Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2000, Az. VIII ZR 40/00

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 445

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:22. November 2000Zöller,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB §§ 249, 252ZPO § 287Zur Schadensschätzung bei Verletzung eines vertraglich eingeräumtenKraftfahrzeugvertriebsrechtes.[X.], Urteil vom 22. November 2000 - [X.]/00 - [X.] Mainz- 2 -Der VII[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 22. November 2000 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], Dr. Leimert, [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 6. Januar 2000 aufgeho-ben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den [X.] des [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.] ist Generalimporteur für [X.] und-Zubehör für die [X.]. Am 7. und 14. Dezember 1989schloß sie mit der Klägerin einen Direkt-Händlervertrag. Darin erhielt die Klä-gerin das ausschließliche Vertriebsrecht für fabrikneue [X.]-Erzeugnisse fürein bestimmtes Vertragsgebiet. Der Vertrag bezieht sich unter anderem auf [X.], [X.]und [X.] .Im Mai 1990 kündigte die [X.] der Klägerin die [X.] und [X.]. Auf den Widerspruch der Klägerin erklärte die Be-- 3 -klagte im Juli 1990, aus der Kündigung keine Rechte herleiten zu wollen. [X.] Oktober 1990 teilte die [X.] der Klägerin schriftlich mit, sie wolle in[X.]einen weiteren Vertragshändler einsetzen. Dies geschah dann [X.] Januar 1991 aufgrund eines Vertrages vom 12. Dezember 1990 mit [X.] [X.] 9. August 1991 informierte die [X.] die Klägerin, daß sie auchim Kreis W. und gegebenenfalls im Raum [X.] neue Händler einsetzenwerde. In [X.] setzte sie sodann ab 1. März 1992 die Firma [X.]GmbH &Co. KG ein.Am 31. August 1992 kündigte die [X.] den [X.] zum 31. Dezember 1993. Am 26. Oktober 1992 kündigte die [X.] den Vertrag mit der Klägerin zudem fristlos. Die Unwirksamkeit dieserKündigung und eine Pflicht der [X.]n, Schadensersatz zu leisten, sinddurch Urteil des [X.] rechtskräftig festgestellt worden.Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin von der [X.] der Stufenklage Auskunft darüber, welche Geschäfte die [X.] über[X.]-Erzeugnisse in den Gebieten [X.], [X.]und [X.] mit ande-ren Direkthändlern als der Klägerin geschlossen hat, und nach Erteilung [X.] Schadensersatz in noch zu bestimmender Höhe. Die Klägerin machthierzu geltend, die [X.] habe die weiteren Händler in den ihr zugewiese-nen Handelsvertretergebieten vertragswidrig eingesetzt und ihr dadurch Scha-den zugefügt.Das [X.] hat dem Auskunftsantrag durch Teilurteil überwiegendstattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage dagegen insgesamt abge-- 4 -wiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des land-gerichtlichen Urteils.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt:Der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche auf [X.] und Schadensersatz nicht zu. Die Klägerin sei zur Geltendma-chung ihrer vermeintlichen Schadensersatzansprüche auf die begehrte [X.] nicht angewiesen. Die Klägerin hätte ihren Schadensersatzanspruch [X.] nach dem ihr entgangenen Gewinn berechnen müssen. Erforderlich, aberauch ausreichend sei hierfür, daß die Klägerin darlege, welchen Gewinn [X.] dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder nach den besonderen Um-ständen ohne die Einsetzung der weiteren Vertragshändler mit Wahrschein-lichkeit hätte erwarten können. Hierzu hätte es genügt, die bisherigen Umsätzeder Klägerin mit [X.]-Erzeugnissen und die wahrscheinlich weitere Entwick-lung vorzu-tragen. Die von der Klägerin mit der Auskunftsklage erstrebte Kenntnis über dievon der [X.]n mit den weiter eingesetzten Vertragshändlern getätigtenGeschäfte sei dagegen für die Verfolgung der Schadensersatzansprüche ohneBedeutung. Auf den Streit der Parteien über den räumlichen Umfang des [X.], die sachliche Berechtigung der Einsetzung weiterer Ver-triebshändler und den Eintritt der Verjährung komme es deshalb nicht an.- 5 -Mit der Aberkennung des Auskunftsanspruchs werde auch dem vom[X.] noch nicht beschiedenen Schadensersatzanspruch die Grundlageentzogen. Die Klage sei deshalb insgesamt abzuweisen.I[X.] Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.1. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß nach ständiger Rechtspre-chung des [X.] ein Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunktvon Treu und Glauben gegeben ist, wenn die zwischen den Parteien [X.] es mit sich bringen, daß der Anspruchsberechtigtein entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechtsim ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die [X.] dieser Ungewißheit erforderliche Auskunft zu erteilen (Senat, [X.] 2. April 1957 - [X.], NJW 1957, 1026; [X.], Urteil vom26. September 1991 - I ZR 149/89, [X.], 429 unter [X.]; Senat, [X.] 10. Februar 1993 - [X.], NJW-RR 1993, 678 unter C).Das Berufungsgericht nimmt auch zu Recht an, daß der Klägerin [X.] nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverlet-zung zustehen kann, wenn die [X.] durch den Einsatz weiterer Vertrags-händler das der Klägerin vertraglich eingeräumte Alleinvertriebsrecht verletzthat (vgl. Senat, Urteil vom 25. Mai 1988 - [X.], NJW-RR 1988, 1077unter A I).2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht dagegen, soweit esein Auskunftsrecht der Klägerin verneint, da die von der Klägerin erstrebteKenntnis für die Verfolgung ihrer Schadensersatzansprüche ohne Bedeutungsei.- 6 -Die Klägerin hat nach §§ 249, 252 BGB Anspruch auf Ersatz des Ge-winns, der ihr dadurch entgangen ist, daß die [X.] unter Verletzung desAlleinvertriebsrechts der Klägerin [X.]-Erzeugnisse an andere Vertrags-händler verkauft hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist in derhöchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, daß bei Verletzung eines ver-traglich eingeräumten Kraftfahrzeug-Vertriebsrechtes für eine Schadensschät-zung die Entwicklung des Absatzes der in Frage stehenden Fahrzeuge imehemaligen Verkaufsgebiet des in seinem Vertriebsrecht verletzten Unterneh-mens von Bedeutung ist. Einen gewichtigen Anhaltspunkt für den Umfang derdem [X.] durch verbotene Konkurrenztätigkeit anderer Vertrags-händler entgangenen Geschäfte stellen, worauf die Revision zutreffend hin-weist, die Geschäfte dar, die in der fraglichen Zeit in dem geschützten [X.] geschlossen worden sind (vgl. [X.], Urteil vom 26. [X.], [X.], 429 unter [X.]; vgl. auch Senat, Urteil vom3. April 1996 - [X.], NJW 1996, 2097 unter [X.]). Dies schließt nichtaus, daß bei der Schadensbeurteilung ein besonderer Einsatz der anderenHändler oder deren spezielle Betriebssituation ebenfalls zu [X.]. Hinreichenden Aufschluß über die Geschäfte, die die an ihrer Stelle [X.] Händler getätigt haben, vermag die Klägerin aber nur aufgrund ent-sprechender Auskünfte der [X.]n zu erlangen. Der Aufwand für eine sol-che Zusammenstellung hält sich für die [X.] in zumutbarem Rahmen (vgl.[X.], Urteil vom 26. September 1991 aaO). Die [X.] schuldet deshalb,soweit sie das Alleinvertriebsrecht der Klägerin verletzt und sich damit [X.] gemacht hat, der Klägerin Auskunft über die mit anderenVertragshändlern abgeschlossenen [X.] -3. Rechtsirrig ist die Auffassung des Berufungsgerichts, mit der Aber-kennung des Auskunftsanspruchs werde auch dem vom [X.] noch nichtbeschiedenen Schadensersatzanspruch die Grundlage entzogen.Das Rechtsmittelgericht ist zwar befugt, bei Ansprüchen, die in der [X.] Stufenklage hintereinander gestaffelt sind, die noch beim unteren Gerichtanhängigen Ansprüche der zweiten oder dritten Stufe selbst abzuweisen, wennes zur Abweisung des Anspruchs der ersten Stufe gelangt, mit dessen Vernei-nung die durch den ersten Anspruch bedingten weiteren Ansprüche ohne [X.] entfallen ([X.]Z 30, 213, 215). Ein solcher Fall ist hier aber nicht gege-ben. Selbst wenn die Klägerin gegen die [X.] keinen Anspruch auf [X.] hätte, entfiele dadurch - wie auch das Berufungsgericht erkennt - nochnicht der Schadensersatzanspruch insgesamt.II[X.] Da die Verneinung des [X.] von der Begründung des Be-rufungsgerichts nicht getragen wird, war die angefochtene Entscheidung auf-zuheben. Das Berufungsgericht wird nunmehr insbesondere Feststellungenüber den räumlichen Umfang des Alleinvertriebsrechts, die sachliche Berechti-gung der Einsetzung weiterer Vertriebshändler und den Eintritt der Verjährung- 8 -zu treffen haben. Bei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeitdes § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.[X.] [X.] Dr. Leimert[X.] [X.]

Meta

VIII ZR 40/00

22.11.2000

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2000, Az. VIII ZR 40/00 (REWIS RS 2000, 445)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 445

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