Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2003, Az. I ZR 148/01

I. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 493

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 148/01Verkündet am:27. November 2003FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.] : [X.]: ja[X.][X.] § 14 Abs. 2 Nr. 2Ist dem Verkehr im Bereich der Telekommunikation der Begriff "online" wieauch die Marke "[X.]" bekannt, kann dadurch auch die für die Beurteilungder Verwechslungsgefahr maßgebliche Sprechweise eines anderen Zeichensauf demselben Geschäftsbereich (hier: "[X.]") beeinflußt sein.[X.], Urt. v. 27. November 2003 - I ZR 148/01 - [X.] I- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 27. November 2003 durch [X.] Dr. Ullmannund [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 15. März 2001 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin, die [X.], ist Inhaberin der am 27. Sep-tember 1995 angemeldeten und am 8. November 1995 eingetragenen [X.] 39 437 "[X.]". Diese genießt Schutz für eine Vielzahl vonWaren und Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit [X.] 3 -Die Beklagte bezeichnet sich als "[X.]", der aufden Geschäftsfeldern Mobilfunk, Behörden- und Industriefunksystem und [X.], Dienstleistungen, Technologien und Systeme anbietet. [X.] Inhaberin der am 5. Februar 1998 angemeldeten und am 30. Juli 1998 ein-getragenen Wortmarke Nr. 398 05 921 "[X.]", die u.a. für [X.] und Computer sowie Zurverfügungstellung von [X.] geschützt ist. Sie hat die Marke wenige Stundenlang als [X.]-Domain benutzt.Die Klägerin hat darin eine Verletzung ihrer Marke gesehen und Ansprü-che auf Unterlassung, Löschung, Auskunftserteilung und Feststellung derSchadensersatzverpflichtung geltend gemacht.Danach soll der [X.] u.a. untersagt werden,unter der Marke [X.] Registrierkassen, Rechenmaschinen,Datenverarbeitungsgeräte und Computer und/oder die [X.], Zurverfügungstellung von [X.] und die Erstellung von [X.] die Datenverarbeitung anzubieten.Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß wegen der Identität bzw.hochgradigen Ähnlichkeit der unter den Marken angebotenen Waren [X.] und der überragenden Kennzeichnungskraft der [X.]eine Verwechslungsgefahr bestehe, weil die Marke der [X.] wie "[X.]" ausgesprochen [X.] -Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat eine Verwechslungsge-fahr in Abrede gestellt. Sie hat geltend gemacht, es fehle an einer [X.]. "[X.]" sei ein häufig benutzter [X.].Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß die angegriffene Marke inerheblichem Umfang wie "[X.]" ausgesprochen werde.Das [X.] hat die Klage abgewiesen.Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, [X.] Klägerin ihre Anträge weiter.Entscheidungsgründe:[X.] [X.] hat eine Verwechslungsgefahr verneint. Es hatausgeführt:Die [X.] habe im Kollisionszeitpunkt, dem Anmeldetag der an-gegriffenen Marke der [X.], bei ursprünglich geringer Kennzeichnungs-kraft durch intensive Benutzung bereits einen erheblichen Bekanntheitsgraderreicht. Ihr komme demgemäß, wie auch die Beklagte nicht in Abrede gestellthabe, eine starke Kennzeichnungskraft zu. Die Waren/Dienstleistungen seienidentisch, zumindest [X.] 5 -Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr fehle es aber an einer [X.] Ähnlichkeit der Marken. Die [X.] werde aufgrund derSchreibweise und der von der Klägerin betriebenen Werbung wie "[X.]",nicht wie "[X.]" ausgesprochen. Hinsichtlich der angegriffenen Marke seidagegen davon auszugehen, daß sie nicht in relevantem Umfang wie "[X.]" ausgesprochen werde. Denn die angegriffene Marke werde zusam-menhängend geschrieben und deshalb erfahrungsgemäß zusammenhängendgesprochen, weil sich der Verkehr nicht leichtfertig über die Aussprachekon-vention eines zusammengeschriebenen Worts hinwegsetze.I[X.] Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung [X.]. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückver-weisung der Sache.1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegan-gen, daß die Frage einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr nach § 14Abs. 2 Nr. 2 [X.] unter Berücksichtigung aller Umstände des [X.] zu beurteilen ist. Dabei ist des weiteren von einer Wechselwirkungder maßgeblichen Faktoren auszugehen, so daß die Frage der Ähnlichkeit derWaren/Dienstleistungen sowie der Marken und die Kennzeichnungskraft der[X.] derart in Zusammenhang zu bringen ist, daß ein hoher Grad derWarenähnlichkeit ebenso einen geringeren Grad der Ähnlichkeit der Markenauszugleichen vermag wie eine hohe Kennzeichnungskraft oder umgekehrt(vgl. nur [X.], Urt. v. 28.8.2003 - I ZR 9/01, [X.], 1044, 1045 = WRP2003, 1436 - [X.], m.w.[X.] 6 -2. [X.] ist - ohne dies näher auszuführen - davon aus-gegangen, daß die Waren und Dienstleistungen aus dem Verzeichnis der Mar-ken teils identisch, teils ähnlich sind. Auch zum Grad der Ähnlichkeit hat [X.] keine weiteren Ausführungen gemacht. Das begegnet keinenBedenken, soweit es um Dienstleistungen auf dem Geschäftsfeld der Tele-kommunikation geht. Hinsichtlich der übrigen vom Klageantrag erfaßten [X.] Dienstleistungen könnte eine nähere Erörterung im Rahmen der noch of-fenen Beurteilung der Verwechslungsgefahr erforderlich sein.3. Auch die Annahme einer starken Kennzeichnungskraft der [X.] aufgrund intensiver Benutzung auf dem Sektor der Telekommunikations-dienstleistungen, insbesondere von Dienstleistungen im [X.], ist frei [X.]. Die Revisionserwiderung wendet sich ohne Erfolg gegen dieseFeststellung des Berufungsgerichts. Die Beklagte hat die behauptete intensiveBenutzung nicht bestritten. Daraus folgt von Rechts wegen die erhöhte [X.]. Die gesteigerte Kennzeichnungskraft ist bei der Beurteilungder Verwechslungsgefahr für den Produkt- oder Dienstleistungsbereich zu be-rücksichtigen, in dem sie kraft Benutzung der Marke vorliegt (vgl. [X.], Urt. v.10.10.1991 - I ZR 136/89, [X.], 130, 131 = [X.], 96 - [X.]/[X.] [X.] hat eine für die Bejahung einer Verwechslungs-gefahr hinreichende Ähnlichkeit der Marken verneint. Das kann keinen Bestandhaben.[X.] hat sich zu Recht nur mit der Frage einer klangli-chen Nähe der Marken [X.] -Bei seiner Beurteilung, in welcher Weise die angegriffene Marke ausge-sprochen wird, hat das Berufungsgericht allerdings den Sachverhalt nicht aus-geschöpft. Es hat unberücksichtigt gelassen, daß der von ihm aufgestellte all-gemeine Satz, der Verkehr werde zusammengeschriebene Wörter in der Regelauch zusammenhängend aussprechen (vgl. auch [X.], Urt. [X.]/01, Umdruck S. 6 - [X.]/[X.]), in dieser Allgemeinheit keineGültigkeit beanspruchen kann.Die Revision weist zu Recht auf die Besonderheit hin, wonach der [X.] "online" auf dem vorrangig in Rede stehenden Geschäftsfeld der Telekom-munikation zum allgemeinen Wortschatz gehört. Schon deshalb kann für [X.] Anlaß bestehen, die beanstandete Bezeichnung [X.] im Tele-kommunikationsbereich dementsprechend mehr oder weniger deutlich getrenntauszusprechen. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft au-ßer acht gelassen, daß auch die Bekanntheit der [X.] [X.] [X.] bei der Aussprache des Zeichens ebenfalls mit einem vorangestelltenBuchstaben und online gebildeten Zeichens [X.] im Bereich der Tele-kommunikation beeinflussen kann. So wie eine bekannte Marke den [X.] veranlassen kann, die Prägung des Gesamteindrucks einer mehrteiligenMarke gerade durch den mit der bekannten Marke übereinstimmenden Be-standteil zu sehen ([X.], Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 122/00, [X.], 880,882 = WRP 2003, 1228 - City Plus), muß auch bei der Beurteilung der [X.] einer von der bekannten Marke nur unwesentlich abweichendenLautfolge einer Kennzeichnung in Betracht gezogen werden, daß die [X.] gewissermaßen "stilbildend" auf die Gewohnheiten des Verkehrs wirkt.Sofern das Berufungsgericht auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung noch- 8 -nicht zu einem Ergebnis zu gelangen vermag, wird es die von der Klägerin [X.] zu den Sprechgewohnheiten im Streitfall durch-zuführen haben.5. [X.] wird demnach die Markenähnlichkeit erneut zubeurteilen haben. Es wird dabei zu beachten haben, daß [X.] bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahrsich grundsätzlich auf den Geschäftsbereich beschränkt, in dem sie erworbenworden ist ([X.] [X.], 130, 131 - [X.]/[X.]). Eine Differenzierung derbeanstandeten Verwendungen der Marke [X.] je nach Waren- oderDienstleistungssektor liegt nahe.Soweit eine Verwechslungsgefahr zu verneinen ist, kann über den vonder Klägerin mit der Revision weiterverfolgten wettbewerbsrechtlichen Schutzunter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Beeinträchtigung oder Ausnutzungder Wertschätzung der [X.] gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] zu [X.] sein (vgl. hierzu [X.], Urt. v. 30.10.2003 - [X.], [X.] 15 ff. - [X.]). Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Klägerinhabe zum Bekanntheitsgrad der [X.] im Kollisionszeitpunkt nicht aus-reichend vorgetragen, weshalb eine Beeinträchtigung des guten Rufs [X.], werden von der Revision zu Recht angegriffen. Sie sind nicht wider-spruchsfrei.II[X.] Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zurneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, andas Berufungsgericht zurückzuverweisen.- 9 -Ullmannv. Ungern-Sternberg[X.][X.]Büscher

Meta

I ZR 148/01

27.11.2003

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2003, Az. I ZR 148/01 (REWIS RS 2003, 493)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 493

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