Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.07.2013, Az. I ZR 39/12

1. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4457

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Gegenstand

Urheberrechtsverletzung im Internet: Öffentlich-Zugänglichmachen eines auf einem erkennbar fremden Einladungsschreiben wiedergegebenen Landkartenausschnitts - Terminhinweis mit Kartenausschnitt


Leitsatz

Terminhinweis mit Kartenausschnitt

1. Es stellt eine eigene urheberrechtliche Nutzungshandlung dar, wenn der Betreiber einer Internetseite für deren Nutzer einen Terminkalender bereithält und ihnen über einen Link Einladungsschreiben Dritter zugänglich macht, die er in einem eigenen Download-Center abgelegt hat (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 17. Juli 2003, I ZR 259/00, BGHZ 156, 1, 14 f. - Paperboy).

2. Fremde Informationen im Sinne von § 10 TDG sind ausschließlich durch den Nutzer eines Teledienstes eingegebene Informationen, von denen der Anbieter des Dienstes keine Kenntnis hat und über die er auch keine Kontrolle besitzt.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 16 des [X.] in [X.] aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin beansprucht die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Kartenmaterial, das unter der [X.]adresse „[X.] abrufbar ist. Sie begehrt vom Beklagten Schadensersatz und Kostenerstattung wegen der Veröffentlichung eines Kartenausschnitts.

2

Dieser Kartenausschnitt war in ein Einladungsschreiben zum [X.] „Gentechnikfreie Regionen in [X.]“ eingefügt, das am 18. März 2005 in [X.] stattfand. In der Kopfzeile des Einladungsschreibens waren die Logos des „[X.]“, des „[X.] [X.]“, der „[X.]“ und des „[X.]“ abgebildet. Unterzeichnet war das Schreiben von vier Vertretern dieser Organisationen. Das Einladungsschreiben einschließlich des Kartenausschnitts war ab Februar 2005 im PDF-Format unter der [X.]adresse „www.saveourseeds.org“ abrufbar. Ausweislich des [X.] wird diese Seite von der „[X.]stiftung L.      “ koordiniert, die unter anderem ein Büro in [X.] betreibt. Dessen Leiter ist der Beklagte. Als Inhaber des Domainnamens „www.saveourseeds.org“ ist die „[X.]stiftung H.   “ registriert.

3

Die Stiftung veröffentlichte das Einladungsschreiben auf Wunsch der Veranstalter, indem sie es unverändert in einem nicht öffentlichen Ordner ablegte. Außerdem nahm sie einen Terminhinweis in den auf der Website „www.saveourseeds.org“ für deren Nutzer bereitgestellten Terminkalender auf. Der Terminhinweis enthielt einen elektronischen Verweis ([X.]), über den das Einladungsschreiben unter der URL „www.saveourseeds.org/download_center/regionalforum18_03_05.pdf“ abgerufen werden konnte. Nach Abschluss der Veranstaltung konnte das Einladungsschreiben über den [X.] im Terminkalender nicht mehr aufgefunden werden. Die Datei mit der Einladung verblieb jedoch auf dem Server der Stiftung.

4

Nachdem ein im Auftrag der Klägerin tätiges Unternehmen den Kartenausschnitt im [X.] ermittelt hatte, mahnte die Klägerin die „[X.]stiftung L.       “ mit Anwaltsschreiben vom 12. Dezember 2008 ab. Unter dem 22. Dezember 2008 gab die Stiftung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, lehnte jedoch die Zahlung von Schadens- und Kostenersatz ab.

5

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Form einer angemessenen Lizenzgebühr in Höhe von 300 € sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 273,50 € und der Kosten für das mit der Dokumentation der Urheberrechtsverletzung beauftragte Unternehmen in Höhe von 95 €.

6

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 668,50 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab 23. Dezember 2008 zu zahlen.

7

Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg.

8

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

9

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der [X.] hafte - selbst wenn er für den Inhalt der unter „www.saveourseeds.org“ abrufbaren Seiten verantwortlich sein sollte - nicht für das Öffentlich-Zugänglichmachen des auf einem erkennbar fremden Einladungsschreiben wiedergegebenen Kartenausschnitts. Es handele sich für den Betreiber der Seite weder um einen eigenen Inhalt noch um einen fremden Inhalt, den er sich zu eigen gemacht habe.

Zwar schließe es allein der Umstand, dass ein fremder Inhalt als solcher gekennzeichnet werde, nicht aus, ihn dennoch dem Betreiber als eigenen Inhalt zuzurechnen. Vorliegend könne aber weder von einer Kontrolle der Inhalte noch von einer Veröffentlichung unter dem Emblem der [X.] noch schließlich davon ausgegangen werden, dass die Terminhinweise den Kerngehalt des Internetauftritts darstellten. Auch die Automatisierung der Übernahme der Einladung spreche eher gegen ein Zueigenmachen der Inhalte.

Eine Haftung des [X.]n als Störer scheide ebenfalls aus. Selbst wenn er die Internetseiten tatsächlich betreibe, sei es ihm nicht zuzumuten, sämtliche automatisch generierten Terminhinweise zu den Themen der [X.] darauf zu überprüfen, ob sie in Rechte Dritter eingriffen.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dessen Annahme, das Einladungsschreiben stelle einen fremden Inhalt dar, für den der [X.] auch bei unterstellter Verantwortlichkeit für den Inhalt der Internetseite nicht hafte, hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts ist für die Revisionsinstanz zugunsten der Klägerin zu unterstellen, dass der verfahrensgegenständliche Kartenausschnitt ein gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 [X.] geschütztes Werk ist, an dem der Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte zustehen. Dies vorausgesetzt, stellt die Veröffentlichung des Einladungsschreibens über die Internetseite „saveourseeds.org“ eine Verletzung des ausschließlichen Rechts der Klägerin dar, das Werk öffentlich zugänglich zu machen (§ 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a [X.]).

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde das Einladungsschreiben von Mitarbeitern der [X.] als PDF-Datei im [X.] des unter der Adresse „saveourseeds.org“ erreichbaren Internetauftritts abgelegt und über einen [X.] im Terminkalender für die Nutzer dieser Internetseite zum Abruf bereitgehalten. Der [X.], der in dem unter „saveourseeds.org“ geführten Terminkalender bei der Eintragung des Ereignisses angelegt war, führte also nicht zu einer fremden Website, sondern zu einem Speicherort auf dem Server der [X.]. An[X.] als bei einem Hyperlink auf eine fremde Website, auf der ein Werk bereits veröffentlicht ist, handelt es sich im vorliegenden Fall um eine eigene urheberrechtliche Nutzungshandlung (vgl. [X.], Urteil vom 17. Juli 2003 - [X.]/00, [X.]Z 156, 1, 14 f. - Paperboy; [X.], Urteil vom 29. April 2010 - [X.], [X.], 56 Rn. 24 = [X.], 88 - Session-ID).

2. Das Berufungsgericht hat eine grundsätzliche Verantwortlichkeit des [X.]n für den Inhalt der unter „www.saveourseeds.org“ abrufbaren Seiten unterstellt. Hiervon ist auch für das Revisionsverfahren auszugehen. Die Verantwortlichkeit des [X.]n für die Zugänglichmachung des Kartenausschnitts entfällt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht deshalb, weil er nach den §§ 8 bis 10 [X.] und den bis zum 28. Februar 2007 geltenden §§ 8, 11 TDG grundsätzlich nur eingeschränkt für fremde Inhalte haftet.

a) Es liegt weder eine bloße Durchleitung fremder Informationen (§ 8 [X.]) noch eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung (§ 9 [X.]) vor.

b) Der [X.] kann sich auch nicht auf das Haftungsprivileg des § 10 Nr. 1 [X.] berufen. Nach dieser Bestimmung sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, unter bestimmten Voraussetzungen nicht verantwortlich. Bei dem Einladungsschreiben nebst Kartenausschnitt handelt es sich jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht um fremde Informationen.

aa) Das [X.] wie auch das am 1. März 2007 außer [X.] getretene [X.] in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung dienten der Umsetzung der Richtlinie 2000/31/[X.] über den elektronischen Geschäftsverkehr. Im Hinblick auf das mit dieser Richtlinie verfolgte [X.] im Binnenmarkt sind die zu ihrer Umsetzung erlassenen [X.] Gesetze richtlinienkonform auszulegen.

Durch § 10 [X.] und § 11 TDG sollte Art. 14 der Richtlinie 2000/31/[X.] umgesetzt werden. Nach dieser Vorschrift stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht, der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen verantwortlich ist, sofern näher bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das Haftungsprivileg bezieht sich somit ausschließlich auf durch einen Nutzer eingegebene Informationen. In diesem Sinn ist auch der Begriff „fremde Informationen“ in § 10 TDG zu verstehen. Der [X.] Gesetzgeber konnte ihm keinen über Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/[X.] hinausgehenden Inhalt geben. Denn die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit bestimmter Diensteanbieter in den Art. 12 bis 15 der Richtlinie bezwecken eine Vollharmonisierung. Die Mitgliedstaaten dürfen weder weitere noch engere Regelungen im nationalen Recht vorsehen (vgl. Begründung des [X.] eines Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr, BTDrucks. 14/6098, [X.]; [X.] in [X.], [X.], [X.]. 2009, [X.], [X.] Elektronischer Geschäftsverkehr, Vorbem. zu Abschn. 4 Rn. 3; [X.], [X.] 2001, 203, 206; [X.]., [X.], 785, 792; [X.]/[X.] in Hoeren/[X.], [X.], [X.]. Oktober 2007, Teil 18.1 Rn. 10 f.). Wie sich insbesondere aus den Erwägungsgründen 6 und 40 der Richtlinie 2000/31/[X.] ergibt, bezweckt sie im Bereich der Verantwortlichkeit der Diensteanbieter die Schaffung eines koordinierten Bereichs durch Rechtsangleichung.

bb) Im Streitfall wurde das Einladungsschreiben mit dem Kartenausschnitt nicht durch den Nutzer eines Dienstes der [X.] eingegeben. Die [X.] bietet nicht die Speicherung von Informationen an, die Nutzer eingeben können; sie betreibt daher keinen Hosting-Dienst im Sinne von Art. 14 der Richtlinie 2000/31/[X.] und § 10 [X.]. Vielmehr handelt es sich bei dem Einladungsschreiben um eine durch einen Nutzer bereitgestellte Information, die erst durch Mitarbeiter der [X.] auf deren Website eingestellt worden ist.

Eine erweiternde Auslegung des Begriffs „eingegebene Informationen“ in dem Sinne, dass auch eine derartige Bereitstellung von Informationen erfasst wäre, ist ausgeschlossen. Dagegen spricht bereits der Wortlaut des Art. 14 der Richtlinie 2000/31/[X.], nach dem der Nutzer den technischen Vorgang der Informationseingabe für die Speicherung selbst vornehmen muss. Zudem stellt Erwägungsgrund 42 der Richtlinie klar, dass die in ihr hinsichtlich der Verantwortlichkeit der Diensteanbieter festgelegten Ausnahmen nur Fälle abdecken, in denen die Tätigkeit des Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft auf den technischen Vorgang beschränkt ist, ein Kommunikationsnetz zu betreiben und den Zugang zu diesem zu vermitteln; diese Tätigkeit ist rein technischer, automatischer und passiver Art. Das bedeutet, dass der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft weder Kenntnis noch Kontrolle über die weitergeleitete oder gespeicherte Information besitzt.

Demgegenüber musste im Streitfall der handelnde Mitarbeiter der [X.] von dem Einladungsschreiben Kenntnis nehmen, bevor er es als PDF-Dokument im [X.] ablegen und einen entsprechenden Terminhinweis mit [X.] im Terminkalender anlegen konnte. Dabei bestand für den Mitarbeiter auch Kontrolle über den [X.]. Soweit das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Beurteilung die Formulierungen „Automatisierung der Übernahme der Einladung“ und „automatisch generierte Terminhinweise“ verwendet, liegt darin eine unzutreffende Bewertung des von ihm zuvor festgestellten Sachverhalts.

3. Da eine Haftungsprivilegierung nach § 10 [X.] schon deshalb ausscheidet, weil es sich bei dem abrufbaren Einladungsschreiben mit Kartenausschnitt nicht um eine fremde Information im Sinne dieser Bestimmung handelte, stellt sich die vom Berufungsgericht behandelte Frage des Zueigenmachens fremder Informationen nicht. Auf die vom Berufungsgericht herangezogene [X.]sentscheidung „marionskochbuch.de“ ([X.], Urteil vom 12. November 2009 - [X.], [X.], 616 Rn. 22 ff. = [X.], 922) kommt es deshalb nicht an. Zur Abgrenzung ist aber darauf hinzuweisen, dass Gegenstand jenes Falls Inhalte (Rezepte) waren, die Nutzer eines Internetportals eingegeben hatten. Deshalb setzte eine Haftung der dortigen [X.]n voraus, dass sie sich diese Inhalte zu eigen gemacht hatte.

4. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben. Der [X.] kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil noch weitere Feststellungen erforderlich sind. Das Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation der Klägerin bisher nur unterstellt und auch die Verjährung nicht geprüft, auf die sich der [X.] berufen hatte. Ebenso ist noch offen, ob der [X.] als Leiter des [X.] Büros der [X.]           für unter der Internetadresse „www.saveourseeds.org“ veröffentlichte Inhalte verantwortlich ist.

Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

Bornkamm                      Pokrant                        Büscher

                   Schaffert                     [X.]

Meta

I ZR 39/12

04.07.2013

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Berlin, 17. Januar 2012, Az: 16 S 3/11

§ 15 Abs 2 Nr 2 UrhG, § 19a UrhG, § 10 TDG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.07.2013, Az. I ZR 39/12 (REWIS RS 2013, 4457)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4457

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

I ZR 39/12

3 U 96/16

Zitiert

I ZR 39/08

Zitieren mit Quelle:
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