Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2004, Az. I ZR 304/01

I. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4151

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKES URTEIL I ZR 304/01 Verkündet am: 11. März 2004 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : ja [X.]R : ja [X.] [X.] § 8 Abs. 2, § 11; Richtlinie 2000/31/[X.] über den elektronischen Geschäftsver-kehr Art. 14 Abs. 1 und 2; [X.] § 14 Abs. 2, 3 und 5 a) Das Haftungsprivileg des § 11 Satz 1 [X.], das den Diensteanbieter, der fremde Informationen für einen Nutzer speichert (—[X.]), von einer Ver-antwortlichkeit freistellt, betrifft nicht den Unterlassungsanspruch. b) Der Umstand, daß ein Diensteanbieter im Rahmen des Hosting eine Plattform eröffnet, auf der private und gewerbliche Anbieter Waren im [X.] können, reicht nicht aus, um ihn als Täter einer Markenverletzung anzu-sehen, falls ein Anbieter gefälschte Markenware (hier: falsche ROLEX-Uhren) zur Versteigerung stellt. Eine Haftung als Teilnehmer an der durch den [X.] begangenen Markenverletzung setzt zumindest bedingten Vorsatz voraus. c) Eine Haftung als Störer setzt voraus, daß für Diensteanbieter zumutbare [X.] bestehen, um eine solche Markenverletzung zu unterbinden. Ihm ist es nicht zuzumuten, jedes in einem automatisierten Verfahren unmit-telbar ins [X.] gestellte Angebot darauf zu überprüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt werden. Wird einem Diensteanbieter ein Fall einer Markenver-letzung bekannt, muß er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, - 2 - sondern auch technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Vorsorge dafür zu treffen, daß es nicht zu weiteren entsprechenden Marken-verletzungen kommt. d) Eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr wird nicht dadurch ausgeschlos-sen, daß die mit dem fremden Zeichen versehene Ware ausdrücklich als —Re-plikafi oder —[X.] bezeichnet wird. [X.], [X.]. v. 11. März 2004 [X.] 304/01 [X.] [X.] - 3 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2004 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. Schaffert für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 2. November 2001 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufge-hoben, als die Klage mit dem Unterlassungsantrag abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin zu 1 ist Herstellerin der weltweit unter der Bezeichnung —ROLEXfi vertriebenen Uhren, deren Uhrwerke die Klägerin zu 2 fertigt. Die Uhren der Kläge-rinnen tragen auf dem Ziffernblatt und auf der Armbandschließe die Bezeichnung —ROLEXfi sowie das Bildemblem einer stilisierten fünfzackigen Krone. Sie werden in verschiedenen [X.] wie —[X.]fi, —[X.] PERPETUALfi, —[X.], —[X.], —[X.]fi, —[X.], —[X.], - 4 - —YACHT-MASTERfi, —[X.], —[X.] und —EXPLORERfi in Verkehr gebracht. Die Klägerin zu 2 ist Inhaberin der seit 1913 in allen Verbandsst[X.]ten des Ma-drider Markenabkommens u.a. für Uhren und Uhrenteile eingetragenen Marke —[X.] Die Klägerin zu 1 ist Inhaberin der nachfolgend wiedergegebenen Marke, die aus dem Wortbestandteil —ROLEXfi und dem Bildemblem der fünfzackigen Krone besteht: Für sie sind ferner die oben genannten Modellbezeichnungen als Marken eingetra-gen. Die [X.] bezeichnet sich als [X.]-Auktionshaus. Auf der Grundlage ih-rer Allgemeinen Geschäftsbedingungen veranstaltet sie u.a. Fremdauktionen im In-ternet, bei denen sie auf der einen Seite privaten oder gewerblich tätigen Anbietern die Gelegenheit bietet, Waren im [X.] anzubieten, und auf der anderen Seite In-teressenten den Zugriff auf diese Versteigerungsangebote eröffnet. Diejenigen, die in einer solchen Auktion als Versteigerer oder Bieter auftreten wollen, müssen sich zunächst bei der [X.]n unter Angabe verschiedener persönlicher Daten [X.] u.a. des Namens, eines Benutzernamens, eines Paßworts, der Anschrift, der E-mail-Adresse und der Bankverbindung [X.] anmelden. Nach Zulassung können die [X.] im sogenannten Registrierungsverfahren Daten über den [X.], das Mindestgebot und die Dauer der Laufzeit abgeben. Nach den [X.] Geschäftsbedingungen der [X.]n garantiert der Versteigerer der [X.] und den [X.], —daß der Gegenstand – keine Urheberrechte, Patente, Marken, [X.] oder anderen Schutzrechte – verletztfi. Zwischen - 5 - den Parteien ist streitig, ob das vom Versteigerer im Registrierungsverfahren einge-gebene Angebot unmittelbar auf der Versteigerungsplattform der [X.]n im In-ternet erscheint oder ob das Angebot zunächst in den Geschäftsgang der [X.]n kommt, von ihr erfaßt und erst danach im [X.] veröffentlicht wird. Bei den von der [X.]n veranstalteten Fremdauktionen werden in der von der [X.]n vorgegebenen Rubrik —Mode, Uhren, [X.] auch Uhren angebo-ten, die mit den Marken der [X.], insbesondere mit der Bezeichnung —RO-LEXfi und dem Bildemblem der fünfzackigen Krone, versehen sind, aber nicht aus ihrer Herstellung stammen. Die angebotenen Uhren sind in den neun von den Klä-gerinnen angeführten [X.] jeweils abgebildet und als —[X.]. Die Bieter werden jedoch nicht darüber im Unklaren gelassen, daß es sich um Fälschungen handelt. Auf diesen Umstand deuten dort nicht nur das Mindest-gebot (zwischen 60 und 399 DM), sondern auch die Warenbeschreibungen hin, die in den vorgelegten Beispielen auszugsweise wie folgt lauten: [X.] ROLEX Submariner Autom. Edelreplika blau [X.] in schwerer Ausführung – komplett gemarkt Keine billige Chinaware! [X.] [X.] Submariner [X.] Kein Unterschied zum Original, perfekt geklont!! – [X.] ROLEX [X.] DAY/DATE silber/gold farben Nachbildung – täuschend ähnlich dem Original – [X.] **[X.]** (Blender) – [X.] [X.] GMT Master – Top Nachbildung, [X.] Ware [X.] [X.] [X.] Replika Sehr schöne, schwere Nachbildung – vom Laien nicht vom Original zu unterscheiden – [X.] Seltenes [X.]-Imitat, alle Zeichen vorhanden – [X.] Perfekt gearbeitetes ROLEX Daytona Replikat – [X.] [X.] Submariner ohne Echtheitszertifikat – - 6 - Die [X.] sehen in dem Vertrieb dieser Uhren eine Verletzung ihrer Marken, für die auch die [X.] hafte. Die [X.] nehme [X.] wie sich aus ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebe [X.] die Funktion einer zentralen Schalt-stelle ein, bei der alle Fäden zusammenliefen. Der Weg vom Bieter zum [X.] führe ausschließlich über die [X.]; sie sei auch in den anschließenden [X.] der Verträge eingeschaltet. Die [X.] haben die Auffassung vertreten, die [X.] könne sich unter diesen Umständen nicht auf ein Haftungsprivileg nach dem [X.] ([X.]) berufen, weil nach diesem Gesetz eine Freistel-lung von der Haftung nur für fremde Inhalte in Betracht komme, während die [X.] mit den Versteigerungsangeboten eigene oder sich zu eigen gemachte [X.] zur Nutzung bereit halte. Im übrigen scheide die Privilegierung nach dem [X.] aus, weil die [X.] Kenntnis von den Fälschungen erlangt habe; ihr sei es technisch möglich und zumutbar, eine Nutzung der markenverletzenden Angebote zu verhindern. Die [X.] haben die [X.] auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch genommen und die Feststellung der Verpflichtung der [X.]n zur Zahlung von Schadensersatz begehrt. Die [X.] ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten, es fehle bereits an einer Markenverletzung, weil vorwiegend von privater Seite [X.] angeboten würden und es daher an einem Handeln im geschäftlichen [X.] fehle. Sie komme auch nicht als Täterin einer Markenverletzung in Betracht, da sie [X.] so hat sie vorgetragen [X.] den Nutzern lediglich eine technische Plattform für die Durchführung der Versteigerungen zur Verfügung stelle. Die [X.] würden normalerweise automatisch ins [X.] gestellt, ohne daß sie durch einen Mitarbeiter von dem Inhalt Kenntnis nehme. - 7 - Das [X.] hat der Klage unter Beschränkung des Unterlassungsaus-spruchs auf die konkrete Verletzungsform (Aufnahme der Nutzungsbedingungen der [X.]n sowie von neun als Beispielen dienenden Versteigerungsangeboten in den Tenor) stattgegeben ([X.] 2001, 417). Die [X.] hat Berufung ge-gen dieses [X.]eil eingelegt. Im Berufungsverfahren haben die [X.] im Wege der Anschlußberufung beantragt, die [X.] unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu unterlassen, Uhren, die nicht von den [X.] stammen, unter einer der oben genannten Marken wie nachstehend beispielhaft wiedergegeben anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu bewerben und/oder anbieten, in den Verkehr bringen oder bewerben zu lassen (es [X.] neun Versteigerungsangebote für —ROLEXfi-Uhren mit Mindestgeboten zwischen 60 und 399 DM und Hinweisen darauf, daß es sich um Nachbildungen handelt) und/oder bei der Abwicklung eines im Rahmen einer solchen Online-Auktion erfolgten Verkaufs einer solchen Uhr mitzuwirken; hilfsweise: im Rahmen der von ihr nach Maßgabe ihrer jeweils geltenden Allgemeinen Geschäfts-bedingungen veranstalteten Online-Auktionen im [X.] Uhren – (der weitere Antrag entspricht dem Hauptantrag); weiter hilfsweise: im Rahmen der von ihr nach Maßgabe der nachstehend wiedergegebenen Nutzungs-bedingungen (es folgen die gegenüber dem landgerichtlichen [X.]eil aktualisierten Nut-zungsbedingungen der [X.]n) veranstalteten, als —[X.] private [X.] – (der weitere Antrag entspricht dem Hauptantrag). Ferner haben die [X.] wie schon in erster Instanz Auskunft und die Feststellung der Verpflichtung der [X.]n zur Zahlung von Schadensersatz be-gehrt. In einem zur Erwiderung auf das Vorbringen der [X.]n nachgelassenen Schriftsatz haben die [X.] ihre Klage nach Schluß der mündlichen Verhand-lung auch auf im Jahre 2001 eingetragene Gemeinschaftsmarken der [X.] gestützt. Das Berufungsgericht hat die Wiedereröffnung der mündlichen Verhand-lung mit der Begründung abgelehnt, eine Wiedereröffnung komme schon deswegen nicht in Betracht, weil das [X.] das [X.] sei. - 8 - Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche [X.]eil auf die Berufung der [X.] abgeändert und die Klage unter Zurückweisung der Anschlußberufung der [X.] abgewiesen (O[X.] 2002, 50). Hiergegen richtet sich die Revision der [X.], mit der sie ihre zuletzt ge-stellten Klageanträge weiterverfolgen. Die [X.] beantragt, die Revision [X.]. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat eine Haftung der [X.]n für mögliche Verlet-zungen der [X.] verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt: Den [X.] stünden weder ein Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 und 5 [X.] noch Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zu. Dabei könne offenbleiben, ob ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliege und ob Verwechs-lungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] gegeben sei; letzteres sei [X.], weil es wegen der unübersehbaren Hinweise auf den Umstand der [X.] fernliege, daß ein beachtlicher Teil des Verkehrs einer Verwechslungsgefahr erliege. Daher komme ohnehin nur eine Verletzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 [X.] in Betracht. Ansprüche der [X.] schieden aber auch insofern aus, weil die [X.] für die geltend gemachten Ansprüche nicht passivlegitimiert sei. Dies ergebe sich allerdings nicht schon aus § 5 [X.] a.F. Denn diese Bestim-mung, die eine Verantwortlichkeit des Diensteanbieters für fremde Inhalte [X.], könne gegenüber der auf einer [X.]-Richtlinie beruhenden markenrechtli- - 9 - chen Regelung keine Geltung beanspruchen. Es fehle aber an einer Benutzung der [X.] durch die [X.]. Denn die [X.] nehme keinerlei Einfluß auf den Angebotstext. Dieser werde allein vom Versteigerer eingegeben. Der von der [X.]n hinzugefügte Text betreffe allein den äußeren Ablauf der Auktionen und die Rubrikbezeichnungen für die Angaben des [X.] (—[X.], —[X.] usw.). Auch die Bieter nähmen das Angebot nicht als ein solches der [X.]n wahr. Ebenso scheide eine Störerhaftung aus. Denn es fehle auf [X.] der [X.]n an einer willentlichen Mitwirkung, die Voraussetzung für eine [X.] sei. Diese setze Kenntnis der tatsächlichen Umstände voraus, aus denen sich die rechtswidrige B[X.]inträchtigung des [X.] ergebe. Im übrigen habe die [X.] unwi[X.]prochen vorgetragen, daß es technisch (noch) nicht möglich sei, Angebote rechtsverletzenden Inhalts mit Hilfe einer Software zu erkennen und her-auszufiltern. I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben teil-weise Erfolg. Sie führen insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils, als die Klage auch mit dem Unterlassungsantrag abgewiesen worden ist. Die weitergehende Re-vision der [X.] ist dagegen nicht begründet. 1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings dagegen, daß das [X.] den nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schrift-satz vom 28. September 2001, mit dem die [X.] ihre Klage auch auf die im Jahre 2001 erteilten, mit einem Teil der nationalen [X.] identischen Ge-meinschaftsmarken gestützt haben, nicht zum Anlaß genommen hat, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß eine Be-rücksichtigung des neuen [X.] die Wiedereröffnung der mündlichen [X.] erfordert hätte. Darin, daß die [X.] ihre Klageanträge nunmehr - 10 - auch auf ihre Gemeinschaftsmarken stützen wollten, lag eine [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 7.12.2000 [X.] 146/98, [X.], 755, 756 f. = [X.] 2001, 804 [X.] Telefonkarte), deren Berücksichtigung eine Wiedereröffnung der mündlichen [X.] erfordert hätte, auch wenn sie in einem nach § 283 ZPO nachgelassenen Schriftsatz erfolgt ist ([X.]/[X.], ZPO, 24. Aufl., § 283 [X.]. 2a; [X.] in [X.]/[X.], ZPO, 25. Aufl., § 283 [X.]. 4). b) Es ist nicht ermessensfehlerhaft, daß das Berufungsgericht von der Wie-dereröffnung der mündlichen Verhandlung abgesehen hat (vgl. [X.], [X.]. v. 28.10.1999 [X.] IX ZR 341/98, [X.], 142, 143). Wie das Berufungsgericht zutref-fend ausgeführt hat, wäre dem Berufungsgericht eine Entscheidung nach Zulassung der [X.] verwehrt gewesen. Denn das Berufungsgericht ist nicht Ge-meinschaftsmarkengericht und hätte daher nicht über eine Verletzung der [X.] entscheiden können (§ 125e Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 [X.]; Art. 92 [X.]). Das Berufungsgericht wäre genötigt gewesen, den Rechtsstreit an das [X.] als [X.] zu verweisen. Die Wie-dereröffnung der mündlichen Verhandlung hätte unter diesen Umständen zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung geführt. c) Auch aus dem Umstand, daß die vom Berufungsgericht getroffene Ent-scheidung über die nationalen Marken einer neuen Klage entgegensteht, die die [X.] auf die mit den nationalen Marken übereinstimmenden [X.] stützen, ergibt sich nichts anderes. Zwar ist es zutreffend, daß die vom Berufungsgericht getroffene Entscheidung sich auch als eine Entscheidung über die geltend gemachte Verletzung der Gemeinschaftsmarken erweisen kann; denn nach Art. 105 Abs. 2 [X.] weist das [X.], das wegen Verletzung der Gemeinschaftsmarke angerufen worden ist, die Klage ab, wenn we-gen [X.]elben Handlung zwischen denselben Parteien aufgrund einer identischen - 11 - nationalen Marke für identische Waren oder Dienstleistungen ein rechtskräftiges Sachurteil ergangen ist. Entgegen der Auffassung der Revision hat sich das Berufungsgericht mit der Verweigerung der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung jedoch keine ihm nicht zustehende Entscheidung über die Gemeinschaftsmarken angemaßt. Im [X.]. 105 Abs. 2 [X.] kann es immer dazu kommen, daß die von einem Nicht-Gemeinschaftsgericht getroffene Entscheidung über eine nationale Marke auch als Entscheidung über die Gemeinschaftsmarke wirkt. Das kann der Inhaber der Gemeinschaftsmarke nur dadurch verhindern, daß er seine Klage rechtzeitig auch auf die Gemeinschaftsmarke stützt. Dies wäre den [X.] auch im [X.] möglich gewesen, wenn sie die Gemeinschaftsmarken unmittelbar nach Ertei-lung in das Berufungsverfahren eingeführt hätten. Unterläßt der Gemeinschaftsmar-keninhaber dies oder kommt er diesem Gebot [X.] wie im Streitfall [X.] erst verspätet nach, wirkt die Entscheidung über die nationalen Marken präjudizierend für die Ent-scheidung über die Gemeinschaftsmarke (Art. 105 Abs. 2 [X.]). 2. Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht einen Anspruch der [X.] auf Unterlassung weiterer Störungen verneint hat. Nach dem im [X.] zugrundezulegenden Sachverhalt ist die [X.] nicht nur verpflich-tet, die konkreten Angebote gefälschter Uhren zu löschen. Sie ist darüber hinaus aufgrund der ihr bekannt gewordenen Fälschungsfälle gehalten, Vorsorge zu tref-fen, damit keine weiteren Angebote ins [X.] gestellt werden, die erkennbar die Marken der [X.] verletzen. a) Der markenrechtliche Unterlassungsanspruch wird nicht dadurch ausge-schlossen, daß die [X.] als Veranstalterin einer Plattform für Fremdversteige-rungen nach dem [X.] nur eingeschränkt haftet. Denn die Geltend-machung eines Unterlassungsanspruchs, der seine Grundlage in einer früheren - 12 - Verletzungshandlung findet, wird durch das Haftungsprivileg in §§ 8, 11 [X.] n.F. ebensowenig eingeschränkt wie durch die bis zum 20. Dezember 2001 geltende Vorgängerregelung in § 5 Abs. 1 bis 3 [X.] a.F. Insbesondere wird die Haftung der [X.]n von diesen Regelungen nicht berührt, soweit sie als Störerin einen wil-lentlichen und adäquat kausalen Beitrag zu einer Markenverletzung leistet. [X.]) Soweit die [X.] Unterlassungsansprüche geltend machen, ist § 5 [X.] a.F. nicht mehr anwendbar. Vielmehr sind die durch das Gesetz über rechtli-che Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr ([X.]G) vom 14. Dezember 2002 ([X.] I S. 3721) neu geregelten Bestimmungen der §§ 8, 11 [X.] zugrunde zu legen, die am 21. Dezember 2001 in [X.] getreten sind. Ob den [X.] ein Unterlassungsanspruch zusteht, ist nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht zu beantworten (vgl. [X.] 141, 329, 336 [X.] Tele-Info-CD; [X.], [X.]. v. 25.10.2001 [X.] 29/99, [X.], 717, 718 = [X.], 679 [X.] Vertretung der [X.], m.w.[X.]). Die neue Rechtslage hat an der [X.] schon zuvor bestehenden Haftung der [X.]n nichts geändert (dazu un-ten unter [X.])). [X.] des [X.] erfaßt nicht den hier geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung markenrechtlicher Verletzungshandlungen. [X.]) Das Berufungsgericht hat die im [X.] geregelte Haftungspri-vilegierung schon deshalb nicht für anwendbar gehalten, weil die nach dem [X.] gegebene Verantwortlichkeit auf einer europarechtlichen Vorgabe [X.], die durch das [X.] nicht habe außer [X.] gesetzt werden können. Dem kann schon für die Bestimmung des § 5 [X.] a.F. nicht beigetreten werden, und zwar bereits deshalb nicht, weil die [X.] nichts über die [X.] besagt (vgl. [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., vor §§ 14-19 [X.]. 35 u. 43; [X.], Festschrift für [X.], 2002, [X.], 330; [X.], [X.] 2002, 50; Hoeren, [X.], 113; ferner [X.] [X.] 2004, 631, 633 f. [X.] Ro-lex/[X.]). Für das neue Recht der §§ 8 bis 11 [X.] ist darüber hinaus festzustellen, - 13 - daß das darin enthaltene Haftungsprivileg auf der Richtlinie 2000/31/[X.] über den elektronischen Geschäftsverkehr beruht. cc) Nach dem vom Berufungsgericht als unstreitig angesehenen Parteivor-bringen handelt es sich bei den Angebotsbeschreibungen eines Anbieters, der sich der Plattform der [X.]n für [X.] bedient, nicht um eigene In-formationen der [X.]n, die sie zur Nutzung durch Dritte bereithält und für die sie gemäß § 8 Abs. 1 [X.] —nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich istfi. Viel-mehr sind dies fremde Informationen i.S. des § 11 Satz 1 [X.], für die die [X.] nur unter den dort genannten Voraussetzungen verantwortlich ist. Denn nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen werden die [X.] der Versteigerer in einem automatischen Verfahren ins [X.] gestellt; eine Prüfung durch die [X.], die dazu führen könnte, daß sie sich die Inhalte zu ei-gen macht, findet nicht statt (so auch [X.], [X.]. v. 26.2.2004 [X.] I-20 U 204/02, Umdruck S. 15; [X.], [X.] 2003, 754, 758; a.A. wohl Hoeren, [X.], 113 f. u. 115). [X.]) Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung er-gibt, findet die Haftungsprivilegierung des § 11 [X.] n.F. indessen keine Anwen-dung auf Unterlassungsansprüche. Dies kommt im Wortlaut des § 11 Satz 1 [X.] nur insofern zum Ausdruck, daß dort von der Verantwortlichkeit des Diensteanbie-ters die Rede ist. Damit ist lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung angesprochen. § 11 [X.] besagt indessen nichts darüber, ob ein Diensteanbieter nach den allgemeinen deliktsrechtlichen Maßstäben oder als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn eine Veröffent-lichung in dem von ihm betriebenen Dienst die (Marken-)Rechte eines [X.] ver-letzt (vgl. Lehment, [X.], 1058, 1063; [X.], [X.], 1, 3; Hoeren, [X.], 113; a.A. [X.], [X.] 2003, 754, 759 f.). - 14 - Daß das Haftungsprivileg des § 11 Satz 1 [X.] Unterlassungsansprüche nicht berührt, wird auch durch die Bestimmung des § 8 Abs. 2 [X.] nahegelegt. Dort heißt es einerseits in Satz 1, daß —Diensteanbieter i.S. der §§ 9 bis 11 – nicht ver-pflichtet (sind), die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisenfi. In Satz 2 wird dann jedoch klargestellt, daß —Verpflichtungen zur Entfer-nung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Geset-zen – auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 9 bis 11 unberührt (bleiben)fi. § 8 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist auf alle Diensteanbieter nach §§ 9 bis 11 [X.] anwendbar ([X.] in Moritz/Dreier, [X.] zum E-Commerce, 2002, [X.]. [X.] u. 122). Die Regelung des [X.] Gesetzgebers in § 8 Abs. 2 Satz 2 [X.] deckt sich insofern mit Art. 14 der Richtlinie 2000/31/[X.] über den elektronischen [X.] (vgl. die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über die rechtli-chen Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr [X.] [X.]G [X.], BT-Drucks. 14/6098, [X.]). Die Bestimmung des Art. 14 der Richtlinie 2000/31/[X.] be-trifft das Hosting, also einen Dienst zur Speicherung fremder Inhalte. Nach der [X.] in Absatz 1, die der [X.] Gesetzgeber durch § 11 [X.] umgesetzt hat, müssen die Mitgliedst[X.]ten gewährleisten, daß der Diensteanbieter in einem sol-chen Fall —nicht für die von einem Nutzer gespeicherten Informationen verantwort-lich istfi, wenn er —keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information ([X.] oder nach Erlangung der Kenntnis —unverzüglich tätig (wird), um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperrenfi. Absatz 3 macht jedoch deutlich, daß Unterlassungsansprüche von diesem Privileg nicht erfaßt zu sein brauchen (vgl. dazu auch Erwägungsgrund 46 der Richtlinie). Dort heißt es: Dieser Artikel läßt die Möglichkeit unberührt, daß ein Gericht oder eine Verwaltungsbe-hörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedst[X.]ten vom Diensteanbieter verlangt, die - 15 - Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, oder daß die Mitgliedst[X.]ten [X.] für die Entfernung einer Information oder die Sperrung des Zugangs zu ihr festlegen. Daß Unterlassungsansprüche von dem Haftungsprivileg ausgenommen sind oder ausgenommen sein können, erklärt auch, weswegen Art. 14 Abs. 1 lit. a der Richtlinie und ihm folgend § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 [X.] n.F. für Schadensersatzan-sprüche geringere Anforderungen stellt als für die Verantwortlichkeit im übrigen: [X.] dürfen die Mitgliedst[X.]ten bereits dann vorsehen, wenn der Diensteanbieter zwar keine Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder In-formation hat, wenn ihm aber Tatsachen oder Umstände bekannt sind, —aus denen die rechtswidrige Handlung oder Information offensichtlich wirdfi. Wäre auch der [X.] in Art. 14 der Richtlinie und § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 [X.] n.F. erfaßt, hätte dies die schwer verständliche Folge, daß an den Unterlassungsanspruch höhere Anforderungen gestellt wären als an den Schadensersatzanspruch. [X.]) In seiner bis zum 20. Dezember 2001 geltenden Fassung enthielt das [X.] in § 5 Abs. 4 eine Bestimmung, aus der ebenfalls geschlossen wer-den mußte, daß Unterlassungsansprüche von der Regelung des § 5 Abs. 1 bis 3 [X.] a.F. unberührt bleiben sollten. Dort war bestimmt, daß —Verpflichtungen zur Sperrung der Nutzung rechtswidriger Inhalte nach den allgemeinen Gesetzen – unberührt (bleiben), wenn der Diensteanbieter unter Wahrung des Fernmeldege-heimnisses gemäß § 85 des Telekommunikationsgesetzes von diesen Inhalten Kenntnis erlangt und eine Sperrung technisch möglich und zumutbar istfi. [X.], auf den diese Bestimmung zurückgeht, hatte hierzu klargestellt, daß —die objektiven, d.h. keine Schuld voraussetzenden Verpflichtungen der Diensteanbieter zur Unterlassung von Rechtsgutverletzungen für alle Dien-steangebotefi von der Regelung in § 5 Abs. 1 bis 3, die die strafrechtliche und delik-tische Verantwortlichkeit der Diensteanbieter für eigenes Verschulden betreffe, —un- - 16 - berührt bleiben sollenfi (BT-Drucks. 13/7385, S. 20 f.; vgl. auch [X.] in Hoe-ren/[X.], Handbuch Multimedia-Recht, Stand: Feb. 2004, [X.]. 29 [X.]. 145 u. 155 m.w.[X.]; [X.]. in [X.], Recht der Multimedia-Dienste, Stand: Dez. 2003, § 5 [X.] [X.]. 140a f.; [X.]., NJW 1997, 3193, 3195 [X.]. 25). Der zum alten Recht teilweise vertretenen Auffassung, der Verweis auf die allgemeinen Unterlassungs-pflichten gelte nur für [X.] (sog. Access Provider, § 5 Abs. 3 [X.] a.F.), nicht dagegen für Diensteanbieter nach § 5 Abs. 2 [X.] a.F. (sog. Host Service Provider), die fremde Inhalte zur Nutzung bereithalten ([X.], Verantwortlichkeit im [X.], 1999, [X.]. 382 f.; [X.], Haftung im Netz, 1999, [X.] ff., 156; [X.]., ZUM 1999, 185, 188), kann in Anbetracht des nicht einschränkenden Wortlauts von § 5 Abs. 4 [X.] a.F. nicht beigetreten werden. b) Die [X.] haftet indessen nicht aufgrund einer selbst von ihr begange-nen Markenverletzung. Es kommt jedoch eine Haftung der [X.]n als Störerin in Betracht. [X.]) Dadurch, daß die [X.] den Anbietern ihre Plattform für Fremdverstei-gerungen zur Verfügung gestellt hat und dort Angebote veröffentlicht worden sind, durch die die Markenrechte der [X.] verletzt wurden, hat die [X.] selbst keine Markenverletzung begangen. Auch eine Haftung als Teilnehmerin an der Markenverletzung des jeweiligen Anbieters scheidet im Streitfall aus. (1) Allerdings sind nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachver-halt in den fraglichen Angeboten klare Markenverletzungen der Anbieter der Uhren zu sehen. Zu der Frage, ob die Anbieter im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben, hat das Berufungsgericht keine abschließenden Feststellungen getroffen, so daß zu-gunsten der [X.] als Revisionsführer von einem Handeln im geschäftlichen - 17 - Verkehr ausgegangen werden muß. Dabei ist zu berücksichtigen, daß an dieses Merkmal keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Auch derjenige, der nur [X.] in einer [X.]auktion erwirbt, um sie mit Gewinn weiterzuveräußern, handelt im geschäftlichen Verkehr (vgl. LG Berlin [X.] 2002, 371, 372 mit [X.]. [X.]/[X.]; [X.]/[X.] [X.]O § 14 [X.]. 49). Im übrigen deutet das häufige [X.] mancher Anbieter als Versteigerer (im Verkäuferprofil [X.] einer Rubrik des An-gebots [X.] sind bis zu 59 —F[X.]dbacksfi, also Käuferreaktionen nach früheren Auktio-nen dieses Anbieters zu verzeichnen) auf eine geschäftliche Tätigkeit hin. In den fraglichen Angeboten werden Uhren, also Waren, die mit denen iden-tisch sind, die durch die Klagezeichen erfaßt werden, unter Zeichen angeboten, die mit den [X.] identisch sind. Damit liegt eine Markenverletzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 [X.] vor, ohne daß es auf die Frage einer Ver-wechslungsgefahr ankäme. Eine Verwechslungsgefahr wird im übrigen [X.] entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts [X.] auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß die angebotenen Waren als —Replikafi oder —[X.] bezeichnet worden sind. Denn auch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] kommt es grundsätzlich nicht auf eine konkrete Verkaufssituation an, in der eine an sich vorhandene Verwechslungsge-fahr durch aufklärende Hinweise oder auf andere Weise [X.] etwa durch den niedrigen Preis [X.] ausgeräumt werden kann, sondern auf die abstrakte Gefahr der Verwechs-lung der beiden Zeichen (vgl. [X.], [X.]. v. 12.11.2002 [X.] Rs. [X.]/01, [X.]. 2002, [X.] Tz. 57 = [X.] Int. 2003, 229 [X.]; ferner Fe-zer, Markenrecht, 3. Aufl., § 14 [X.] [X.]. 75 m.w.[X.]; [X.]/[X.] [X.]O § 14 [X.]. 225 u. 171; [X.]/[X.], [X.] 2002, 372 f.). (2) Die [X.] erfüllt durch ihre Tätigkeit nicht die Merkmale einer Marken-verletzung nach § 14 Abs. 3 oder 4 [X.], weil sie selbst die gefälschte Ware nicht anbietet oder in Verkehr bringt und die [X.] auch nicht in der [X.] benutzt (§ 14 Abs. 3 Nr. 2 und 5 [X.]). Auch eine Tätigkeit als Teilnehme- - 18 - rin an der Markenverletzung der Anbieter scheidet aus, weil die hier allein in [X.] zu ziehende Gehilfenstellung zumindest einen bedingten Vorsatz voraussetzt, der das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit einschließen muß (vgl. [X.] 42, 118, 122 f.; 70, 277, 285 f.; 148, 13, 17 [X.] ambiente.de; MünchKomm.[X.]/Wagner, 4. Aufl., § 830 [X.]. 23; [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 830 [X.]. 11). Da die [X.] die Angebote nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vor [X.] nicht zur Kenntnis nimmt, sie vielmehr im Rahmen des Registrierungs-verfahrens automatisch durch den Anbieter ins [X.] gestellt werden, scheidet ei-ne (vorsätzliche) Teilnahme der [X.]n aus. Dabei kann offenbleiben, ob eine Gehilfenstellung dann ich Betracht zu ziehen ist, wenn die Pflichten, die sich aus der Stellung der [X.]n als Störerin ergeben, nachhaltig verletzt werden. [X.]) Ungeachtet des Umstands, daß die [X.] als Täterin oder Teilnehme-rin einer Markenverletzung nicht in Betracht kommt, ist ihre Haftung als Störerin nach dem im Revisionsverfahren zu unterstellenden Sachverhalt begründet. (1) Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß derjenige, der [X.] ohne Täter oder Teilnehmer zu sein [X.] in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann (vgl. [X.] 148, 13, 17 [X.] ambiente.de; [X.], [X.]. v. 18.10.2001 [X.] l ZR 22/99, [X.], 618, 619 = [X.], 532 [X.] [X.] Dekor, m.w.[X.]). Soweit in der neueren Rechtsprechung eine gewisse Zurückhaltung gegenüber dem [X.] zum Ausdruck kommt und erwogen wird, die Passivlegitimation für den [X.] allein nach den deliktsrechtlichen Kategorien der Täterschaft und Teilnahme zu begründen (vgl. [X.] 155, 189, 194 f. [X.] Buchpreisbindung; [X.], [X.]. v. 15.5.2003 [X.] 292/00, [X.], 969, 970 = [X.], 1350 [X.] Aus-schreibung von Vermessungsleistungen, m.w.[X.]), betrifft dies Fälle des [X.], in denen keine Verletzung eines absoluten Rechts in Rede steht. Im Falle - 19 - der Verletzung von Immaterialgüterrechten, die als absolute Rechte auch nach § 823 Abs. 1, § 1004 [X.] Schutz genießen, sind die Grundsätze der Störerhaftung uneingeschränkt anzuwenden. (2) Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige B[X.]inträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren [X.] bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch [X.] nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. [X.], [X.]. v. 10.10.1996 [X.] l ZR 129/94, [X.] 1997, 313, 315 f. = [X.] 1997, 325 [X.] Architekten-wettbewerb; [X.]. v. [X.] [X.] l ZR 40/92, [X.] 1994, 841, 842 f. = [X.] 1994, 739 [X.] Suchwort; [X.]. [X.] [X.] l ZR 120/96, [X.] 1999, 418, 419 f. = [X.] 1999, 211 [X.] Möbelklassiker; [X.] 148, 13, 17 f. [X.] ambiente.de, jeweils m.w.[X.]). Einem Unternehmen, das [X.] wie die [X.] [X.] im [X.] eine Plattform für [X.] betreibt, ist es nicht zuzumuten, jedes Angebot vor [X.] im [X.] auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Eine solche Obliegenheit würde das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen (vgl. [X.] 42 der Richtlinie 2000/31/[X.] über den elektronischen Geschäftsver-kehr). Sie entspräche auch nicht den Grundsätzen, nach denen Unternehmen sonst für Rechtsverletzungen haften, zu denen es auf einem von ihnen eröffneten Markt-platz [X.] etwa in den Anzeigenrubriken einer Zeitung oder im Rahmen einer Verkaufs-messe [X.] kommt. Andererseits ist zu bedenken, daß die [X.] durch die ihr ge-schuldete Provision an dem Verkauf der [X.] beteiligt ist. Unter diesen Umständen kommt dem Interesse der [X.]n an einem möglichst kostengünsti-gen und reibungslosen Ablauf ihres Geschäftsbetriebs ein geringeres Gewicht zu als beispielsweise dem Interesse der Registrierungsstelle für Domainnamen an [X.] möglichst schnellen und preiswerten Domainvergabe (vgl. [X.] 148, 13, 20 f. [X.] ambiente.de; [X.], [X.]. v. 19.2.2004 [X.] l ZR 82/01, [X.] 2004, 619, 621 = [X.] - 20 - 2004, 769 [X.] [X.]). Dies bedeutet, daß die [X.] immer dann, wenn sie auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren muß (§ 11 Satz 1 Nr. 2 [X.] n.F.), sie muß vielmehr auch Vorsorge treffen, daß es möglichst nicht zu weiteren derartigen [X.] kommt. Im Streitfall beispielsweise ist es nach dem revisionsrecht-lich zu unterstellenden Sachverhalt zu mehreren klar erkennbaren Markenverlet-zungen gekommen. Die [X.] muß diese Fälle zum Anlaß nehmen, Angebote von [X.]-Uhren einer besonderen Prüfung zu unterziehen. Welche technischen Möglichkeiten ihr hierbei zu Gebote stehen, ist zwischen den Parteien streitig. [X.] kann sich die [X.] hierbei einer Software bedienen, die entspre-chende Verdachtsfälle aufdeckt, wobei Anknüpfungspunkt für den Verdacht sowohl der niedrige Preis als auch die Hinweise auf Nachbildungen sein können (vgl. [X.], [X.], 1058, 1061). Auch im Falle einer Verurteilung zur Unterlassung wäre die [X.] für Zuwiderhandlungen nur haftbar zu machen, wenn sie ein [X.] trifft (§ 890 ZPO). Für Markenverletzungen, die sie in dem vorgezogenen Filterverfahren nicht erkennen kann (weil beispielsweise eine gefälschte [X.]-Uhr zu einem für ein Original angemessenen Preis ohne Hinweis auf den [X.] angeboten wird) träfe sie kein Verschulden. 3. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß eine Haftung der [X.]n auf Schadensersatz nicht in Betracht kommt. Wie bereits dargelegt, ist die [X.] weder Täterin noch Teilnehmerin einer Markenverlet-zung. Eine mögliche Störerhaftung würde dagegen lediglich einen Unterlassungs-anspruch, niemals dagegen einen Schadensersatzanspruch eröffnen ([X.] [X.], 618, 619 [X.] [X.] Dekor). Auf die Frage der Haftungsprivilegierung hinsicht-lich eines Schadensersatzanspruchs nach § 5 [X.] a.F. für die in der [X.] liegenden Verletzungshandlungen kommt es unter diesen Umständen nicht an. - 21 - II[X.] Danach kann das Berufungsurteil insoweit keinen Bestand haben, als die Klage auch mit dem Unterlassungsantrag abgewiesen worden ist. Unbegründet ist die Revision der [X.] indessen insoweit, als die Klage mit dem [X.] abgewiesen worden ist. Hinsichtlich des [X.] ist dem Senat eine abschließende Entscheidung verwehrt. Das Berufungsgericht hat bislang [X.] aus seiner Sicht folge-richtig [X.] noch keine Feststellungen dazu getroffen, ob in den beanstandeten [X.] die Versteigerer im geschäftlichen Verkehr tätig geworden sind (§ 14 Abs. 2 [X.]). Dies wird nachzuholen sein, weil die Störerhaftung nur in Betracht kommt, wenn die [X.] an einer Markenrechtsverletzung mitgewirkt hat. Auch wenn die [X.] selbst im geschäftlichen Verkehr handelt, könnte die Mitwir-kung an einem privaten, nicht-markenverletzenden Angebot einer gefälschten - 22 - [X.]-Uhr die Störerhaftung nicht auslösen. Soweit die Parteien zur Frage des Handelns im geschäftlichen Verkehr noch ergänzend vortragen, ist darauf hinzu-weisen, daß die [X.] sich lediglich auf die veröffentlichten Angebote stüt-zen können. Soweit die [X.] ein Handeln der Anbieter im geschäftlichen [X.] in Abrede stellt, muß sie hierzu substantiiert vortragen. [X.]Bornkamm [X.] Büscher Schaffert

Meta

I ZR 304/01

11.03.2004

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2004, Az. I ZR 304/01 (REWIS RS 2004, 4151)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4151

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.