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PDF anzeigen [X.][X.]/03
vom 20. Oktober 2005 ,
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 20. Oktober 2005 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den [X.]uss der
14. Zivilkammer des [X.] vom 4. November 2003 wird als unzulässig verworfen.
Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens über die Rechts-beschwerde nach einem Wert von 4.000 •. Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie sich gegen eine Ent-scheidung im zivilverfahrensrechtlichen Instanzenzug richtet und vom [X.] nicht zugelassen worden ist (§ 4 [X.], § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Die Vorschrift des § 7 [X.] setzt eine sofortige Beschwerde nach § 6 [X.] voraus, die in der [X.] vorgesehen ist ([X.], [X.]. v. 29. April 2004 - [X.] ZB 168/03, [X.], 456; MünchKomm-[X.]/Ganter, § 7 n.F. Rn. 21). Die sofortige Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss wird jedoch durch § 252 ZPO eröffnet, nicht durch Vorschriften der [X.].
[X.] [X.] [X.]
- 3 - [X.] [X.]
Meta
20.10.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2005, Az. IX ZB 275/03 (REWIS RS 2005, 1241)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1241
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