Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2008, Az. II ZR 76/07

II. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1518

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 13. Oktober 2008 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja GmbHG § 16 Abs. 1; BGB § 184 Abs. 1 Gegenüber der [X.] gilt derjenige als [X.]er, dessen Anteilserwerb unter einem überzeugenden Nachweis des Übergangs bei der [X.] ange-meldet ist. Die [X.] kann auf einen Nachweis verzichten. [X.], Urteil vom 13. Oktober 2008 - [X.]/07 - [X.] [X.] - 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 13. Oktober 2008 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 21. März 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Kläger war zusammen mit Rechtsanwalt [X.] der [X.] und ihr Geschäftsführer. Rechtsanwalt [X.]hielt den Geschäftsanteil, wie dem Kläger bekannt war, als Treuhänder für [X.]

. In einer notariellen Urkunde vom 5. August 1996 "verkaufte" Rechtsanwalt [X.], vertreten durch den vollmachtlosen S.

, seine Geschäftsanteile an [X.] und trat sie ihm ab. Rechtsanwalt [X.] teilte am 8. August 1996 [X.] und dem Kläger mit, dass er den ihm vorgelegten [X.] derzeit nicht genehmigen könne und wolle. Am 13. August 1996 ge-nehmigte er die Abtretung der Geschäftsanteile vom 5. August 1996. 1 - 3 - Am 18. Dezember 1996 meldete [X.]

die [X.] un-ter Vorlage der notariellen Urkunde und der Genehmigung vom 13. August 1996 bei der [X.] an. Am 30. Dezember 1996 setzte Rechtsanwalt [X.]als Bevollmächtigter von [X.]

die Beklagte davon in Kenntnis, dass seit diesem Tag die früher von [X.]

gehaltenen Geschäftsanteile von Rechtsanwalt Dr. No.
gehalten würden, eine Ausfertigung der [X.] erstellten notariellen Urkunde übersandt werde, sobald sie vorliege, und der Rechtserwerb angemeldet werde. Anlässlich einer am 19. Dezember 2003 auf Verlangen von [X.]

einberufenen [X.]erversammlung der [X.] entstand Streit, wer neben dem Kläger noch [X.]er der [X.] sei. Am 3. Mai 2004 bestätigten [X.]

und Rechtsanwalt [X.] vorsorglich die dingliche Übertragung der Geschäftsanteile vom 5. August 1996. [X.] zeigte dies der [X.] vor der [X.]erversammlung vom 14. Mai 2004 an. 2 Der Kläger hat gegen verschiedene Beschlüsse der [X.]erver-sammlung vom 14. Mai 2004 Anfechtungsklage erhoben. Die Beklagte hat [X.] die Feststellung beantragt, dass [X.]

am Stammkapital der [X.] beteiligt und Inhaber von drei Geschäftsanteilen sei. Das [X.] hat der [X.] stattgegeben, das [X.] die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom er-kennenden [X.]at zugelassene Revision des [X.]. 3 - 4 - Entscheidungsgründe: 4 Die Revision des [X.] hat Erfolg. [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, S.

sei seit dem 3. Mai 2004 an der [X.] beteiligt, bis dahin habe Rechtsanwalt [X.] den Anteil treuhänderisch für ihn gehalten. 1996 sei er nicht [X.]er geworden. Rechtsanwalt [X.] habe - wie das [X.] zutreffend ausgeführt habe - am 8. August 1996 die Genehmigung der Erklärung vom 5. August 1996 ver-weigert und seine kurz darauf erfolgte Zustimmung entbehre der notwendigen Form für die Abtretung von Geschäftsanteilen einer [X.] mit beschränk-ter Haftung. Der Übertragung der Anteile von Rechtsanwalt [X.]auf [X.]

am 3. Mai 2004 stehe nicht entgegen, dass nach § 16 Abs. 1 GmbHG der [X.] gegenüber zunächst Rechtsanwalt Dr. No. als [X.]er zu gelten hatte, weil er bei ihr angemeldet war. Eine rechtlich unzutreffende Anmeldung könne die materielle Rechtslage nicht ändern, zumindest sei jene Anmeldung gegenüber der [X.] durch die Anmeldung der Übertragung von Rechtsanwalt [X.] auf [X.] vom 3. Mai 2004 widerrufen worden. II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 6 1. Rechtsfehlerhaft ist schon der Ausgangspunkt des [X.], eine rechtlich unzutreffende Anmeldung von Rechtsanwalt Dr. No. als [X.]er könne die wirkliche materielle Rechtslage nicht ändern. Die mit der Widerklage begehrte Feststellung der [X.], dass S.

ihr [X.]er sei, hängt nicht von einer Änderung der "wirklichen" materiellen Rechtslage ab. Nach § 16 Abs. 1 GmbHG gilt bei einer Anteilsveräußerung der [X.] gegenüber derjenige als Erwerber und damit als [X.]er, 7 - 5 - dessen Erwerb unter Nachweis des Übergangs bei der [X.] angemel-det ist. Es handelt sich um eine gesetzliche Fiktion, die für die Stellung als Ge-sellschafter gegenüber der [X.] die Anmeldung durch einen dazu [X.] und einen überzeugenden Nachweis des [X.] voraussetzt. Auf die Wirksamkeit der Übertragung oder die materielle Rechtslage kommt es nicht an (st.Rspr. [X.]at, [X.] 84, 47, 49; [X.] 112, 103, 113; [X.].Urt. v. 15. April 1991 - [X.], [X.], 724; v. 9. Juli 1990 - [X.], [X.], 1057; v. 24. Juni 1996 - [X.], NJW-RR 1996, 1377). 2. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Es ist nicht ausgeschlossen, dass Rechtsanwalt Dr. No.

im [X.] zur [X.] seit 30. Dezember 1996 als [X.]er gilt. [X.].

ist von einem Anmeldebefugten angemeldet worden. [X.], ob sein Anteilserwerb bei der Anmeldung überzeugend nachgewiesen [X.], fehlen bisher ausreichende Feststellungen. 8 a) Der Erwerb der [X.]santeile durch Rechtsanwalt Dr. No. wurde am 30. Dezember 1996 von dem dazu befugten [X.]

, vertreten durch Rechtsanwalt [X.]
, bei der [X.] angemeldet. Anmeldeberechtigt sind Veräußerer und Erwerber ([X.]/[X.]/ [X.], GmbHG 18. Aufl. § 16 Rdn. 5). [X.]

war als Veräußerer zur Anmeldung befugt, weil er zu diesem Zeitpunkt als [X.]er der [X.] galt (§ 16 Abs. 1 GmbHG). Die [X.] von Rechtsanwalt [X.] auf ihn war am 18. Dezember 1996 unter gleichzeitigem Nachweis des Rechts-übergangs der [X.] angemeldet worden. Der Übergang der Gesellschaf-terstellung ist auch nachgewiesen. Dazu genügt, dass die [X.] vom Rechtsübergang überzeugend unterrichtet wird ([X.].Urt. v. 25. Januar 1960 - [X.], [X.], 289; Urt. v. 15. April 1991 - [X.], [X.], 724). Der Anmeldung vom 18. Dezember 1996 waren überzeugende [X.] - 6 - se beigefügt, nämlich eine beglaubigte Abschrift der Urkunde über die Anteils-übertragung vom 5. August 1996, bei der Rechtsanwalt [X.]

von S.

vollmachtlos vertreten wurde, und die nach § 177 Abs. 1 BGB notwendige [X.]serklärung von Rechtsanwalt [X.]vom 13. August 1996. [X.] bedurfte entgegen der vom Berufungsgericht übernommenen Auffas-sung des [X.]s anders als die [X.] (§ 15 Abs. 3 GmbHG) nicht der notariellen Form (§ 182 Abs. 2 BGB). Gegen die Überzeugungskraft der vorgelegten Nachweise spricht nicht, dass Rechtsanwalt [X.]in seinem Schreiben vom 8. August 1996 an den Klä-ger und [X.]

- das der [X.] mit der Anmeldung nicht vorgelegt [X.] - vor Erteilung der Genehmigung den Kaufvertrag nicht genehmigt hat. Das Schreiben stand einer späteren Genehmigung der [X.] nicht entgegen, weil sie darin nicht verweigert wurde. Wenn der Berechtigte die [X.] nach § 184 Abs. 1 BGB in der Schwebe hält, verweigert er sie nicht endgültig ([X.], Urt. v. 15. Juni 1964 - [X.], [X.], 878). Rechts-anwalt [X.] hat in seinem Schreiben vom 8. August 1996 zwischen dem schuldrechtlichen Geschäft und der [X.] unterschieden. Zur [X.] der [X.] hat er sich nicht geäußert, die Genehmigung des schuldrechtlichen Geschäfts ausdrücklich offen gelassen. Er hat erklärt, dass er den vorgelegten Kaufvertrag derzeit nicht genehmigen könne und wolle, weil er als Treuhänder den Anteil an den Treugeber nicht verkaufen könne. Bei der Bestätigung der dinglichen Übertragung der Geschäftsanteile vom 3. Mai 2004 hat Rechtsanwalt [X.] nochmals ausdrücklich klargestellt, dass er mit seinem Schreiben vom 8. August 1996 nur mitgeteilt habe, dass er den [X.] als Kaufvertrag nicht genehmigen könne, aber danach die dingliche Rechtsübertragung genehmigt habe und sie seiner Ansicht nach rückwirkend wirksam geworden sei. 10 - 7 - b) Die Anmeldung von Rechtsanwalt Dr. No. ist nach den bisheri-gen Feststellungen auch nicht mangels eines überzeugenden Nachweises im Sinn von § 16 Abs. 1 GmbHG unwirksam. 11 12 3. Rechtsfehlerhaft ist auch die Annahme des [X.], zumin-dest sei die Anmeldung von Rechtsanwalt Dr. No. durch die Anmeldung der Übertragung von Rechtsanwalt [X.] auf [X.] vom 3. Mai 2004 wi-derrufen worden. Die Anzeige der Übertragung von Rechtsanwalt [X.] auf [X.] vom 3. Mai 2004 ist kein Widerruf der Anmeldung vom 30. Dezember 1996. Der Widerruf einer Anmeldung ist in § 16 Abs. 1 GmbHG nicht vorgese-hen und nach Zugang der Anmeldung bei der [X.] nicht möglich, § 130 Abs. 1 BGB. Wie die Wirkungen von § 16 Abs. 1 GmbHG im Fall einer unwirk-samen Übertragung beseitigt werden können, hat der [X.]at bislang offen ge-lassen ([X.]at [X.] 84, 47, 51) und muss dies auch im vorliegenden Fall nicht entscheiden. Selbst wenn dazu statt einer Rückübertragung ein "Widerruf" ge-nügte, kommt er nur als Wiederanmeldung des früheren Veräußerers in [X.]. Ein solcher "Widerruf" setzt neben der Anmeldung voraus, dass die Un-wirksamkeit der früher angemeldeten Übertragung überzeugend nachgewiesen wird ([X.]/ [X.]/[X.], GmbHG 18. Aufl. § 16 Rdn. 4; [X.] in [X.].GmbHG § 16 Rdn. 53; [X.]/H. Winter/[X.], GmbHG 10. Aufl. § 16 Rdn. 23 a). Ein solcher Nachweis wurde bei der Anmeldung im Mai 2004 nicht erbracht. Die als Nachweis beigefügte vorsorgliche Bestätigung der [X.] von Rechtsanwalt [X.]an S.

im Jahr 1996 in der Urkunde vom 3. Mai 2004 belegt die Unwirksamkeit der [X.] von [X.]

an Rechtsanwalt Dr. No. nicht, sondern hätte im Gegenteil, wenn sie mangels Verfügungsbefugnis von [X.] 1996 unwirksam gewesen wäre, nach § 185 Abs. 2 BGB nachträglich zu ihrer Wirksamkeit geführt. - 8 - 4. Der [X.]at kann nicht in der Sache selbst entscheiden, da der [X.] nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 ZPO). Die Sache ist zurückzu-verweisen, damit die Parteien Gelegenheit erhalten, ihren Vortrag zum bisher nicht weiter beachteten Gesichtspunkt eines Nachweises bei der Anmeldung des Anteilserwerbs von Rechtsanwalt Dr. No.

zu ergänzen. In der [X.] vom 30. Dezember 1996 wird die Übersendung einer Urkunde über die Übertragung der Geschäftsanteile nur angekündigt. Nicht ausgeschlossen ist auch, dass Rechtsanwalt Dr. No.

ohne einen Nachweis ordnungsge-mäß angemeldet war. Die [X.] kann nach pflichtgemäßem Ermessen des Geschäftsführers auf Nachweise verzichten. Eine ordnungsgemäße [X.] - 9 - meldung liegt dann auch vor, wenn die [X.] den Erwerber als neuen [X.]er anerkennt und behandelt ([X.].Urt. v. 15. April 1991 - [X.], [X.], 724). [X.]Kurzwelly [X.] Reichart Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.10.2006 - 23 O 97/04 - [X.], Entscheidung vom 21.03.2007 - 9 U 118/06 -

Meta

II ZR 76/07

13.10.2008

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2008, Az. II ZR 76/07 (REWIS RS 2008, 1518)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1518

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