Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2012, Az. 4 StR 137/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 2930

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 137/12

vom
25.
September 2012
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 25.
September 2012 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 [X.]
beschlossen:

1.
Auf die Revisionen
der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13.
Oktober 2011 mit den zugehöri-gen Feststellungen aufgehoben
a)
hinsichtlich beider Angeklagten,
aa)
soweit sie wegen unerlaubter Einfuhr von Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit [X.] in nicht geringer Menge verurteilt worden sind (Fall
II.1 der Urteilsgründe), jedoch bleiben insoweit die Feststellungen zum Weiterverkauf der geliefer-ten 1.065
Gramm Kokain bestehen,
bb)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe,
b)
hinsichtlich des Angeklagten M.

, soweit gegen ihn der
Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 59.699,60
Euro angeordnet worden ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der [X.], an eine andere [X.] des [X.]s zurück-verwiesen.
3.
Die
weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaub-ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fäl-len zu Gesamtfreiheitsstrafen von sieben Jahren (Mg.

) bzw.
acht Jahren
und sechs Monaten (M.

) verurteilt. Außerdem hat es unter anderem sicher-
gestelltes [X.] eingezogen, den Verfall bei dem Angeklagten Mg.

sichergestellten Bargeldes und gegenüber dem Angeklagten M.

den Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 59.699,60
Euro angeordnet. Die hiergegen eingelegten Revisionen führen jeweils auf die Sachrüge zu dem aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie aus den in der Zuschrift des [X.] vom 31.
Juli 2012 angeführten Gründen offensichtlich unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.].
I.
Die Verurteilung der Angeklagten im Fall
II.1 der Urteilsgründe wegen mittäterschaftlich begangener unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§
30 Abs.
1 Nr.
4 BtMG) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1.
Nach den hierzu getroffenen Feststellungen vereinbarte der Angeklag-te M.

mit einem auf der Insel [X.] lebenden Rauschgifthändler namens
A.

die Lieferung einer Kokainprobe. A.

schickte daraufhin einen
Kurier mit 15
Gramm Kokainzubereitung von [X.] nach [X.]. Dort wurde das Rauschgift auf Anweisung des Angeklagten M.

von dem Ange-
1
2
3
-
4
-
klagten Mg.

übernommen. In der Folge verhandelte der Angeklagte M.

mit A.

über den Preis der Hauptlieferung. Nach dem erfolgreichen Ab-
schluss der Verhandlungen ließ A.

weitere 1.050
Gramm Kokainzuberei-
tung durch einen Kurier von [X.] nach [X.] bringen. Die insgesamt gelieferten 1.065
Gramm Kokainzubereitung hatten einen Cocain-Hydrochlorid-Anteil von 27,4
% und wurden von den Angeklagten mit Gewinn weiterverkauft.
2.
Täterschaft und Teilnahme bei der unerlaubten Einfuhr von Betäu-bungsmitteln richten sich nach den zu den §§
25
ff. StGB entwickelten allge-meinen Grundsätzen. Mittäter einer Einfuhr kann daher auch sein, wer das Rauschgift nicht eigenhändig über die Grenze transportiert, sondern von ande-ren Personen auf das [X.] verbringen lässt ([X.], Beschluss vom 26.
Oktober 1984

3
StR
438/84, NJW 1985, 1035). Wesentliche Anhaltspunk-te für eine Mittäterschaft sind der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und das Vorhandensein von Tatherrschaft, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich vom Willen des Betreffenden abhängen ([X.], Urteile vom 8.
November 1989

3
StR
377/89, [X.], 130; vom 12.
Januar 1988

1
StR
614/87, [X.]R BtMG §
29 Abs.
1 Nr.
1 Einfuhr
8; vom 10.
Juni 1987

3
StR
119/87, [X.]R BtMG §
29 Abs.
1 Nr.
1 Einfuhr
4). Daher kann nicht schon in jedem Veranlassen der [X.] von Betäubungsmitteln eine täterschaftliche Einfuhr gesehen werden. [X.] sich der Käufer darauf, Betäubungsmittel im Ausland zu bestellen und bleibt es völlig dem Verkäufer und den von ihm beauftragten [X.], wie die bestellten Betäubungsmittel nach [X.] gelangen, scheidet die Annahme einer Mittäterschaft regelmäßig aus ([X.], Beschluss vom 22.
Januar 1987

1
StR
647/86,
[X.]R BtMG §
29 Abs.
1 Nr.
1 Einfuhr
3). [X.] kann eine mittäterschaftliche Einfuhr des Käufers zu bejahen sein, wenn das Verbringen des Rauschgifts über die [X.] ein Teil
des mit dem 4
-
5
-
Verkäufer vereinbarten Gesamtkonzepts ist ([X.], Urteil vom 25.
August 1987

1
StR
268/87,
[X.]R BtMG §
29 Abs.
1 Nr.
1 Einfuhr
6).
Das Urteil enthält keine Feststellungen dazu, ob und inwieweit die Ange-klagten Einfluss auf die Gestaltung des [X.] hatten oder ob hierauf bezogene Vereinbarungen getroffen wurden. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die rechtsfehlerfrei getroffenen [X.] und zur Qualität des gelieferten [X.] sowie dessen gewinnbringenden
Weiterverkauf (UA S.
5 letzter Absatz und UA
6 erster Ab-satz) können bestehen bleiben.
Mit der Aufhebung der Verurteilung im Fall
II.1 der Urteilsgründe und der dafür verhängten Einzelstrafen verlieren
auch die Gesamtstrafenaussprüche
ihre Grundlage.
II.
Die gegenüber dem Angeklagten M.

getroffene Anordnung des Ver-
falls eines Geldbetrages von 59.699,60
Euro war aufzuheben, weil das [X.] keine Feststellungen zu einer gesamtschuldnerischen Haftung getroffen hat.
Die [X.] hat zu Recht versucht, nach §
73a StGB die von dem
Angeklagten M.

durch den Verkauf der Betäubungsmittel erzielten Erlöse
abzuschöpfen. Dabei hat sie jedoch nicht dargelegt, warum sie insofern nicht von einer

zumindest teilweisen

gesamtschuldnerischen Haftung mit dem Angeklagten Mg.

ausgeht. Dies war hier unerlässlich, weil die Angeklag-
5
6
7
8
-
6
-
ten nach den Feststellungen alle Taten gemeinsam begangen haben und der Angeklagte Mg.

mit der Entgegennahme der Kaufpreiszahlungen der Ab-
nehmer befasst war, sodass davon ausgegangen werden muss, dass auch er (Mit-)Verfügungsmacht an dem Geld hatte. In einem solchen Fall haften die [X.] beim Verfall (von Wertersatz) als Gesamtschuldner ([X.], Beschluss vom 23.
November 2011

4
StR
516/11, [X.], 382, 383; vgl. Urteil vom 28.
Oktober 2010

4
StR
215/10, [X.]St 56, 39, 52). Der Umstand, dass das [X.] hinsichtlich des Angeklagten Mg.

nach §
73c StGB von einer
Verfallsanordnung abgesehen hat, führt nicht zum Wegfall des Gesamtschuld-verhältnisses, weil darin nur ein Verzicht auf eine unmittelbare Inanspruchnah-me dieses Angeklagten zu sehen ist, die übrigen Wirkungen der Gesamtschuld (Innenregress) aber fortbestehen.
Anders
als bei einer Anordnung nach §
111i
Abs.
2 [X.], bedarf es bei der Anordnung von Wertersatzverfall nach §
73a StGB des Ausspruchs über die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Täter oder Teilnehmer schon im tatrichterlichen Urteil, weil nach §
459g Abs.
2 [X.] aus der Verfallsanordnung im Strafurteil wie aus einem zivilgerichtlichen Zahlungstitel nach den §§
459
ff. [X.] vollstreckt werden kann. Dies erfordert

nicht anders als in einem zivilge-richtlichen Urteil und entsprechend den dort verwendeten Formulierungen

die Aufnahme einer (im Urteilszeitpunkt bekannten) gesamtschuldnerischen
9
-
7
-
Haftung schon in den "Titel" ([X.], Beschluss vom 23.
November 2011

4
StR
516/11, [X.], 382, 383; vgl. Beschluss vom 6.
Juli 2007

2
StR189/07).
Mutzbauer
Roggenbuck
Franke

Quentin
Reiter

Meta

4 StR 137/12

25.09.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2012, Az. 4 StR 137/12 (REWIS RS 2012, 2930)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2930

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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