, [X.] die [X.]r dem Beklagten auf das Rechtsmittel der Berufung verzichtet haben.Allerdings [X.] das Telefax seinem Wo[X.]laut nach [X.] nur [X.], die bereits eingelegte Berufung sei zurckgenommen worden. Da esdem Rechtsmittelfrer im Falle der Rcknahme einer Berufung freisteht, in-nerhalb der Berufungsfrist eine neue Berufung einzulegen (vgl. [X.]Z 124,305, 308 ff.), beinhaltet die bloûe Mitteilung, eine Berufung sei zurckgenom-men, fr sich allein keinen Verzicht auf die Berufung. Vorliegend kommt jedochhinzu, [X.] zum Zeitpunkt der Übermittlung des [X.] die Beru-fungsfrist bereits abgelaufen war, so [X.] die [X.] eine neue Berufung nichtmehr einlegen konnten. Deshalb wre die Rcknahme der Berufung ihrer Wir-kung nach einem Verzicht gleichgekommen.Im Hinblick darauf war dem Telefax nicht nur eine Informatir dieErklrung der Berufungsrcknahmr dem Gericht zu entnehmen. [X.] war vielmehr, weil sir dem [X.] erfolgte,von diesem ihrem objektiven Erklrungsgehalt nach auch dahin zu verstehen,- 6 -[X.] die [X.] das U[X.]eil hinnehmen und nicht anfechten. [X.] diese Auslegungspricht entscheidend auch die angefte - einschrkungslose - Bitte gegen-r dem [X.]n der Beklagten, er msich nicht bestellen.Auch darin kommt klar und eindeutig der Wille der [X.] zum Ausdruck, end-ltig kein Rechtsmittel einzulegen. Wenn die [X.] diesbezlich noch [X.] gewesen [X.], ttmlich eine schwchere Formulierungetwa des Inhalts nahegelegen, der [X.] msich "zu-chst" oder "bis auf weiteres" nicht bestellen. [X.] die [X.] zu diesem Zeit-punkt tatschlich gewillt waren, von einer Anfechtung des U[X.]eils abzusehen,zeigt der Inhalt des [X.] vom 9. Mai 2000, denn daraus geht her-vor, [X.] die [X.] seinerzeit sehr wohl beabsichtigt war [X.] infolge eines Versehens unterblieben ist. Das Schreiben lût weiter erken-nen, [X.] die [X.] ihren Willen ster offenbar [X.] und ihren Prozeûbe-vollmchtigten nunmehr beauftragt haben, die Mlichkeit einer Prozeûfinan-zierung zrprfen.c) Der Verzicht auf die Berufung hat mit der seitens des Beklagten erho-benen Einrede im Prozeû Wirkung erlangt. Dem steht der Inhalt des [X.] vom 9. Mai 2000 nicht entgegen. Die Wirksamkeit eines [X.] r erkl[X.]en Verzichts kmlich nur durch eine dem Geg-ner [X.] oder gleichzeitig zugehende Erklrung, [X.] ein Rechtsmittelverzichtnicht gewollt sei, verhinde[X.] werden (vgl. [X.], U[X.]eil vom 19. Mrz 1991- [X.]/90 - aaO). Daran fehlt es [X.] -III.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.[X.] Dr. [X.] [X.] Pauge Str

Meta

VI ZR 379/01

12.03.2002

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2002, Az. VI ZR 379/01 (REWIS RS 2002, 4152)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4152

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