Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2010, Az. I ZB 116/08

I. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7980

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.]/08 vom 25. März 2010 in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: [X.] § 890; [X.] § 1 Abs. 1 Nr. 3; [X.]. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 4 Nr. 2, Art. 6 Abs. 1 lit. c, Art. 16, 17, 18 a) Die [X.] steht der Vollstreckung eines Ordnungsgeldes gemäß § 890 ZPO im Ausland nicht entgegen. b) Die Vollstreckung eines in einem Ordnungsmittelverfahren gemäß § 890 ZPO ergangenen [X.]usses stellt eine Zivil- und Handelssache i.S. des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] dar. c) Der Antrag auf Bestätigung eines in einem Ordnungsmittelverfahren gemäß § 890 ZPO ergangenen [X.]usses als [X.] Vollstreckungstitel kann auch vom Gläubiger gestellt werden, der den [X.]uss erwirkt hat. d) Das für die Heilung von Belehrungsmängeln gemäß Art. 16 und 17 [X.] nach Art. 18 Abs. 1 lit. b [X.] bestehende Erfordernis einer Rechtsmit-telbelehrung gilt auch für in [X.]ussform ergangene Entscheidungen. e) Die Möglichkeiten einer Heilung der Nichteinhaltung der in den Art. 13 bis 17 [X.] festgelegten verfahrensrechtlichen Erfordernisse sind in Art. 18 [X.] abschließend geregelt. [X.], [X.]uss vom 25. März 2010 - [X.]/08 - [X.] LG Landshut - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 25. März 2010 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des 6. Zivilsenats des [X.] vom 3. Dezember 2008 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 60.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Gläubigerin produziert und vertreibt Pflanzenschutzmittel. Sie steht insoweit in Wettbewerb mit der in [X.] ansässigen Schuldnerin, die Pflanzenschutzmittel nach [X.] einführt und hier an Händler und Landwirte veräußert. 1 Die Gläubigerin hat wegen verschiedener von ihr geltend gemachter Wettbewerbsverstöße gegen die Schuldnerin eine ohne deren vorherige Anhö-rung ergangene einstweilige Verfügung erwirkt. Die Schuldnerin hat ihr bean-standetes Verhalten auch nach Zustellung der Unterlassungsverfügung [X.] - 3 - setzt. Auf Antrag der Gläubigerin hat das [X.] deswegen gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 30.000 • und für den Fall seiner Nichtbeitrei[X.]arkeit je 1.000 • einen Tag Ordnungshaft verhängt. 3 Die Gläubigerin hat im Weiteren beantragt, den [X.] gemäß der Verordnung ([X.]) Nr. 805/2004 zur Einführung eines [X.] Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen ([X.]-Vollstreckungstitel-Ver-ordnung - [X.]) als [X.] Vollstreckungstitel zu bestätigen und ihr eine entsprechende Bestätigung gemäß Formblatt nach [X.] der [X.]-Voll-streckungstitel-Verordnung auszustellen. Das [X.] hat den Antrag zu-rückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Gläubigerin, mit der diese zuletzt allein noch die Bestätigung des [X.] begehrt hat, ist ohne Erfolg geblieben ([X.] [X.] 2009, 342 = OLG-Rep 2009, 152). Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Schuldnerin beantragt, verfolgt die Gläubigerin ihren im Beschwerdeverfahren zuletzt gestellten Antrag weiter. 4 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist, statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch ansonsten zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg. 5 1. Nach Ansicht des [X.] ist der von der Gläubigerin ge-stellte Antrag schon mangels [X.] unzulässig. Die für die von Amts wegen erfolgende Vollstreckung von [X.] maßgebliche [X.] wirke nur auf dem Gebiet der Bundes-republik [X.] und regele nicht, was gelte, wenn sich der Schuldner im Ausland aufhalte und auf inländisches Vermögen nicht zugegriffen werden kön-6 - 4 - ne. Es gebe soweit ersichtlich keine zwischenstaatliche Vereinbarung über die Beitreibung von [X.] im Rahmen eines Zivilprozesses und auch keine gesetzliche Befugnis des Antragstellers, anstelle der Vollstreckungsbe-hörde über die Eintreibung eines Ordnungsgeldes im Ausland zu entscheiden. Soweit nicht nur ein Ordnungsgeld ausgesprochen, sondern für den Fall seiner Nichtbeitrei[X.]arkeit auch Ordnungshaft angeordnet worden sei, dürfe die Voll-streckung schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in die Hände einer [X.] gelegt werden können. Das Ordnungsgeld sei auch keine Forderung i.S. des Art. 4 Nr. 2 [X.], jedenfalls aber keine Forderung, die der Gläubigerin zu-stehe. 2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung zwar nicht aus den im angefochtenen [X.]uss angeführten Gründen, aber im Ergebnis stand. 7 a) Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht angenommen, dass es der Gläubigerin für ihren Antrag auf Anerkennung des [X.]es als [X.] Vollstreckungstitel am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehle. Vom Fehlen des [X.] könnte nur dann ausgegan-gen werden, wenn die Gläubigerin das mit ihrem Antrag verfolgte Ziel auf einfa-cherem Weg erreichen könnte. Dies ist hier nicht der Fall. 8 b) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die [X.], nach deren § 1 Abs. 1 Nr. 3 [X.] von Amts wegen vom Staat vollstreckt werden, diese Vollstreckung - nach dem Territorialitätsprinzip - auf Vollstreckungsmaßnahmen im Inland be-schränkt. Die [X.] beantwortet damit aber nicht die [X.], ob solche Vollstreckungsmaßnahmen im Ausland auf anderer Grundlage vorgenommen werden können. Die Zulässigkeit der Vollstreckung eines [X.] gemäß § 890 ZPO im Ausland auf Betreiben des [X.] - 5 - gläubigers lässt sich insbesondere auch nicht mit der Begründung verneinen, es fehle in dieser Hinsicht an einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung des Unterlassungsgläubigers. Eine solche Betrachtungsweise, von der das Be-schwerdegericht ausgegangen ist, vernachlässigt zum einen, dass eine Voll-streckung von [X.] außerhalb des durch die Justizbei-treibungsordnung für [X.] eröffneten Rahmens keiner besonde-ren Rechtfertigung bedarf, weil solche [X.]üsse in § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO allgemein und ohne Einschränkungen für vollstreckbar erklärt werden (vgl. Giebel, [X.] 2009, 324, 325; Remien, Rechtsverwirklichung durch Zwangs-geld, 1992, [X.]). Zum Anderen ließe eine nach dem nationalen Recht beste-hende Beschränkung einer solchen Vollstreckung eine nach dem vorrangig [X.] Gemeinschaftsrecht gegebene Vollstreckungsmöglichkeit unbe-rührt. c) Das Beschwerdegericht hat ferner zu Unrecht angenommen, dass der Ordnungsgeldanspruch keine von der Gläubigerin geltend zu machende Forde-rung i.S. der Art. 4 Nr. 2, Art. 6 Abs. 1 [X.] darstellt. 10 aa) Die [X.]-Vollstreckungstitel-Verordnung ist im Streitfall anwendbar, weil die Vollstreckung eines [X.]es eine Zivil- und Han-delssache i.S. des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] darstellt. Der Umstand, dass bei der Ordnungsmittelvollstreckung nach [X.] Recht eine öffentliche Stelle zum Zwecke der Durchsetzung einer eigenen Forderung mittels Aus-übung hoheitlicher Befugnisse tätig wird, legt zwar an sich die Annahme nahe, dass es sich um eine vom sachlichen Anwendungsbereich der [X.]-Voll-streckungstitel-Verordnung ausgeschlossene öffentlich-rechtliche [X.] handelt (so - zum Klauselerteilungsverfahren - [X.] in [X.]/Schütze, [X.], 1983, [X.], S. 1169 Fn. 3; zu Art. 49 EuGVVO an[X.] aber nunmehr [X.]. in [X.]/Schütze, [X.], 2. Aufl., Art. 49 EuGVVO [X.]. 2 sowie [X.]/[X.], Eu-ropäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., [X.], Art. 49 [X.]. 4, [X.] m.w.[X.]). Um aber sicherzustellen, dass sich nach den [X.] Bestimmungen für die Mitgliedstaaten und die betroffenen Personen soweit wie möglich gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben, ist der Begriff "Zivil- und Handelssachen" nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] Gemeinschaften zu Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EuGVÜ autonom auszulegen; dabei müssen die Zielsetzungen und die Systematik der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen sowie die allgemeinen [X.] berücksichtigt werden, die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtsordnungen ergeben (grundlegend [X.], [X.]. v. 14.10.1976 - 29/76, [X.]. 1976, 1541 = NJW 1977, 490 [X.]. 3 und 5 - [X.]/[X.]; zuletzt [X.], [X.]. v. 15.2.2007 - [X.]/05, [X.]. 2007, I-1519 = [X.] 2008, 250 [X.]. 29 - [X.] u.a./Bundesrepublik [X.], m.w.[X.]). Dementsprechend können auch Verfahren, in denen sich eine Behörde und eine Privatperson ge-genüberstehen, im Hinblick auf die Natur der zwischen den Parteien [X.] oder wegen des Gegenstandes des Rechtsstreits als Zivil- und Handelssachen im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmun-gen anzusehen sein (vgl. [X.] NJW 1977, 490 [X.]. 4 - [X.]/[X.]; [X.] [X.] 2008, 250 [X.]. 30 f. - [X.] u.a./Bundesrepublik [X.]). [X.] Grundsätze gelten in gleicher Weise für die Auslegung des Begriffs der "Zi-vil- und Handelssachen" i.S. des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] ([X.]/[X.], Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., [X.], Art. 1 [X.]-VollstrTitelVO [X.]. 4; [X.], Festschrift für [X.], 2004, [X.], [X.], 372). Im vorliegend zu beurteilenden Fall spricht danach insbesondere der Umstand für die Einordnung als Zivil- und Handelssache, dass die Streitsache ihren Ursprung nicht in einer hoheitlichen Tätigkeit, sondern in einer zivilrechtli-chen Auseinan[X.]etzung zwischen der Gläubigerin und der Schuldnerin um 12 - 7 - die Ahndung eines von der Gläubigerin geltend gemachten Verstoßes der Schuldnerin gegen einen [X.] hat, den die Gläubigerin auf zivil-rechtlicher Grundlage gegen diese erwirkt hat (vgl. [X.], [X.]. v. 16.12.1980 - 814/79, [X.]. 1980, 3807 = [X.] 1981, 169 [X.]. 15 - [X.]; Giebel, [X.] 2009, 324, 325 f.; Remien aaO S. 318 ff.). Es kommt hinzu, dass das [X.] gemäß § 890 ZPO ein Parteiverfahren ist, das nur auf Antrag des Unterlassungsgläubigers eingeleitet und durchgeführt wird, und dass auch die Vollziehung des [X.]es den rechtlichen Be-stand des zugrunde liegenden [X.]s voraussetzt (vgl. [X.]/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 890 [X.]. 9a und 25; Giebel, [X.] 2009, 324, 326). In dieser Hinsicht unterscheidet sich das Ordnungsmittelverfahren gemäß § 890 ZPO maßgeblich von anderen Ordnungsmittelverfahren wie etwa dem gemäß § 141 Abs. 3 ZPO, in dem ein Ordnungsgeld gegen eine im [X.] ansäs-sige Partei nicht durchgesetzt werden kann (vgl. [X.] NJW 2009, 1090; Giebel, [X.] 2009, 324, 326). Für die Einordnung des Ordnungsmittelverfahrens gemäß § 890 ZPO als Zivil- und Handelssache i.S. von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] spricht weiterhin die in Art. 49 [X.] enthaltene Regelung. Diese geht von der [X.] von Zwangsgeld- und Ordnungsgeldentscheidungen durch private Gläubiger aus und setzt damit deren Charakter als Zivil- und Handelssache voraus. Eine Anwendung des Art. 49 [X.] allein auf Zwangsgelder im Sinne des in [X.] und den [X.] geltenden Systems der "astreinte", bei der [X.]eile, die zur Vornahme von Handlungen oder zu [X.] anhalten, einen Zusatz enthalten, der für den Fall der Zuwiderhand-lung eine bestimmte Geldsumme androht bzw. festsetzt, die an den Gläubiger zu zahlen ist (vgl. Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Art. 49 EuGVVO [X.].1 und 2), liefe demgegenüber dem in der Rechtsprechung des Gerichts-hofs der [X.] Gemeinschaften (vgl. [X.] NJW 1977, 490 [X.]. 4 13 - 8 - - [X.]/[X.]; [X.] [X.] 1991, 169 [X.]. 14 - [X.]) anerkannten [X.] zuwider, dass die Bestimmungen des EU-Zivilprozessrechts den [X.] in allen Mitgliedstaaten möglichst gleiche und ein-heitliche Rechte gewährleisten sollen (vgl. Schlosser aaO Art. 49 EuGVVO [X.]. 8 f.; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Art. 49 [X.] [X.]. 1; [X.].ZPO/[X.], 3. Aufl., Art. 49 [X.] [X.]. 4; Giebel, [X.] 2009, 324, 326, jeweils m.w.[X.]; a.[X.], [X.], 2009, § 6 IV [X.]. 219). [X.]) Der Begründetheit des streitgegenständlichen Bestätigungsantrags steht auch nicht entgegen, dass der Gläubigerin hinsichtlich des [X.] die Sachbefugnis fehlt. 14 (1) Die Gläubigerin weist hierzu mit Recht darauf hin, dass die Bestim-mung des Art. 4 Nr. 2 [X.] zum einen autonom auszulegen ist und zum anderen auch schon nach ihrem Wortlaut nicht voraussetzt, dass der Anspruch, der in der als [X.] Vollstreckungstitel zu bestätigenden Entscheidung tituliert ist, notwendig der Person zusteht, die die Bestätigung beantragt. 15 (2) Nicht unberücksichtigt bleiben darf des Weiteren, dass auch im deut-schen Recht die Durchsetzung von Ordnungsmittelansprüchen i.S. des § 890 ZPO nicht allein dem Staat obliegt. Vielmehr ist es Sache des [X.], die dem Staat insoweit zustehenden Ansprüche für diesen geltend zu machen und eine Titulierung herbeizuführen. Erst die Vollstreckung der [X.] obliegt dann dem Staat. Dieser Ausgangssachverhalt legt es nahe, den Unterlassungsgläubiger auch als berechtigt anzusehen, dem von ihm erwirkten Titel durch die Beantragung seiner Bestätigung als [X.] Vollstre-ckungstitel eine größere Effizienz zu verschaffen. 16 - 9 - (3) Das Beschwerdegericht hat schließlich nicht berücksichtigt, dass der Antrag auf Bestätigung als [X.] Vollstreckungstitel gemäß Art. 6 Abs. 1 [X.] jederzeit und damit auch schon im verfahrenseinleitenden Schriftsatz gestellt werden kann (Kropholler aaO Art. 6 [X.] [X.]. 2; [X.]/[X.] aaO Art. 6 [X.]-VollstrTitelVO [X.]. 2; Schlosser aaO Art. 6 [X.] [X.]. 1; Bach, Grenzüberschreitende Vollstreckung in [X.], 2008, S. 186 m.w.[X.]). Die Gläubigerin hätte den Bestätigungsantrag daher auch schon zusammen mit ihrem Ordnungsmittelantrag stellen können und konnte ihn auch noch später - jederzeit - nachholen. 17 d) Das Beschwerdegericht hat ferner zu Unrecht angenommen, dass es dem Staat im Hinblick auf seine Stellung als Vollstreckungsorgan nach der [X.] überlassen bleiben müsse zu entscheiden, ob der Ord-nungsmittelbeschluss als [X.] Vollstreckungstitel bestätigt werden [X.]. Es hat in diesem Zusammenhang unberücksichtigt gelassen, dass eine be-reits vom Unterlassungsgläubiger erwirkte Bestätigung des [X.]usses es dem Staat lediglich erspart, eine solche Bestätigung gegebenenfalls selbst zu beantragen. Dagegen ist die Beantragung einer solchen Bestätigung durch den Unterlassungsgläubiger nicht geeignet, die Interessen des Staates als Vollstre-ckungsbehörde in irgendeiner Hinsicht zu beeinträchtigen. 18 e) Der von der Gläubigerin gestellte Bestätigungsantrag betraf, soweit er sich zunächst auch auf den [X.] bezogen hat, keine auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme gerichtete Forderung i.S. des Art. 4 Nr. 2 [X.]. Er wäre aus diesem Grund aber nicht, wie das [X.] gemeint hat, im vollen Umfang, sondern, wie sich aus Art. 8 [X.] er-gibt, nur in diesem von einer Bestätigung als [X.] Vollstreckungstitel ausgeschlossenen Umfang abzulehnen gewesen. Nachdem die Gläubigerin ihren Bestätigungsantrag im Beschwerdeverfahren zudem auf den Ordnungs-19 - 10 - geldausspruch beschränkt hat, verbleibt nunmehr aber auch für eine nur teil-weise Ablehnung des Bestätigungsantrags kein Raum. 20 f) Die Rechtsbeschwerde ist gleichwohl zurückzuweisen, weil das [X.], in dem der hier zu beurteilende [X.] ergangen ist, den im Kapitel III der [X.]-Vollstreckungstitel-Verordnung (Art. 12 bis 19) geregelten besonderen Vorgaben nicht entspricht, eine Bestätigung des [X.]usses als [X.] Vollstreckungstitel daher gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c [X.] aus-scheidet und sich die Entscheidung des [X.] deshalb aus ande-ren Gründen als richtig darstellt (§ 577 Abs. 3 ZPO). aa) Nicht zu entscheiden ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob ei-ne Forderung immer schon dann als unbestritten i.S. des Art. 3 Abs. 1 lit. b [X.] anzusehen ist, wenn sie im Verfahren des einstweiligen Rechtsschut-zes ohne vorangegangenes kontradiktorisch angelegtes Verfahren tituliert [X.] ist (so - zu Art. 32, 34 Nr. 2 [X.] - [X.], [X.]. v. 21.12.2006 - [X.], NJW-RR 2007, 1573 [X.]. 15 ff. = GRUR 2007, 813 = [X.], 330; kritisch dazu etwa [X.], EWiR 2007, 329, 330; a.A. [X.] NJW-RR 2007, 1583, 1584 unter Hinweis auf [X.], [X.]. v. 14.10.2004 - [X.]/02, [X.]. 2004, [X.] = [X.] 2006, 262 [X.]. 44, 46 und 50 - [X.]/M. de Haan in [X.]). Denn die im Streitfall in Rede stehende Geldforderung ist nicht im Wege einer einstweiligen Verfügung ohne Anhörung der Schuldnerin tituliert worden. Ihr liegt vielmehr ein eigen-ständiges Ordnungsmittelverfahren zugrunde, in dem der Schuldnerin von [X.] an rechtliches Gehör gewährt worden ist (vgl. [X.] aaO § 10 I [X.]. 13 zum Verhältnis zwischen Kostenfestsetzungsbeschluss und der ihm zugrunde liegenden Entscheidung). 21 - 11 - [X.]) Das [X.] Zivilprozessrecht sieht jedoch bei [X.] - an[X.] als gemäß den durch Art. 1 des [X.]-Vollstreckungstitel-Durchführungs-gesetzes (BGBl. [X.], [X.]) den Erfordernissen der [X.]-Vollstreckungs-titel-Verordnung angepassten § 215 Abs. 1, § 276 Abs. 2, § 338 ZPO bei [X.] (vgl. [X.].ZPO/[X.] aaO § 1080 [X.]. 38) - keine den Mindestvoraussetzungen der Art. 12 ff. [X.] entsprechende Belehrung vor (vgl. [X.] aaO § 10 I [X.]. 13). Dementsprechend fehlte es auch im Streitfall bei der Zustellung des Ordnungsmittelantrags an der gemäß Art. 17 [X.] erforderlichen Unterrichtung der Schuldnerin über die Verfahrensschritte zum Bestreiten der Forderung und insbesondere an der nach Art. 17 lit. b [X.] gebotenen Belehrung über die Folgen des Nichtbestreitens sowie die Möglich-keit einer Entscheidung und ihrer Vollstreckung gegen die Schuldnerin und de-ren Verpflichtung zum Kostenersatz. Dieser Verfahrensmangel konnte weder gemäß Art. 18 Abs. 2 [X.], der allein für Zustellungsmängel gemäß Art. 13 und 14 [X.], nicht dagegen für Belehrungsmängel gemäß Art. 16 und 17 [X.] gilt, noch gemäß Art. 18 Abs. 1 [X.] geheilt werden; denn dafür hätte nach Art. 18 Abs. 1 lit. b [X.] eine - im Streitfall ebenfalls fehlende - Rechtsmittelbelehrung erteilt sein müssen ([X.] NJW-RR 2009, 934, 935 m.w.[X.]). Zwar wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, diese Bestim-mung setze ersichtlich eine Säumnissituation voraus, die bei Entscheidungen in [X.]ussform nicht in Betracht komme ([X.], [X.] 2008, 235, 237). Diese Ansicht wi[X.]pricht jedoch dem eindeutigen Wortlaut des Art. 18 Abs. 1 lit. b [X.]. Außerdem vernachlässigt sie, dass die Anwendbarkeit der einzelnen Bestimmungen der [X.]-Vollstreckungstitel-Verordnung nicht davon abhängen kann, wie die - sich im einzelnen stark unterscheidenden - nationalen Säumnis-verfahren ausgestaltet sind; denn das führte letztlich dazu, dass diese Bestim-mungen des Gemeinschaftsrechts vom jeweiligen nationalen Recht her und nicht - wie zutreffend - autonom ausgelegt würden ([X.], Rpfleger 2009, 369, 372; [X.] aaO § 10 I [X.]. 21). 22 - 12 - 23 cc) Die Schuldnerin muss sich entgegen der Ansicht der Rechtsbe-schwerde auch nicht so behandeln lassen, als seien die Mindestanforderungen der [X.]-Vollstreckungstitel-Verordnung gewahrt. 24 (1) Die Rechtsbeschwerde trägt hierzu vor, die Schuldnerin habe sich absichtsvoll in neun weiteren Verfahren der einstweiligen Verfügung und drei weiteren Ordnungsmittelverfahren je nach Bedarf anwaltlich vertreten oder nicht vertreten lassen. Vor diesem Hintergrund sei es rechtsmissbräuchlich, wenn die Schuldnerin sich im vorliegenden Verfahren auf eine Nichtbeachtung der Art. 17, 18 [X.] berufen würde. (2) Die Rechtsbeschwerde vernachlässigt bei diesen Ausführungen, dass die Regelungen in Art. 17 und 18 [X.] nicht zur Disposition der Parteien eines [X.] stehen. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat die Frage, inwieweit die Nichteinhaltung der in den Art. 13 bis 17 [X.] festge-legten verfahrensrechtlichen Mindesterfordernisse geheilt werden kann, in Art. 18 [X.] einer als abschließend anzusehenden speziellen Regelung zugeführt. Dieser würde es wi[X.]prechen, wenn die Nichteinhaltung dieser Mindestvorschriften auch nach [X.] und Glauben als unbeachtlich angesehen werden könnte. 25 - 13 - II[X.] [X.] ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 26 [X.] Pokrant Büscher
Schaffert Koch Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.05.2008 - 2 HKO 1672/06 - [X.], Entscheidung vom 03.12.2008 - 6 W 1956/08 -

Meta

I ZB 116/08

25.03.2010

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2010, Az. I ZB 116/08 (REWIS RS 2010, 7980)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7980

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