Bundespatentgericht, Beschluss vom 10.05.2011, Az. 27 W (pat) 174/10

27. Senat | REWIS RS 2011, 6885

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "STADTANZEIGER WOLFSBURG (Wort-Bild-Marke)" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2008 064 007.3

hat der 27. Senat ([X.]) am 10. Mai 2011 durch [X.] [X.], [X.] und Richterin am Landgericht Werner

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Markenstelle für Klasse 41 des [X.] hat die Anmeldung der Wort- / Bildmarke

Abbildung

2

vom 6. Oktober 2008 als Kennzeichnung für die Waren und Dienstleistungen

3

Klasse 16: [X.] aller Art, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften, Bücher;

4

Klasse 38: Telekommunikation; Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen im [X.]; Bereitstellen des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen; Bereitstellung von Portalen im [X.]; Bereitstellen und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer;

5

Klasse 41: Unterhaltung; Erziehung; Ausbildung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Bereitstellen von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar); Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Herausgabe von Verlags- und [X.]n (ausgenommen für Werbezwecke) auch in elektronischer Form und im [X.];

6

Klasse 42: Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Speicherung von Daten in Computerdatenbanken; Entwurf und Entwicklung von Computern und Computerprogrammen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung

7

nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] mit Beschluss vom 29. Juli 2009 teilweise zurückgewiesen für die Waren und Dienstleistungen der

8

Klasse 16: [X.] aller Art, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften, Bücher;

9

Klasse 38: Telekommunikation; Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen im [X.]; Bereitstellen des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen; Bereitstellung von Portalen im [X.]; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer;

Klasse 41: Unterhaltung; Erziehung; Ausbildung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Bereitstellen von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar); Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Herausgabe von Verlags- und [X.]n (ausgenommen für Werbezwecke) auch in elektronischer Form und im [X.];

Klasse 42: Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Speicherung von Daten in Computerdatenbanken;

und damit die Anmeldung zugelassen für die Waren und Dienstleistungen der

Klasse: 38. Bereitstellen und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation;

Klasse 42: Entwurf und Entwicklung von Computern und Computerprogrammen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung.

Auf die Erinnerung vom 11. August 2009 hat die Markenstelle für Klasse 41 mit Beschluss vom 27. September 2010 den Beschluss vom 29. Juli 2009 teilweise aufgehoben, und zwar, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist für die Dienstleistungen in der Klasse 41 „Erziehung; Ausbildung“, und die Erinnerung im Übrigen zurückgewiesen.

Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, dass der angemeldeten Wort- / Bildmarke für die versagten Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] fehle.

Die angemeldete Bezeichnung „[X.]“ sei nach der Art eines Zeitschriftentitels [X.] gebildet aus dem Begriff „Stadtanzeiger“ und der geographischen Angabe „[X.]“.

Der Ausdruck „Stadtanzeiger“ sei zwar lexikalisch nicht nachweisbar, was auch nicht für jede Wortkombination erwartet werden könne, wohl aber der Begriff „Anzeiger“, der „kleinere Zeitung, Zeitschrift“ bedeute. In Kombination mit dem Bestimmungswort „Stadt“ sei er deshalb keine Wortneuschöpfung, weil [X.] und sinnfällig gebildet.

Die Wortkombination werde vom angesprochenen Publikum im Zusammenhang mit den beanstandeten Waren und Dienstleistungen ohne weiteres als Sachinformation über deren Beschaffenheit und den lokalen Erbringungsort aufgefasst, nämlich als Titel einer in bzw. für [X.] erscheinenden Zeitung in gedruckter und / oder elektronischer Form, mittels der die beanstandeten Dienstleistungen erbracht oder vermittelt würden bzw. die mit dieser in engem Zusammenhang stünden.

Eine individualisierende Kennzeichnungswirkung für einen bestimmten Hersteller der Waren bzw. Anbieter der Dienstleistungen werde indes nicht erreicht. Selbst unter Berücksichtigung des Aspekts, dass sich Werbewirkung und Identifizierungsfunktion nicht gegenseitig ausschließen müssten, fehle der angemeldeten Wortkombination hier die betriebliche Herkunftsfunktion.

Für die Eintragbarkeit eines Titels einer Zeitung als Marke seien zwar die gleichen Grundsätze anzuwenden, die allgemein für die Eintragung von Marken gelten. Jedoch sei nicht jeder Titel als Marke geeignet, da ein Werktitel - anders als die Marke - kein Unternehmens-, sondern ein Produktkennzeichen sei und das Werk sich nur nach Inhalt und Beschaffenheit von anderen Werken unterscheide, nicht aber nach der Herkunft aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb oder Verlag.

Dass die Wortfolge „[X.]“ bislang auf dem relevanten Waren- / Dienstleistungssektor keine Verwendung finde, sei nicht relevant, weil dies kein Kriterium für die Eignung als Marke sei.

Im Übrigen würden die vergleichbaren Begriffe „Stadtanzeiger [X.]“, „[X.]“, „[X.]“, „[X.] [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.]...“, „[X.]“, „[X.]/[X.]“ und „ [X.] Stadtanzeiger“ bereits verwendet, wie sich aus den als Anlage beigefügten [X.]auszügen ergebe, so dass dieser Begriff nicht mit einem bestimmten Unternehmen, etwa dem der Anmelderin, in Verbindung gebracht werde. Das angesprochene Publikum ginge zudem nicht davon aus, dass es nur ein Unternehmen geben könne, das über die Region [X.] berichte.

Die Eintragung vergleichbarer Anmeldungen sei weder bindend noch führe dies zu einer andern Beurteilung.

Der Beschluss im Erinnerungsverfahren ist der Anmelderin am 4. Oktober 2010 zugestellt worden.

Mit ihrer Beschwerde vom 29. Oktober 2010 wendet sich die Anmelderin gegen die Wertung in den angegriffenen Entscheidungen und verfolgt ihren Eintragungsantrag insgesamt weiter.

Sie ist der Ansicht, bereits die [X.] des angemeldeten Zeichens „[X.]“ und „[X.]“ verliehen ihm die notwendige Unterscheidungskraft.

Der [X.] „[X.]“ sei keine Gattungsbezeichnung, die durch die Verknüpfung mit dem unstreitig lokalisierenden Wortbestandteil „[X.]“ eine unmittelbare sachbeschreibende Bezeichnung für die in Rede stehenden Produkte wie z. B. die „[X.]er Zeitung“ o. Ä. ergeben könnte. Dabei sei der Wortbestandteil „[X.]“ lexikalisch nicht nachweisbar, worauf es nach der Rechtsprechung des [X.] zu vergleichbaren Konstellationen aber entscheidend ankomme ([X.], Beschluss vom 24. Juli 1996, 29 W (pat) 97/94 - [X.], [X.] 980). Insbesondere spreche man im allgemeinen Sprachgebrauch nicht von einem „Stadtanzeiger“, wenn es sich um eine Zeitung oder eine Zeitschrift handle. Unter einem „Stadtanzeiger“ stelle sich der Verbraucher vielmehr überhaupt nichts Konkretes vor.

Bezogen auf die hier relevanten Waren und Dienstleitungen entspreche es gängiger Praxis, Unternehmenskennzeichnungen bzw. Betriebsbezeichnungen zu verwenden, die sich aus dem Namen einer Region oder Gemeinde und einem weiteren, am Unternehmensgegenstand orientierten Begriff zusammensetzten.

Insbesondere die Verlagsbezeichnungen „[X.] Wochenanzeiger“ und „[X.] Kreiszeitung“ belegten, dass derartige Wortkombinationen sogar verbreitet als Unternehmensbezeichnungen verwendet würden, was mit einem Verständnis im Sinn einer glatt produktbeschreibenden Angabe unvereinbar sei.

Schließlich sei die Eintragung der Marke auch im Hinblick auf die Eintragung vergleichbarer Wortfolgen gerechtfertigt.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 des [X.] vom 29. Juli 2009 und 27. September 2010 aufzuheben und die Eintragung der angemeldeten Marke zu beschließen.

II.

Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 [X.] zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Zu Recht und mit eingehender und zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, hat die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] für die verbliebenen Waren und Dienstleitungen versagt.

Die Beschwerdebegründung bietet für eine abweichende Beurteilung keinen Anlass.

1. Über die Beschwerde kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Anmelderin ihren Hilfsantrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat und der Senat diese auch nicht für erforderlich hält.

2. Dem angemeldete Zeichen fehlt für die noch strittigen Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft.

a) Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer zu unterscheiden sowie deren Ursprungsidentität zu gewährleisten (vgl. [X.] GRUR 2006, 229 - BioID).

Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Kreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. [X.] GRUR 2004, 943 - SAT.2).

Wortfolgen haben keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verbraucher lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen oder wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien, stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (st. Rspr.; vgl. [X.] [X.] 2002, 85 – Individuelle).

b) „[X.]er Stadtanzeiger“ hat einen im Vordergrund stehenden, die streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen beschreibenden Begriffsinhalt.

Die aus zwei beschreibenden Angaben, nämlich einer Ortsangabe und einer Gattungsbezeichnung bestehende angemeldete Wortkombination erschöpft sich in dem sachlichen Hinweis auf [X.] im weitesten Sinn, die über eine geographisch begrenzte Region [X.] berichten oder für Leserkreise aus [X.] bestimmt sind.

Die angemeldete Wort- / Bildmarke ist - dadurch, dass die Worte übereinander angeordnet sind, - ohne weiteres erkennbar - aus dem Bestandteil „[X.]“ und der geografischen Angabe „[X.]“ zusammengesetzt.

[X.] ist eine Stadt in [X.] mit ca. 120.000 Einwohnern.

Der Bestandteil „Stadtanzeiger" ist zwar lexikalisch nicht nachweisbar, ist allerdings leicht verständlich aus den Wörtern „Stadt“ und „Anzeiger“ („kleinere Zeitung, Zeitschrift“, vgl. [X.] Deutsches Universalwörterbuch, 2006, [X.]) gebildet.

Die Wortkombination ist [X.]; der Verbraucher ist an entsprechende Wortbildungen mit dem Bestandteil „Stadt“ gewöhnt, z. B. Stadtauto, Stadtteil, Stadtlauf, Stadtwerke, Stadtgrenze usw..

Zudem ist die Wortfolge „Stadtanzeiger“ dem Publikum durch zahlreiche, wie von der Markenstelle belegt, Zeitungen mit diesem Bestandteil bekannt, so z. B. „[X.]“ mit einer täglichen Auflage von 350.000 Exemplaren (ebensoviel wie die [X.]), „Stadtanzeiger [X.]“, „[X.]“, „[X.] [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.]...“, „[X.]“, „[X.]/[X.]“ und „[X.] Stadtanzeiger“.

Dabei wird die Bezeichnung „Anzeiger“ nicht wie „[X.]“ in einem Sinn verwendet, der auf Publikationen von öffentlichen Verwaltungen oder Hoheitsträgern schließen ließe, die in jeder Stadt oder Region nur einmal vorkämen.

Damit gibt der Gesamtbegriff keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, sondern ist ein Hinweis auf Art, Thema und geographische Verbreitung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, nämlich solche aus der oder für die Region [X.]. Eine Analyse des Begriffes, zu der Verbraucher erfahrungsgemäß nicht neigen, ist dazu nicht notwendig.

Soweit die Anmelderin auf die Entscheidung des Bundespatengerichts zu „[X.]“ (Beschluss vom 24. Juli 1996, 29 W (pat) 97/94, [X.], 980) verweist, vermag dies zu keiner anderen Beurteilung zu führen.

Im Gegensatz zur dortigen Wertung des Begriffs „Allgemeine“ sind sowohl die Bezeichnung „Anzeiger“ (vgl. [X.], a. a. [X.]) als auch die hier vorliegende Wortkombination „Stadtanzeiger" als branchenübliche Gattungsbegriffe zu beurteilen.

Soweit die Anmelderin auf die Entscheidung des Bundespatengerichts zu „[X.]“ (Beschluss vom 13. Juli 2010, 27 W (pat) 85/10, BeckRS 2010, 19797) Bezug nimmt, ist ein Zusammenhang zu der streitgegenständlichen Anmeldung nicht zu erkennen, da „[X.]“ ein Gebäude bezeichnet.

In Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen wird das angesprochene breite inländischen Publikum die Bezeichnung „Stadtanzeiger [X.]“ gerade in ihrer Gesamtheit, auf die bei Mehrwortmarken maßgeblich abzustellen ist ([X.] Markenrecht 2000, 420 - [X.]), ohne weiteres in dem von der Markenstelle aufgezeigten Sinn verstehen, nämlich als Hinweis auf Themen und Inhalte, die sich mit Dingen des täglichen Lebens in der Stadt [X.] beschäftigen. Sämtliche beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen können sich mit aktuellen Themen der Stadt [X.] befassen. Für ein entsprechendes Verständnis sprechen insbesondere die von der Markenstelle ermittelten [X.]belege, die eine Verwendung des Begriffs „Stadtanzeiger“ in Kombination mit unterschiedlichen Städten durch Dritte belegen.

In Bezug auf die Waren der Klassen 16 ([X.] aller Art, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften, Bücher) sowie Dienstleistungen der Klassen 38, 41 und 42 (Telekommunikation; Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen im [X.]; Bereitstellen des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen; Bereitstellung von Portalen im [X.]; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Bereitstellen von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar); Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Herausgabe von Verlags- und [X.]n (ausgenommen für Werbezwecke) auch in elektronischer Form und im [X.]; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Speicherung von Daten in Computerdatenbanken) steht die Bedeutung der Sachinformation über deren Beschaffenheit und den lokalen Erbringungsort im Vordergrund, nämlich als Titel einer in / für [X.] erscheinenden Zeitung in gedruckter und / oder elektronischer Form, mittels der die beanstandeten Dienstleistungen erbracht oder vermittelt werden bzw. die mit dieser in engem Zusammenhang stehen.

Auch die graphische Ausgestaltung begründet die Schutzfähigkeit nicht.

Zwar kann ein eigenständiger betrieblicher Herkunftshinweis durch eine besondere bildliche oder graphische Ausgestaltung nicht unterscheidungskräftiger [X.] erreicht werden. An diese Ausgestaltung sind aber umso größere Anforderungen zu stellen, je kennzeichnungsschwächer die fragliche Angabe ist ([X.] GRUR 2001, 1153 - antiKALK). Einfache graphische Gestaltungen - wie hier die übereinander angeordneten Wörter - oder Verzierungen des [X.], an die das Publikum gewöhnt ist, wie hier die gerade für Presseerzeugnisse übliche Serifenschrift, vermögen den beschreibenden Charakter der Angabe nicht zu beseitigen ([X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 8 Rn. 126 f.).

Da das angemeldete Zeichen für die noch beanspruchten Waren keinerlei individualisierende Elemente aufweist, die die Zuordnung zu einem bestimmten Herkunftsunternehmen ermöglichen, fehlt ihr das erforderliche Maß an Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

3. Ob zudem für die angemeldete Bezeichnung insoweit ein Freihaltungsbedürfnis besteht, so das der angemeldeten Marke auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegensteht, kann dahingestellt bleiben.

4. Soweit die Anmelderin vermeintlich vergleichbare Voreintragungen andeutet, kann sie hieraus keinen Anspruch auf Eintragung der vorliegenden Markenanmeldung herleiten.

Eine pauschale Betrachtungsweise verbietet sich ohnehin, da jeder Fall gesondert unter Einbeziehung seiner Besonderheiten, insbesondere der Marke selbst, der Waren und Dienstleistungen für die sie eingetragen werden soll, und der beteiligten Verkehrskreise, zu beurteilen ist. Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke ist keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage, und selbst Voreintragungen identischer oder vergleichbarer Marken führen nach ständiger Rechtsprechung nicht zu einem Anspruch auf Eintragung (vgl. [X.] in: [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 8 Rn. 25 m. w. N.).

Gegenstand der Prüfung nach § 37 [X.] ist ausschließlich die jeweils im konkreten Verfahren angemeldete Marke ([X.] MarkenR 2010, 145 - Linuxwerkstatt).

[X.] hat demnach zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt stets seine eigene begründete Entscheidung zu treffen und dabei das Gebot des rechtmäßigen Handelns zu berücksichtigen, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann (s. a. [X.] GRUR 2009, 667, 668 - Schwabenpost m. w. Nachw.).

III.

Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 [X.]) besteht kein Anlass.

IV.

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 83 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 574 ZPO) liegen nicht vor, weil keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen und der Senat mit dieser Entscheidung nicht von Entscheidungen anderer Gerichte abweicht.

Meta

27 W (pat) 174/10

10.05.2011

Bundespatentgericht 27. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 10.05.2011, Az. 27 W (pat) 174/10 (REWIS RS 2011, 6885)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6885

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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