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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 511/15 vom 31. Mai 2016 in dem Rechtsstreit
[X.]. 13 U 27/15 vom 16.10.2015; [X.]. 322 O 282/14 vom 06.02.2015;
Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 31. Mai 2016 durch [X.] Ellenberger, [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin Dr. [X.]
beschlossen:
Die Beklagte wird, nachdem sie die Revision gegen das am 16. Okto-ber 2015 verkündete Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] in [X.] zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Kosten der Revision werden ihr auferlegt (§§ 565 Satz 1, 516 Abs. 3 ZPO). Streitwert: bis 45.000 •
Ellenberger Joeres Grüneberg
[X.] [X.]
Meta
31.05.2016
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2016, Az. XI ZR 511/15 (REWIS RS 2016, 10805)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 10805
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