Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2003, Az. I ZR 9/01

I. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1819

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:28. August 2003WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: ja[X.][X.] § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 2Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt derVerletzung des Rechts an einer Marke oder unter dem Gesichtspunkt der [X.] an einem Unternehmenskennzeichen kann dem [X.] des Verkehrs, die angegriffene Bezeichnung sei ein Personenname, unter-schiedliche Bedeutung zukommen.[X.], [X.]eil vom 28. August 2003 - [X.] - [X.] [X.] -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 5. Juni 2003 durch [X.] Dr. [X.]und [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Die Revision gegen das [X.]eil des [X.], 3. Zivilsenat, vom 23. November 2000 wird auf Ko-sten der Klägerin zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin produziert und vertreibt in [X.] Cerealien einschließ-lich Müsli-Riegel unter der Bezeichnung "[X.]'s". Unter den Anbietern [X.] in [X.] ist sie Marktführerin.Die Klägerin ist hinsichtlich der zugunsten ihrer [X.] Mutterge-sellschaft eingetragenen [X.] Marken Lizenznehmerin und zur Durchset-zung von [X.] im eigenen Namen ermächtigt. Die [X.] ist u.a. Inhaberin der mit [X.] vom 28. November1949 für "aus Getreide hergestellte Frühstücksspeisen" eingetragenen und imweiteren als [X.] bezeichneten Marke [X.] -Die Beklagte zu 1 war bis zur Übertragung an eine [X.] Gesell-schaft im Jahr 2000 Inhaberin der Wortmarke Nr. 2 102 006 "[X.]". Diese waram 27. November 1996 mit [X.] vom 4. Mai 1991 für im Extrudierverfahrenhergestellte Kartoffel-, Weizen-, Reis- und Maisprodukte für Nahrungszwecke;Kartoffelchips, [X.]; [X.]; Rosinen, Haselnuß-, Erdnuß-, [X.], [X.] und Mandeln, getrocknet, geröstet, gesalzen und/oder gewürzt; getrocknete Früchte; Back- und Konditorwaren, Biskuits, Kuchen,Schokolade, Schokoladenwaren, Pralinen, Zuckerwaren, Bonbons und Marzi-pan eingetragen worden.Die Beklagte zu 1 war darüber hinaus Inhaberin der am 28. August 1986mit Priorität vom 8. April 1982 u.a. für Backwaren, wie Brot, Biskuits, Kuchen;feine Back- und Konditorwaren; Speiseeis und Zuckerwaren eingetragenenMarke Nr. 1 095 682.Die Beklagte zu 2 vertreibt als Lizenznehmerin der Rechtsvorgängerin [X.] zu 1 unter der Marke "[X.]" geröstete und gesalzene Erdnüsse so-wie Popcorn.Die Klägerin nimmt die [X.] im vorliegenden Rechtsstreit wegenVerletzung ihrer Marken "[X.]'s" und ihrer geschäftlichen Bezeichnung"[X.]" auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellungin Anspruch. Des weiteren begehrt sie von der [X.] zu 1 deren Einwilli-gung in die Löschung der Marken Nr. 1 095 682 und Nr. 2 102 006.- 5 -Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt,die [X.] unter Androhung näher bezeichneter Ordnungs-mittel zu verurteilen, es zu unterlassen,im geschäftlichen Verkehr mit im Extrudierverfahren herge-stellten Kartoffel-, Weizen-, Reis- und Maisprodukten für Nah-rungszwecke; Kartoffelchips, [X.]; [X.]; Rosinen,Haselnuß-, Erdnuß-, Cashewkernen, [X.]n [X.], getrocknet, geröstet, gesalzen und/oder gewürzt; ge-trockneten Früchten; Back- und Konditorwaren, Biskuits, Ku-chen, Schokolade, Schokoladenwaren, Pralinen, Zuckerwaren,Bonbons und Marzipan das Zeichen "[X.]" zu benutzen, insbe-sondere das Zeichen auf solchen Waren oder ihrer Aufma-chung oder Verpackung anzubringen, unter dem Zeichen sol-che Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu den ge-nannten Zwecken zu besitzen und/oder ein- oder auszuführenund/oder das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der [X.] für solche bzw. mit solchen Waren zu benutzen,insbesondere wenn dies wie nachfolgend abgebildet (in weißerSchrift vor rotem Hintergrund) [X.] -hilfsweise: im geschäftlichen Verkehr mit den genannten [X.] vorstehend eingeblendete Zeichen zu benutzen, insbeson-dere das Zeichen auf solchen Waren oder ihrer Aufmachungoder Verpackung anzubringen, unter dem Zeichen solche Wa-ren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den ge-nannten Zwecken zu besitzen, ein- oder auszuführen und/oderdas Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung für sol-che bzw. mit solchen Waren zu benutzen.Darüber hinaus hat die Klägerin die Verurteilung der [X.] zur [X.] und zur Einwilligung in die Löschung der Marken Nr. 2 102 006und 1 095 682 sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der [X.]begehrt.Das [X.] hat die Beklagte zu 1 verurteilt, in die Löschung [X.] Nr. 1 095 682 einzuwilligen. Die weitergehende Klage hat es [X.]. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist ebenso ohne Erfolg ge-blieben wie die von der [X.] zu 1 gegen ihre Verurteilung eingelegte un-selbständige Anschlußberufung.Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche auf Unterlassung,Schadensersatzfeststellung und Auskunftserteilung sowie Einwilligung in die- 7 -Löschung der Marke Nr. 2 102 006 weiter. Die [X.] beantragen, die Revi-sion zurückzuweisen.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin mit der Berufung weiter-verfolgten Ansprüche mit der Begründung für nicht gegeben erachtet, es [X.] einer Verwechslungsgefahr des angegriffenen Zeichens mit den [X.]n und der geschäftlichen Bezeichnung der Klägerin. Hierzu hat es ausgeführt:Ungeachtet der durch Benutzung erworbenen weit überdurchschnittli-chen Kennzeichnungskraft des Klagezeichens "[X.]'s" für Cornflakes-Pro-dukte und einer in erheblichem Umfang bestehenden [X.] dieserProdukte mit den für das angegriffene Zeichen in Anspruch genommenen Wa-ren fehle es mangels hinreichender Ähnlichkeit der sich gegenüberstehendenZeichen an der Verwechslungsgefahr. Dies folge aus der den [X.] prägenden, im [X.] seltenen Endsilbe "logg's", demungebräuchlichen apostrophierten [X.]" und der dadurch bedingten un-verkennbaren Abweichung im Klang- und Schriftbild. Soweit die Klägerin [X.] aus ihrer geschäftlichen Bezeichnung "[X.]" geltend mache, [X.] bestehender Branchennähe eine Verwechslungsgefahr zu verneinen, weilauch insoweit keine hinreichende Ähnlichkeit mit dem angegriffenen Zeichen"[X.]" bestehe. Außerdem komme dem geläufigen [X.] Familienname"[X.]" ein bestimmter Sinngehalt zu. Der Verkehr nehme daher den [X.] zum Namen der Klägerin sofort zuverlässig [X.] 8 -I[X.] Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.1. Das Berufungsgericht hat eine Verwechslungsgefahr bei der Benut-zung des angegriffenen Zeichens "[X.]" für die im Klageantrag genannten Wa-ren mit dem Klagezeichen wegen fehlender Zeichenähnlichkeit verneint. [X.] hält der rechtlichen Überprüfung [X.]) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ist es Dritten untersagt, ohne Zu-stimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu be-nutzen, wenn wegen der Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Ähn-lichkeit der durch die Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das [X.] die Gefahr von Verwechslungen besteht. Die Beurteilung der Ver-wechslungsgefahr i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ist unter Berücksichti-gung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wech-selwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere derÄhnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichnetenWaren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Mar-ke, so daß ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungendurch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhteKennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umge-kehrt (st. Rspr.; vgl. [X.], [X.]. v. 16.11.2000 - [X.], [X.], 507,508 = [X.], 694 - [X.]/[X.]). Diesen Ausgangspunkt hat auch dasBerufungsgericht seiner Beurteilung zutreffend zugrunde gelegt.b) Bei der Prüfung der Kennzeichnungskraft der [X.] hat das Be-rufungsgericht angenommen, daß "[X.]'s" von Haus aus eine durchschnittli-che Kennzeichnungskraft für aus Getreide hergestellte Frühstücksspeisen be-sitzt. Es ist des weiteren davon ausgegangen, daß der [X.] aufgrund- 9 -ihrer erheblichen Bekanntheit für [X.] eine weit überdurch-schnittliche Kennzeichnungskraft zukommt. Diese Beurteilung wird von [X.] nicht beanstandet und läßt - jedenfalls im Ergebnis - auch keinenRechtsfehler erkennen.Das Berufungsgericht hat allerdings nicht ausdrücklich ausgeführt, fürwelchen Zeitpunkt es von einer durch Bekanntheit gesteigerten Kennzeich-nungskraft der mit [X.] vom 28. November 1949 eingetragenen [X.] für [X.] ausgeht. Für den in die Zukunft gerichteten [X.] stellt grundsätzlich die letzte mündliche Verhandlung in [X.] den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Fragedar, welche Kennzeichnungskraft der älteren Marke zukommt. Im vorliegendenFall berufen sich die [X.] aber auf die Eintragung ihrer Marke "[X.]".Dementsprechend ist hier auf den Zeitpunkt der Anmeldung dieses angegriffe-nen Zeichens abzustellen (st. Rspr.; vgl. [X.], [X.]. [X.]/99,[X.], 544, 546 f. = [X.], 537 - [X.] 24; [X.]. v. 10.10.2002- I ZR 235/00, [X.], 428, 433 = [X.], 647 - [X.]). [X.] die Beklagte zu 1 gegen die Zurückweisung ihrer Anschlußberufung [X.] eingelegt hat und daher mittlerweile rechtskräftig zur Einwilligungin die Löschung der Marke Nr. 1 095 682 verurteilt worden ist, ist hier insoweitder 4. Mai 1991 und damit der Tag maßgeblich, an dem die [X.]. 2 102 006 angemeldet worden ist. Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungs-gericht von einem anderen Zeitpunkt ausgegangen ist, liegen nicht vor. [X.] bezieht sich die von ihm als Beleg für die erhebliche Benutzung [X.] angeführte Feststellung der Marktführerschaft der Klägerin im Be-reich der Cerealien auf eine Untersuchung der [X.] ([X.]), die eine durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft imJahr 1991 nahelegt. Denn danach hatte die Klägerin in [X.] bei den- 10 -unter der Marke "[X.]'s" in den Verkehr gebrachten Cerealien im Jahr 1992einen Marktanteil von 49,4 %, im Jahr 1993 einen Anteil von 47,7 % und imJahr 1994 einen Anteil von 48,1 %, wobei ihr Umsatz jeweils über 400 Mio. DMbetrug. Der Marktanteil des größten Konkurrenten lag jeweils bei 9 bis 10 %,der Marktanteil der übrigen Konkurrenten zwischen 1 bis 7 %. Es ist auch nichtvorgetragen worden, daß sich die Marktlage im Jahr 1991 von der in den [X.] maßgeblich unterschieden hätte. Dies rechtfertigt die Annahme einerdurch Benutzung und erhebliche Bekanntheit gesteigerten [X.] für [X.] auch schon im [X.]) Das Berufungsgericht hat [X.] zwischen den von derKlägerin aus dem [X.] benutzten Waren "Corn-flakes" und "Müsli-Riegel" sowie den von den [X.] für das angegriffeneZeichen in Anspruch genommenen Waren bejaht. Es ist dabei davon [X.], daß die von der [X.] zu 2 unter diesem Zeichen vertriebenenErdnüsse als salzige Kna[X.]erartikel von den im Unterlassungsantrag aufge-führten Waren die geringste, gleichwohl aber noch ausreichende Warenähn-lichkeit zu den nach dem [X.] geschützten"[X.]n" und "[X.]" aufwiesen und daß daher eine Wa-renähnlichkeit zu den übrigen in Anspruch genommenen Waren in einer süßenGeschmacksrichtung erst recht zu bejahen sei. Das Berufungsgericht hat zwarkeinen Grad der Ähnlichkeit der Waren zueinander benannt, ist aber ausdrück-lich von [X.] ausgegangen. Seine Feststellungen, wonach insbesondereTankstellen und [X.] verpackte Trockenprodukte wie Erdnüsse undCornflakes im selben Verkaufsregal anbieten, sind von der [X.] nicht angegriffen worden und lassen keinen Rechtsfehler erkennen. [X.] daher die Annahme eines zumindest gewissen Grades der Warenähn-lichkeit.- 11 -d) Die Verneinung einer die Verwechslungsgefahr begründenden [X.] zwischen "[X.]'s" und "[X.]" hat das [X.] damit begründet, daß sich deren [X.] deutlich unterschieden.Das Klagezeichen werde von der in der [X.] Sprache seltenen und vondem angegriffenen Zeichen abweichenden Endsilbe "logg's" geprägt; das un-gebräuchliche apostrophierte [X.]" im Klagezeichen führe zu einer unver-kennbaren Abweichung im Klang- und Schriftbild. Diese Beurteilung hält derrevisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis ebenfalls [X.]a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß [X.] von Wortzeichen anhand des klanglichen und des schriftbildlichenEindrucks sowie des [X.] zu ermitteln ist, wobei für die Annahme einerVerwechslungsgefahr in der Regel bereits die hinreichende Übereinstimmung ineiner Hinsicht genügt ([X.]Z 139, 340, 347 - Lions, m.w.N.). Es hat auch [X.], daß bei der Prüfung der Markenähnlichkeit von dem das Kennzei-chenrecht beherrschenden Grundsatz auszugehen ist, daß es auf den jeweili-gen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen ankommt (st.Rspr.; vgl. [X.], [X.]. v. 26.4.2001 - I ZR 212/98, [X.], 167, 169 =[X.], 1320 - Bit/Bud; [X.]. [X.] - I ZB 4/00, [X.], 1067,1069 = [X.], 1152 - [X.]) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung läßt auchnicht den Erfahrungssatz unberücksichtigt, daß - da der Verkehr die [X.] regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander [X.] - die übereinstimmenden Merkmale in einem undeutlichen [X.] stärker ins Gewicht fallen als die Unterschiede ([X.], [X.]. v.29.10.1998 - I ZR 125/96, [X.], 587, 589 = [X.], 530- 12 -- [X.]). Allerdings bilden grundsätzlich nicht die gegebenen [X.] Beurteilungsmaßstab, sondern das Maß an Übereinstimmungen. In [X.] ist im Streitfall festzustellen, daß bei der [X.] "[X.]'s" unddem angegriffenen Zeichen "[X.]" die [X.] übereinstimmt und auch [X.] identisch ist. Des weiteren beginnt bei beiden Zeichen die [X.] mit dem Buchstaben "l". In der Fortführung dieser zweiten Silbe ("logg's"und "ly"), die zugleich jeweils das Wortende bilden, weichen die Zeichen jedochsowohl in klanglicher als auch in schriftbildlicher Hinsicht voneinander ab. [X.] gesehen überwiegen die Gemeinsamkeiten zwischen den beiden [X.] nicht. Zwar mögen die hinsichtlich ihrer [X.] bestehenden Abwei-chungen im undeutlichen Erinnerungseindruck eher in den Hintergrund treten,zumal wenn man berücksichtigt, daß der Verkehr [X.] stärker beachtetals nachfolgende Wortteile ([X.]Z 131, 122, 125 - Innovadiclophlont; [X.][X.], 587, 589 - [X.]; [X.], 507, 508 - [X.]/[X.]).Dessenungeachtet ist aber die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die bei-den Zeichen nicht hinreichend ähnlich sind, aus Rechtsgründen nicht zu [X.]) Die Annahme des Berufungsgerichts, die [X.] werde maß-geblich durch die ungewöhnliche Endsilbe "logg's" geprägt, erweist sich [X.] als rechtsfehlerfrei. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß beider Prüfung der Verwechslungsgefahr auch auf einzelne Bestandteile der [X.] eingegangen wird. Diese dürfen dabei allerdings nicht isoliert be-trachtet werden, sondern sind in ihrer Bedeutung für den Gesamteindruck zuwerten ([X.], [X.]. [X.] - [X.], [X.], 233, 234 = [X.], 173 - [X.]/[X.] RAUCH). Das als einheitlicher Begriff [X.] "[X.]'s" darf daher nicht in einer zergliedernden Betrachtungs-weise mit dem angegriffenen Zeichen verglichen werden. Das [X.] -hat es jedoch nicht versäumt, die danach gebotene Zusammenschau der jewei-ligen Merkmale der sich gegenüberstehenden Zeichen vorzunehmen. Soweit eseine Prägung des Klagezeichens durch die Endsilbe "logg's" angenommen hat,liegt darin noch keine Vernachlässigung des bereits angeführten Erfahrungs-satzes, daß gerade der Anfang eines Worts dessen Gesamteindruck wesentlichmitbestimmt, weil der Verkehr ihm nach der allgemeinen Lebenserfahrung re-gelmäßig größere Beachtung schenkt. Die Annahme, die Abweichungen in derEndsilbe träten gegenüber den Übereinstimmungen der ersten Silbe und [X.] der zweiten Silbe nicht zurück, läßt daher einen Rechtsfehler nicht [X.]) Das Berufungsgericht hat sich zur Begründung eines weiten [X.] der sich gegenüberstehenden Zeichen ergänzend auch auf den Bedeu-tungsgehalt des angegriffenen Zeichens als [X.] Familienname bezogen.Hierzu hat es ausgeführt, die klangliche Ähnlichkeit werde durch diesen ohneweiteres zu erkennenden abweichenden Bedeutungsgehalt aufgehoben. [X.] Beurteilung beigetreten werden kann, erscheint allerdings für die [X.] Beurteilung als zweifelhaft. Denn eine nach dem Bild und/oderKlang an sich zu bejahende Verwechslungsgefahr der zu vergleichenden [X.] scheidet nur dann ausnahmsweise aus, wenn dem einen oder auch bei-den Zeichen ein ohne weiteres erkennbarer konkreter Begriffsinhalt zukommt(vgl. [X.], [X.]. v. 10.10.1991 - I ZR 136/89, [X.], 130, 132 = [X.], 96 - [X.]/[X.]; [X.]. v. 10.12.1992 - I ZR 19/91, [X.], 694, 697 -apetito/apitta; [X.]. v. 14.10.1999 - I ZR 90/97, [X.], 605, 607 = [X.], 525 - comtes/[X.]). Die Frage, ob diese Voraussetzung im Streitfallerfüllt ist, bedarf indes keiner Klärung. Denn das Berufungsgericht hat gemäßden Ausführungen zu vorstehend aa) und [X.]) eine Verwechslungsgefahr der- 14 -beiderseitigen Zeichen bereits aus anderen Gründen ohne Rechtsfehler ver-neint.e) Nach allem stehen bei den für die Frage der Verwechslungsgefahrmaßgeblichen Faktoren eine weit überdurchschnittliche [X.] und ein gewisser Grad der [X.] einem nur gerin-gen Grad der Zeichenähnlichkeit gegenüber. Unter Berücksichtigung der zwi-schen diesen Faktoren bestehenden Wechselwirkung stellt sich die [X.] Verwechslungsgefahr zwischen der [X.] und dem [X.] daher als zutreffend dar. Bei der im Rahmen der Prüfung einer Ver-wechslungsgefahr gebotenen Gesamtabwägung fällt auch ins Gewicht, daß [X.] nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen [X.] (allein) für [X.] eine weit überdurchschnittli-che Kennzeichnungskraft zukommt und zwischen diesen Produkten und [X.], für die die angegriffene Marke "[X.]" eingetragen ist, auch soweit sieden [X.] betreffen, wie z.B. Kuchen, ein gewisser Abstand besteht(vgl. [X.], [X.]. v. 14.10.1977 - [X.], [X.] 1978, 170, 171 - FAN).Aus den genannten Gründen können mangels hinreichender [X.] und einer ausschließlich für [X.] erworbenengestärkten Kennzeichnungskraft auch die weiteren Wort- und Schriftzugsmar-ken ("[X.]'s") der Revision nicht zum Erfolg verhelfen.2. Für eine unlautere Anlehnung der [X.] durch das angegriffeneZeichen "[X.]" an die [X.] ist nichts ersichtlich. Dementsprechend trägtdie Revision zur Geltendmachung eines Anspruchs aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] auch nichts vor.- 15 -3. Die vom Berufungsgericht im Rahmen der Beurteilung des Schutzesdes Unternehmenskennzeichens der Klägerin "[X.]" getroffenen [X.], die sich gegenüberstehenden Zeichen wiesen trotz des Fehlens des fürdie [X.] charakteristischen Genetiv-"S" keine hinreichende, die Ver-wechslungsgefahr begründende Ähnlichkeit auf, lassen ebenfalls einenRechtsfehler nicht erkennen. Zusätzlich könnte in diesem Zusammenhang demvom Berufungsgericht bei seinen markenrechtlichen Erwägungen angeführtenGesichtspunkt Bedeutung zukommen, der Verkehr sehe in der [X.] "[X.]" einen Namen. Bei Unternehmenskennzeichen ist der [X.] an die Verwendung von Personennamen gewöhnt, ohne daß ein konkreterBezug des Namens zu einem bestimmten Geschäftsbereich gegeben ist. Ineinem solchen Fall kann der Vorstellung des Verkehrs, bei der [X.] handele es sich (ebenfalls) um einen Personennamen, eher alsbei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt derVerletzung des Rechts an einer Marke (vgl. [X.]eil des Senats vom selben Tag- [X.], Umdruck S. 15), eine der Verwechslungsgefahr auch im weiterenSinne entgegenstehende Bedeutung zukommen.4. Der auf die Löschung der Eintragung der Wortmarke Nr. 2 102 006"[X.]" gerichtete Klageantrag hat ebenfalls keinen Erfolg.Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, der Klägerin stehe der [X.] geltend gemachte Anspruch weder unter dem Gesichtspunkt der [X.] noch unter dem Gesichtspunkt einer Verwechslungsgefahr zwischender angegriffenen Marke und der prioritätsälteren [X.] zu. Soweit sichdie Revision gegen die letztere Beurteilung wendet, hat sie aus den zu vorste-hend I[X.] 1. d) dargelegten Gründen keinen Erfolg.- 16 -II[X.] Danach war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.[X.] Bornkamm [X.] Büscher Schaffert

Meta

I ZR 9/01

28.08.2003

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2003, Az. I ZR 9/01 (REWIS RS 2003, 1819)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1819

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