Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2014, Az. 4 StR 583/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 7368

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 583/13

vom
5. März
2014
in der Strafsache
gegen

wegen Diebstahls u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung
des Beschwerdeführers am 5. März
2014
gemäß §
154 Abs.
2, §
349 Abs.
2 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28.
August 2013 wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen
II.
4, 5, 6, 25 und 33 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des [X.] der Staatskasse zur Last;
b)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in 16
Fällen und des versuchten [X.] schuldig ist.
2.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwor-fen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 20 Fällen und versuchten Diebstahls in
zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
Jah-1
-
3
-
ren verurteilt. Hiergegen
wendet sich der Angeklagte mit seiner
Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen
Rechts rügt.
1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des [X.] aus prozessökonomischen Gründen gemäß §
154 Abs.
2 StPO ein, soweit der Angeklagte in den Fällen
II.
4, 5, 6 und 33 der Urteilsgründe wegen Diebstahls und im Fall
II.
25 wegen versuchten Diebstahls verurteilt worden ist. Das
Land-gericht
hat
insoweit
jeweils
besonders
schwere Fälle nach § 243
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3
StGB angenommen
und der Zumessung der Einzelstrafen den

im Fall II. 25 nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten

Strafrahmen des §
243 Abs. 1 Satz 1 StGB zugrunde gelegt.
Die Strafkammer hat
jedoch
keiner-lei
Feststellungen zum Wert des in den vier vollendeten Fällen jeweils gestohle-nen Fahrrades und des im Fall
II.
25 in Aussicht genommenen Fahrrades [X.]. In diesen Fällen vermag der Senat auch nach dem [X.] nicht auszuschließen, dass sich die Taten auf gering-wertige
Sachen im Sinne der
§§ 243 Abs. 2, 248a
StGB bezogen
(vgl. Fischer, StGB, 61.
Aufl., § 243 Rn. 25, 26; § 248a Rn. 3a mwN).
2. Im verbleibenden Umfang hat
die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 StPO).
2
3
-
4
-
Die Teileinstellung des Verfahrens zieht die aus der [X.] er-sichtliche Änderung des Schuldspruchs nach sich. Im Hinblick auf die verblei-benden Einzelstrafen schließt der Senat in Übereinstimmung mit dem [X.] aus, dass das [X.] ohne die Verurteilung in den einge-stellten Fällen auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.
[X.]Roggenbuck Cierniak

Mutzbauer Bender
4

Meta

4 StR 583/13

05.03.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2014, Az. 4 StR 583/13 (REWIS RS 2014, 7368)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7368

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.