Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.07.2015, Az. 3 StR 37/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 7654

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Gegenstand

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Wertersatzverfall hinsichtlich des als Entlohnung für Beihilfetat erhaltenen, inzwischen aber konsumierten Heroinanteils


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. November 2014 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 17 Fällen unter Freispruch im Übrigen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 1.000 € angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Die Verfahrensrüge erweist sich aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] als unzulässig. Auch die Sachrüge führt nicht zum Erfolg des Rechtsmittels (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Näherer Ausführung bedarf nur die Entscheidung über den Verfall des Wertersatzes:

3

1. Insoweit hat die [X.] folgende Feststellungen getroffen:

4

Der Angeklagte half zwei gesondert Verfolgten bei der Anmietung von Fahrzeugen, mit denen diese jeweils 100 g Heroin aus den [X.] einführten, um es im Inland gewinnbringend zu verkaufen. Dabei vermittelte er ihnen zunächst einen [X.], der in acht Fällen die Anmietung der Kraftfahrzeuge vornahm. In 16 Fällen mietete er die Wagen selbst. Der Angeklagte wusste um den Verwendungszweck der Fahrzeuge. Die Menge des jeweils eingeführten Rauschgifts nahm er billigend in Kauf. Jedenfalls in den letztgenannten 16 Fällen erhielt er für seine Hilfeleistung jeweils vier bis fünf Gramm Heroin, das er konsumierte.

5

Die [X.] hat den Wertersatzverfall hinsichtlich des Heroinanteils angeordnet, den der Angeklagte jeweils als Entlohnung für seine Hilfe zu den Betäubungsmitteldelikten erlangt, inzwischen aber konsumiert hatte. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand.

6

2. Der Angeklagte erlangte das Rauschmittel als Entlohnung für seine die Betäubungsmitteldelikte fördernden Beiträge und somit für die abgeurteilten Beihilfetaten, so dass es nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB dem Verfall unterlag ([X.], Beschluss vom 20. März 1987 - 2 [X.], [X.]R BtMG § 33 Wertersatz 1; [X.], BtMG, 4. Aufl., § 33 Rn. 62; vgl. auch [X.]/[X.]/[X.], BtMG, 7. Aufl., § 33 Rn. 100). Dass der Angeklagte sich mit der Entgegennahme seines "Honorars" das Heroin gleichzeitig verschaffte (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) und dieses - auch - als [X.] nach § 33 Abs. 2 BtMG, §§ 74, 74a StGB hätte eingezogen werden können, steht der Anwendung der [X.] nicht entgegen (vgl. [X.], Beschluss vom 20. März 1987 - 2 [X.], [X.]R BtMG § 33 Wertersatz 1). In Fällen wie dem vorliegenden, in denen sich das Rauschgift sowohl als Tatobjekt (vgl. S/S-Eser, 29. Aufl., § 74 Rn. 12a) als auch - weil für die Tat erlangt - als Verfallsobjekt erweist, kommen die Vorschriften der §§ 73, 73a StGB und der § 33 Abs. 2 BtMG, §§ 74, 74a StGB nebeneinander zur Anwendung (Hohn, StraFo 2003, 302, 305; [X.], BtMG, 4. Aufl., § 33 Rn. 61; vgl. auch [X.], Beschluss vom 20. März 1987 - 2 [X.], [X.]R BtMG § 33 Wertersatz 1). Wollte man in diesen Fällen allein die Einziehung der Betäubungsmittel als zulässig ansehen, würde nicht angemessen berücksichtigt, dass diesen ein wirtschaftlicher Wert innewohnt, den der Angeklagte als Gegenleistung für seine Tatbeteiligung erhielt und der deshalb nach Sinn und Zweck der [X.] als durch die Straftat herbeigeführte unrechtmäßige Bereicherung abgeschöpft werden soll. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung ist der vorliegende Fall im Ergebnis nicht anders zu bewerten als derjenige, bei dem der Tatbeteiligte für seine Beiträge in Geld entlohnt wird und dieses zum Erwerb von Betäubungsmitteln einsetzt. Die Abschöpfung des Wertersatzes wegen des zwischenzeitlichen Konsums der Betäubungsmittel scheitert deshalb hier nicht daran, dass die Voraussetzungen des § 74c Abs. 1 StGB für die Einziehung des Wertersatzes nicht vorlagen, weil die Betäubungsmittel dem Angeklagten nicht gehörten oder zustanden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 11. Juni 1985 - 5 StR 275/85, [X.]St 33, 233; vom 14. Dezember 2001 - 3 [X.], [X.], 118, 119; vom 17. März 2010 - 2 StR 67/10, [X.], 100). Vielmehr durfte das [X.] einen Wertersatzverfall nach § 73a StGB anordnen, den es rechtsfehlerfrei nach dem Wert des ersparten Einkaufspreises berechnet hat (vgl. [X.], Beschluss vom 15. März 2001 - 3 StR 21/01, [X.], 381).

Schäfer                              Pfister                              Mayer

                  Gericke                              Spaniol

Meta

3 StR 37/15

23.07.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Kleve, 27. November 2014, Az: 120 KLs 27/14

§ 29 BtMG, §§ 29ff BtMG, § 33 Abs 2 BtMG, § 27 StGB, § 73 StGB, § 73a StGB, § 74 StGB, § 74a StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.07.2015, Az. 3 StR 37/15 (REWIS RS 2015, 7654)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7654

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