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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 478/15 vom 5. April 2016 in dem Rechtsstreit
[X.]. 6 U 21/15 vom 29.09.2015; [X.] - [X.]. [X.] vom 08.01.2015;
Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 5. April 2016 durch [X.] Ellenberger, [X.] Grüneberg und [X.] sowie die Richterinnen Dr. [X.] und [X.]
beschlossen:
Die Beklagte wird, nachdem sie die Revision gegen das am 29. September 2015 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Kosten der Revision werden ihr auferlegt (§§ 565 Satz 1, 516 Abs. 3 ZPO). Streitwert: 29.697,15 •
Ellenberger Grüneberg [X.]
[X.] Derstadt
Meta
05.04.2016
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2016, Az. XI ZR 478/15 (REWIS RS 2016, 13618)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 13618
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