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PDF anzeigen[X.] D[X.]S VOLK[X.]SVersäumnisurteilKZR 8/99 Verkündet am:14. [X.]ärz 2000WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] hat auf die mündliche [X.] durch den Präsidenten des [X.] [X.] Richter [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und Prof. [X.] Recht erkannt:[X.] Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Kartell-senats des [X.] vom17. Dezember 1998 aufgehoben.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der3. Zivilkammer des [X.] vom15. April 1998 wird zurückgewiesen.Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Beklagtezu tragen.I[X.]Der Streitwert des Revisionsverfahrens [X.] D[X.].Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung einer [X.] von 500.000 D[X.]. Die entsprechende Verpflichtung leitet sie aus derVerletzung eines von den Parteien am 15. [X.]ai 1990 geschlossenen [X.] her. Damit dessen kartellrechtliche Wirksamkeit durch die zu-ständigen Kartellgerichte geprüft werden kann, hat das [X.] [X.] Verfahren nach § 96 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. ausgesetzt. Der [X.] Frage dient das vorliegende Zwischenverfahren.Die Klägerin und die Beklagte führen Kanalreinigungsarbeiten aus. Im[X.]ärz des Jahres 1990 erhielt die Beklagte den Auftrag - beschränkt zunächstauf das [X.] - zur Reinigung und zur Fernsehuntersuchung der Kanäle desAbwasserverbandes [X.].. Da sie damals über keinen eigenen TV-Wagen für dieerforderlichen [X.] verfügte, wollte sie die Klägerin, die ent-sprechend ausgerüstet war, als Subunternehmerin einschalten. Der [X.] wollte sichergestellt wissen, daß der gesamte auch die Lose II - Vumfassende, mehrere Jahre in Anspruch nehmende Auftrag ordnungsgemäßabgewickelt werde, und hielt es deswegen für erforderlich, daß die Parteienihre Zusammenarbeit vertraglich regelten. Deren Verhandlungen führten zudem genannten Kooperationsvertrag, der die [X.]inzelheiten der Zusammenar-beit, vor allem auch die Preisgestaltung regelt und in dem es u.a. [X.] Die Fa. .. [Klägerin] führt insbesondere [X.] für die Fa. ..[Beklagte] durch...4a. Die Fa. .. [Beklagte] verpflichtet sich, in diesem Bereich weder die offengelegten Preise zu unterbieten, noch selbst in die Durchführung der unter 3.genannten Arbeiten einzutreten oder diese [X.] zu überlassen...9. Diese Vereinbarung .. gilt mindestens für die Dauer des Auftrages [X.]..Danach kann sie von beiden Seiten mit einer Frist von 7 Tagen zum [X.]o-natsultimo gekündigt werden.- 4 -Unabhängig von dieser Kndigungsfrist sind bereits begonnene Aufträge zu[X.]nde zu [X.] Kenntnis dieser Abreden erteilte der Abwasserverband im Juni 1990der Beklagten auch den Reinigungs- und Untersuchungsauftrag für die [X.] - V. Nach dem Vortrag der Klägerin hat die Beklagte sich im Frühjahr 1994ein eigenes Kanaluntersuchungsfahrzeug angeschafft und in der Folge [X.] unter Verstoß gegen Nr. 4a des [X.]; auf diesen Sachverhalt hat die Klägerin ihren Vertragsstrafenan-spruch in dem ausgesetzten Rechtsstreit gestützt. Die Beklagte, die den [X.] zum 31. August 1994 gekündigt hat, hat die Vereinbarungenfür kartellrechtswidrig gehalten.Das [X.] hat festgestellt, daß der Kooperationsvertrag, soweit ersich auf die Durchführung des von dem Abwasserverband [X.]. erteilten [X.] von [X.]ärz/Juni 1990 bezieht, rechtswirksam ist. Die hiergegen von der [X.] eingelegte Berufung hatte nur insofern [X.]rfolg, als das Oberlandesge-richt festgestellt hat, der genannte Vertrag sei bis zum 31. August 1994 [X.] gewesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.[X.]ntscheidungsgründe:Die Revision, über die durch Versäumnisurteil (§§ 557, 331 ZPO), aberauf Grund sachlicher Prüfung zu entscheiden ist ([X.]Z 37, 79, 81), ist [X.]. Sie führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.1. Die zwischenzeitlich in [X.] getretene Änderung des [X.], die zurStreichung des § 96 Abs. 2 [X.] a.F. geführt hat, hat auf die Weiterführungdieses unter der Herrschaft des früheren Rechts eingeleiteten [X.] 5 -rens keinen [X.]influß ([X.]/[X.]. [X.], § 60 Rdn. 69).Vielmehr ergibt sich das fortdauernde Feststellungsinteresse allein daraus, daßdas Nichtkartellgericht einen Aussetzungsbeschluß erlassen hat, der von [X.] hinzunehmen und weder in sachlicher noch in prozessualer Hin-sicht zu überprüfen ist (vgl. Bornkamm in [X.]/Bunte, Kartellrecht, 8. Aufl.,§ 96 [X.] Rdn. 25 m.w.[X.] Von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht im [X.]r-gebnis zutreffend angenommen, daß der Kooperationsvertrag, soweit er dieAusführung des von dem Abwasserverband [X.]. erteilten Kanalreinigungs- undUntersuchungsauftrages betrifft, nicht gegen § 1 [X.] a.F. verstoßen hat. [X.] Betrachtungsweise im Hinblick auf die Freiheit des [X.] ein anzuerkennendes Interesse für die vereinbarte [X.] (vgl. [X.], Urt. v. 14.1.1997 - [X.], [X.]/[X.] 3121 - [X.]; Urt. v. 14.1.1997 - [X.], [X.]/[X.] 3115 - [X.]; Urt. v.6.5.1997 - [X.], [X.]/[X.] 3137 - Solelieferung; Urt. v. 12.5.1998 - KZR18/97, [X.]/[X.] D[X.]-R 131 - Subunternehmervertrag). Da nur durch das ar-beitsteilige Zusammenwirken beider Parteien bei der mit einem Spezialfahr-zeug durchzuführenden Untersuchung und bei der Reinigung der Kanäle [X.] mit dieser Aufgabenverteilung vergebene Auftrag durchgeführtwerden konnte, diente das die Beklagte treffende Verbot, auf dem [X.] der Klägerin selbständig tätig zu werden (Nr. 4a des Kooperationsvertra-ges), allein der [X.]rreichung des kartellrechtsneutralen [X.] (vgl. [X.] [X.]/[X.] D[X.]-R 131, 133 - Subunternehmervertrag m.w.[X.] Begründet ist die Revision jedoch deswegen, weil das Berufungsge-richt die begehrte Feststellung lediglich für die [X.] bis zum 31. August 1994ausgesprochen hat. [X.]ntgegen der Auffassung der Revision liegt darin zwar- 6 -kein Verstoß gegen den Beibringungsgrundsatz, weil die Tatsache, daß [X.] den Kooperationsvertrag zum 31. August 1994 gekündigt hatte, un-streitig war und bereits in den ausgesetzten Vertragsstrafenprozeß [X.] war. [X.] hat das Berufungsgericht aber aus diesem Um-stand geschlossen, daß der Kooperationsvertrag bereits am 31. August 1994beendet worden sei. Nach Nr. 9 Abs. 2 des Vertrages besteht ein Kündigungs-recht zeitlich erst, wenn der von dem Abwasserverband erteilte Auftrag [X.] ("danach"), vor allem aber ist nach Abs. 3 aaO auch nach einer Kündigungder begonnene Auftrag - bei als selbstverständlich vorausgesetztem Fortbe-stehen der eingegangenen vertraglichen Bindungen - zu [X.]nde zu führen. [X.] am 31. August 1994 nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht derFall. Vielmehr sind aufgrund dieses Auftrages zu erledigende Arbeiten nachder Darstellung der Beklagten mindestens bis [X.]ärz 1995, nach derjenigen derKlägerin sogar noch später ausgeführt worden. Während des gesamten - ggfs.im Vertragsstrafenprozeß noch näher festzustellenden - [X.]raums bis zumvollständigen Abschluß der Arbeiten dauerte die wechselseitige Bindung [X.] -aus dem [X.] - selbst wenn die ausge-sprochene Kündigung wirksam gewesen sein sollte - an, so daß für die vondem Berufungsgericht ausgesprochene zeitliche Beschränkung der [X.] kein Raum ist.Geiß[X.]elullis[X.] [X.] Bornkamm
Meta
14.03.2000
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2000, Az. KZR 8/99 (REWIS RS 2000, 2859)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2859
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