Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2003, Az. VIII ZR 336/02

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1094

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[X.]/02vom21. Oktober 2003in dem [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Oktober 2003 durch [X.] Richterin [X.] und [X.] Hübsch, [X.], [X.] Dr. Frellesenbeschlossen:Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 23. Oktober 2002 wird zurückgewiesen, weil dieRechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren [X.] Gründe:Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO), aber nicht [X.], weil die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind.Das Berufungsgericht hat die für eine analoge Anwendung des § 89 [X.] auf den Vertragshändler erforderliche Verpflichtung des Händlers zur- 3 -Übertragung des Kundenstammes auf den Hersteller im vorliegenden Fall zuRecht aus Ziff. 9.2 des [X.] in der zuletzt gültigen Fassung [X.] hergeleitet. Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde für klä-rungsbedürftig gehaltene Frage, ob sich aus der von den Parteien am 8. [X.] getroffenen "Vereinbarung zum [X.]" eine solcheVerpflichtung ergibt, kommt es nicht an. Denn diese Vereinbarung läßt, wie dasBerufungsgericht zutreffend erkannt hat, die beiderseitigen Verpflichtungen ausdem Händlervertrag "unberührt" (Ziff. 7.2).Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die [X.] auch nicht wegen einer Abweichung des Berufungsurteils von den [X.] Senats vom 17. April 1996 ([X.], NJW 1996, 2159) und vom26. November 1997 ([X.], NJW-RR 1998, 390) zuzulassen. In diesenEntscheidungen hat der Senat einen Vertrag zwischen dem Händler und [X.], in dem sich der Händler verpflichtet hatte, dem [X.] Kundendaten zu übermitteln, die nach Beendigung des[X.] zu löschen waren und dem Hersteller daher nicht zur Verfü-gung gestellt werden konnten, für eine analoge Anwendung des § 89 b HGB aufdas Verhältnis zwischen dem Händler und dem Hersteller nicht ausreichen las-sen. Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar, der dadurch gekenn-zeichnet ist, daß die Klägerin nach dem Händlervertrag verpflichtet war, die- 4 -Kundendaten an die Beklagte selbst weiterzugeben; Vertragsbeziehungen zueinem [X.] hatte nicht die Klägerin, sondern nur die [X.].[X.] [X.] [X.]Ball Dr. Frellesen

Meta

VIII ZR 336/02

21.10.2003

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2003, Az. VIII ZR 336/02 (REWIS RS 2003, 1094)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1094

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