Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2013, Az. 5 StR 505/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 1705

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Nachschlagewerk: ja
[X.]St : ja
Veröffentlichung : ja

StGB § 326 Abs. 1
Nr. 4 lit. a

StGB § 327 Abs. 2 Nr. 3

1.
Zu der im Rahmen des Tatbestands des unerlaubten Betreibens von [X.] gemäß § 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB vorzunehmenden Abgrenzung zwi-schen Beseitigung und Verwertung von Abfall.

2.
Zu den Voraussetzungen einer nachhaltigen Verunreinigung des [X.] als eigenständigen Schutzgutes des §
326 Abs. 1 Nr. 4 lit. a StG[X.]

[X.], Urteil vom 23. Oktober 2013

5 StR 505/12

[X.] Cottbus

5 StR 505/12

BUNDESGERICHTSHOF

IM [X.] DES VOLKES

URTEIL

vom 23. Oktober
2013
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen vorsätzlichen unerlaubten Betreibens einer Abfallentsorgungsan-

lage u.a.

Verfallsbeteiligte:
1.

2.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung
vom 23. Okto-ber

2013, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender [X.] Basdorf,

[X.] Prof. [X.],

[X.]in Dr. [X.],

[X.]
Dr. [X.],

[X.] Bellay

als beisitzende [X.],

Bundesanwalt

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwältin

S.

als Verteidigerin für den Angeklagten [X.],

Rechtsanwalt A.

als Verteidiger für den Angeklagten N.

,

Rechtsanwalt

H.

als Vertreter der Verfallsbeteiligten zu 1.,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
-
3
-
für Recht erkannt:

1.
Auf die Revision
der Staatsanwaltschaft
wird das Urteil des [X.] Cottbus
vom 14. Dezember 2011
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit
es
den
Angeklagten
K.

betrifft.

Im Übrigen werden die
Revisionen der [X.] verworfen.

Die Staatskasse hat die durch die Revisionen der [X.] entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten N.

und beider Verfallsbeteiligter zu tragen.

2.
Auf die Revisionen
des Angeklagten K.

und der Ver-fallsbeteiligten zu 1.
wird das genannte Urteil, soweit es diesen Angeklagten und diese Verfallsbeteiligte betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die
verbleibenden
Rechtsmittelkosten, an eine andere Strafk[X.] des [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

-
4
-
G r ü n d e

Das [X.] hat den Angeklagten
K.

wegen
vorsätzlichen [X.] Betreibens einer Abfallentsorgungsanlage zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Den Angeklagten N.

hat
es vom Vorwurf der Beihilfe zum unerlaubten Umgang mit gefährlichen Abfällen in Tateinheit mit unerlaubtem Betreiben einer Abfallentsorgungsanlage freigesprochen. Des Weiteren hat das [X.] gegen die N.

GmbH
(im folgenden N.

GmbH)

Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihren zu Ungunsten der Angeklagten K.

und N.

sowie der beiden Verfallsbe-teiligten N.

GmbH
und [X.].

GbR eingelegten, auf eine Ver-fahrensrüge sowie auf die Sachrüge gestützten Revisionen, die vom Gene-ralbundesanwalt lediglich hinsichtlich des Angeklagten K.

und [X.].

GbR vertreten werden. Der Angeklagte K.

und die N.

GmbH fechten das Urteil jeweils mit ihren unbeschränkten, ebenfalls auf eine Ver-fahrens-
und auf die Sachrüge gestützten Revisionen an.

Die Revisionen
des Angeklagten K.

und der N.

GmbH haben jeweils mit der Sachrüge in vollem Umfang Erfolg. Die Revision der [X.] führt
auch zu Ungunsten des Angeklagten
K.

zur umfassen-den Aufhebung des Urteils. Soweit die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft sich gegen die Freisprechung des Angeklagten N.

richten und zum Nachteil der Verfallsbeteiligten geführt werden, bleiben sie ohne Erfolg.

I.

1. Nach den Feststellungen des [X.] verfüllte
der Angeklagte K.

als Geschäftsführer der N.

GmbH von
November 2003 bis
Novem-1
2
3
4
-
5
-
ber 2008 ohne abfallrechtliche Genehmigung eine Teilfläche des [X.] Sc.

mit mindestens 200.000 Tonnen zuvor aufbereiteter [X.]e, um sich so des schadstoffhaltigen Materials zu ent-ledigen. Im Einzelnen hat die Strafk[X.] Folgendes festgestellt:

a) Der Angeklagte
K.

war und ist alleiniger Gesellschafter und Ge-schäftsführer der N.

GmbH, deren Unternehmenstätigkeit in der Herstel-lung von Kompost aus Abfällen sowie in der Vermarktung des Kompostmate-rials
bestand. Seit 1999 betrieb die N.

GmbH eine

zuvor von anderen Unternehmen, ebenfalls unter Beteiligung des Angeklagten
K.

unterhalte-ne

Kompostieranlage in [X.]

, wo mit entsprechender immissions-schutzrechtlicher Genehmigung [X.] hergestellt wurde. [X.] betrieb die N.

GmbH

jedenfalls seit
2003

ein sogenanntes [X.]
zur weiteren Bearbeitung des Kompostmaterials.

b) Die N.

GmbH nahm gegen Bezahlung
in großen Mengen [X.] von verschiedenen Kläranlagen aus ganz [X.], teilweise auch aus dem [X.] Ausland an. Die hierfür von den Anlieferern ge-zahlten Entgelte stellten die Haupteinnahmequelle des Unternehmens dar. Die Klärschlämme wurden in der Kompostieranlage durch Vermischung mit Strukturmaterial, Lagerung auf sogenannten Mieten und durch einen
Siebvorgang zu einer als [X.] bezeichneten Substanz ver-arbeitet. Bei
entsprechender Reife, die regelmäßig erst nach mehreren Jah-ren eines während der Lagerung auf den Mieten stattfindenden [X.]
(der sogenannten Rotte) eintrat, ordnete meist der Angeklagte K.

selbst den Siebvorgang als Ende des in der Kompostieranlage stattfin-denden Prozesses an. Anschließend wurde der gesiebte [X.] in dem Erdenwerk weiter behandelt, indem er mit Mineralstoffen ge-mischt und zur Homogenisierung des Materials erneut gesiebt wurde. [X.] Mengen des am Ende dieses Prozesses anfallenden und

e-n
Materials
wurden
an verschiedene Kunden ver-kauft. Ganz überwiegend wurde das
Material
im Tatzeitraum unter [X.] 5
6
-
6
-
des Angeklagten K.

jedoch zu dem [X.] in Sc.

geschafft und dort verkippt, um es
auf diese Weise kostengünstig loszuwer-den.
Für eine anderweitige Entsorgung des Materials aus dem Erdenwerk wären der N.

GmbH nach Schätzung des [X.] im Tatzeitraum Mehrkosten in Höhe von 3

bei einer
Abnahme durch Drittunternehmen angefallen wären.

c) Für eine Nutzung
der
[X.]
zu
einer Verfüllung mit [X.] verfügte die N.

GmbH zwar über eine beschränkte bergrechtliche Zulassung des zuständigen Landesbergamts, nicht jedoch über eine abfall-rechtliche Genehmigung.

Erstmals hatte die N.

GmbH am 3.
Juni 2002 gemäß §
53 BBergG die Zulassung eines Abschlussbetriebsplans beantragt, der die Einstellung des Betriebs hinsichtlich einer
Teilfläche des [X.]s Sc.

betraf. In dem der Antragstellung
zugrunde liegenden
Teilabschluss-betriebsplan hieß
es unter Bezugnahme auf [X.] im Sinne der Technischen Regeln der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) unter [X.] besseren Erfüllung der [X.] die im Eigenbetrieb N.

hergestellte Komposterde aufgebracht. Diese Komposterde entspricht der LAGA Zuordnung Z
0 bis Z

.
Vorwiegend wegen Bedenken des [X.], das hinsichtlich einer Aufschüttung von fünf
Metern [X.]/Kompostgemischen unter anderem auf Beschränkungen nach der
Bio-abfallverordnung verwiesen hatte, sah sich das Landesbergamt gehindert,
die beantragte Zulassung dieses ursprünglichen Teilabschlussbetriebsplans zu
erteilen. In einer
Besprechung im Landesbergamt am 25.
November 2002 sagte der Angeklagte K.

zu, den Bedenken in einem neuen [X.] zu tragen. Hierzu fasste der zuständige
Mitarbeiter des Landesbergamtes in einem Gesprächsvermerk zusammen, dass in dem angekündigten
neuen
Antrag die
Versagungsgründe berücksichtigt
werden 7
8
-
7
-
sollten;
dies
betraf insbesondere auch
den Wegfall einer
ursprünglich aus-drücklich vorgesehenen
Verkippung von [X.].

Mit Bescheid des Landesbergamts [X.] vom 2.
Juni 2003 wurde ein
neuer
Abschlussbetriebsplan vom 18.
März 2003 nach den [X.] unter Aufnahme von Nebenbestimmun-gen zugelassen, wobei
ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die n-

Der dem Zulassungsbescheid zugrunde liegende und von ihm
in Bezug [X.] vom 18. März 2003 enthielt
eine
Auf-bringung
von Komposterde

nicht mehr;
die entsprechende Passage aus dem [X.] vom 22.
März 2002 war ersatzlos gestrichen worden.

Die Nebenbestimmungen des Zulassungsbescheids
vom 2.
Juni 2003 sahen unter anderem vor, ür die durchwurzelbare Oberschicht nur eine kulturfähige Bodenschicht von unbelastetem Bodenaushub des Zuord-nungswertes Z
0 verwendet werdenie Mächtigkeit der Boden-schichtmaximal 2,0 Meter
zu betragen
habe. Weiter enthielten die Neben-bestimmungen eine Beschränkung der für eine Verfüllung des Tagebaus möglichen Abfälle. Danach waren

nachfolgende Abfallarten mit folgen-den Codenummern nach [X.] zur Verbringung zugelassen:
17 01 01
Abfallbezeichnung Beton, 17 01 02 Abfallbezeichnung Ziegel, 17 01 03 Abfallbezeichnung Fliesen, Ziegel,
Keramik, 17 01 07 Ab-fallbezeichnung Gemisch aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Aus-nahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen,
17 05 04 Boden und Steine mit

d) In den im November 2008 im [X.] Sc.

ent-i-ligen [X.] Z
1.1

festgestellt, wobei hier insbesondere Auffällig-keiten aus der Gruppe der [X.], der polyzyklischen 9
10
11
-
8
-
aromatischen Kohlenwasserstoffe und bei dem Schwermetall Kupfer zu ver-Zu den Folgen der
Schadstoffbelastung
hat
die Strafk[X.] festgestellt, dass

nur das Grundwasser in einem gleichsam abgeschlossenen Gebiet im unmittelbaren Bereich des [X.]s

sei;
hauch der vorgefundenen Keimarten ausgeschlossen, dass sich eine [X.]).

e) Der Angeklagte N.

nahm im November 2005 die Arbeit als Werksleiter bei der N.

wies seit Ende des Jahres 2005 die Mitarbeiter in [X.]

im Einzelnen an, soweit dies
nicht der Angeklagte K.

selbst übernahm. Gelegentlich gab der
Angeklagte N.

auch in Sc.

Anweisungen zur Verfüllung der Kiesgrube.

2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist das [X.]
zu fol-genden Wertungen
gelangt:

a) Nach Auffassung des [X.] hat der Angeklagte K.

den Tatbestand des vorsätzlichen unerlaubten
Betreibens einer [X.] gemäß § 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB erfüllt.
Es
hat im Anschluss
an das Urteil des [X.] vom 14. Dezember 2006

([X.]E 127, 250) angenommen, dass es sich bei dem
in den Kiessand-tagebau eingebrachten
Material um Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) gehandelt
habe, weil die Abfalleigenschaft des Ausgangsmaterials mangels einer ordnungsgemäßen
und schadlosen
Verwertung fortbestanden habe.
Da das Material aus dem Erdenwerk be-ständig in derart großen Mengen angefallen sei, dass sich

neben dem [X.] vergleichsweise geringer Mengen

kontinuierlich die Notwendigkeit er-geben habeK.

die Entledigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG erforderlich 12
13
14
-
9
-
gewesen.
Der [X.] habe der Beseitigung und nicht der Verwer-tung dieses Materials gedient und hätte daher als Deponie einer Genehmi-gung nach dem Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetz
bedurft. Der Angeklag-te K.

habe insbesondere angesichts der Vorgeschichte der schließlich vom Landesbergamt erteilten Zulassung die Abfalleigenschaft und damit das Erfordernis einer abfallrechtlichen Genehmigung billigend in Kauf genommen.

b) Eine
Strafbarkeit wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen [X.] gemäß § 326 Abs. 1 Nr. 4
lit. [X.] hat das [X.] hingegen verneint.
Abstrakt gefährdet sei nur das Grundwasser im unmittelbaren Be-reich der Kiesgrube. Es fehle insoweit an der Gefahr
einer nachhaltigen Ver-änderung eines Gewässers, weil es wegen der hydrogeologischen Verhält-

c) Das [X.] hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass auch der Angeklagte N.

hinsichtlich der Haupttat des Angeklag-ten K.

vorsätzlich gehandelt habe.
Schon angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte N.

seine Tätigkeit in dem Unternehmen erst gegen Ende des Jahres 2005 aufgenommen habe, sei es eher unwahrscheinlich, dass er über die Genehmigungslage und etwaige Ungereimtheiten informiert gewesen sei. Dies gelte umso mehr, als der Angeklagte K.

durchweg dominante Stellung in dem Unternehmen gehabt habe und es [X.] angesichts der ausgeprägten Hierarchie plausibel sei, dass der Ange-klagte K.

alleiniger Ansprechpartner für die entscheidenden Diskussionen im Zusammenhang mit der Entnahme von Proben und deren Analyse gewe-sen sei.
Weit weniger als der umfassend informierte und unmittelbar verant-wortliche Angeklagte K.

habe der Angeklagte N.

im Übrigen die Abfalleigenschaft des Materials aus dem Erdenwerk erkennen können.

15
16
-
10
-

d) Die Anordnung des
Verfalls
von
Wertersatz gegen die N.

GmbH in Höhe von [X.] auf eine Schätzung gestützt, wonach das Unternehmen durch die Verbringung der Abfälle nach Sc.

Aufwendungen in dieser Höhe erspart habe, die es für eine ord-nungsgemäße Entsorgung hätte tätigen müssen. Hingegen könnten die mit der Annahme der Klärschlämme erzielten Einnahmen nicht als für das uner-laubte Betreiben der Deponie
oder als hieraus
erlangt angesehen werden.

e) Die Voraussetzungen einer Verfallsanordnung gemäß §
73 Abs.
3 StGB gegen [X.].

GbR hat das [X.] mit der [X.] verneint, es fehle an einem hinreichenden Zusammenhang zwischen der Tat und der Bereicherung der Gesellschaft
als Dritter. Zwischen der N.

GmbH und der
Kr.

GbR geschlossene Mietverträge
über Bauma-schinen stellten nicht bemakelte entgeltliche Rechtsgeschäfte dar und bilde-ten daher eine Zäsur entsprechend dem Rechtsgedanken des § 822 BGB.

Eine Verfallsanordnung gegen den Angeklagten K.

persönlich ist im Urteil nicht erörtert worden.

II.

1.
Die Verfahrensrüge, mit der die Staatsanwaltschaft das Urteil in
Be-zug auf beide Angeklagte anficht,
dringt nicht durch.
Ob sich die Urteilsfest-stellungen, namentlich diejenigen zur Beschaffenheit des in den Kiessandta-gebau eingebrachten Materials, mit den in der Revisionsbegründung wieder-gegebenen Lichtbildern und Urkunden vereinbaren lassen, kann ohne [X.] der Hauptverhandlung nicht beurteilt werden. Eine solche ist dem Revisionsgericht jedoch ebenso wie eine eigene Bewertung des [X.] wegen untersagt
(vgl.
[X.], [X.], 56.
Aufl., § 261 Rn. 38a und § 337 Rn. 15, mwN; [X.], [X.], 16, 17
f.).
Ein Fall, in dem sich ohne Rekonstruktion der Beweisaufnahme allein mit den Mitteln des [X.] durch Rückgriff auf objektive Grundlagen 17
18
19
20
-
11
-
wie Urkunden oder Abbildungen feststellen lässt, dass die im Urteil getroffe-nen Feststellungen nicht durch die in der Hauptverhandlung benutzten Be-weismittel gewonnen werden konnten
(vgl. [X.], aaO, § 261
Rn.
38a), liegt nicht vor. Welche Schlüsse aus den Abbildungen, die im [X.] [X.] Material zeigen, und aus den
Entsorgungs-bilanzen des Kompostierwerks zu ziehen sind, kann nur das Tatgericht im Rahmen der ihm obliegenden Gesamtwürdigung entscheiden, zumal deren Ergebnis zusätzlich von den übrigen erhobenen Beweisen, insbesondere von den Zeugenaussagen und dem Gutachten des Sachverständigen
über Art und Menge des in den [X.] eingebauten Materials
abhängig ist. Eine zur Begründung der Rüge nach § 261 [X.] unter Umständen [X.] unzutreffende Wiedergabe des Gegenstandes der Abbildungen oder des Inhalts der Urkunden in den Urteilsgründen
zeigt die Revision nicht auf.

2. Soweit sich die Revision der Staatsanwaltschaft gegen die [X.] des Angeklagten K.

richtet, führt sie aufgrund der Sachrüge zu [X.] des Angeklagten

aber
auch zu seinen Gunsten

301 [X.])

zur umfassenden Aufhebung des Urteils.
Die Revision des
Angeklagten K.

gegen seine Verurteilung hat mithin ihrerseits mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf seine Verfahrensrüge nicht ankommt.

a) Die Feststellungen des [X.] sind nicht g[X.]ignet, den Schuldspruch wegen unerlaubten Betreibens einer Abfallentsorgungsanlage gemäß §
327 Abs.
2 Nr.
3 StGB zu tragen.

aa) Zu Recht geht das [X.] auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen davon aus, dass es sich bei dem verarbeiteten [X.] zum Zeitpunkt der Einbringung in den [X.] in Sc.

um Abfall handelte. Der strafrechtliche Abfallbegriff ist in Anlehnung an das
Abfallverwaltungsrecht selbständig zu bestimmen (vgl. [X.], Urteile
vom 26.
April 1990

4 StR 24/90, [X.]St 37, 21, 24, 26, und vom 26.
Februar 1991

5 StR 444/90, [X.]St 37, 333, 335; NK-StGB-Ransiek,
21
22
23
-
12
-
3.
Aufl., §
326 Rn. 6
ff.; [X.], StGB, 60. Aufl., § 326 Rn. 5 f.). Abfall sind danach alle Stoffe und Gegenstände, deren sich der Besitzer durch Beseiti-gung oder Verwertung entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Diese Definition entspricht sowohl dem zur Tatzeit geltenden §
3
Abs.
1 KrW-/AbfG als auch der Neuregelung des § 3 Abs. 1 [X.]. Danach handelte es sich bei den gegen Entgeltzahlung von der N.

GmbH ursprünglich in ihre Kompos-tieranlage aufgenommenen Klärschlämmen unzweifelhaft um Abfall (vgl. [X.]E 127, 250). Wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat, war die
Abfalleigenschaft dieses Materials trotz seiner weiteren Verarbeitung auch zum Zeitpunkt der Einbringung in den [X.] nicht entfallen. Dementsprechend wollte sich der Angeklagte K.

als Geschäftsführer der N.

GmbH nach den insoweit [X.] Feststellungen des Land-gerichts der beständig in großen Mengen anfallenden [X.]e entledigen, um den Geschäftsbetrieb in der Kompostieranlage und im [X.] weiter führen zu können ([X.], 31).

Das Ende der Abfalleigenschaft eines Stoffes infolge Verwertung ge-mäß dem zur Tatzeit geltenden § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG setzt die B[X.]ndigung des [X.] bei gleichzeitiger Erfüllung der sich aus dem [X.] ergebenden Pflichten des [X.] in Bezug auf die Schadlo-sigkeit der Verwertung voraus. Erst mit der ordnungsgemäßen und schadlo-sen Verwertung des Abfalls endet das Regime des Abfallrechts ([X.],
aaO,
[X.]). Werden stoffliche Eigenschaften von Abfällen nicht für den [X.], sondern für andere Zwecke genutzt

wie hier durch den Ein-satz von [X.]en im Landschaftsbau

, ohne dass mangels identischer oder vergleichbarer Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Abfalls oder mangels Identität oder Vergleichbarkeit mit einem zu [X.] Rohstoff von vornherein auf die Schadlosigkeit der Verwertung [X.] werden kann, so bedarf der Abfall bis zum abschließenden Eintritt des Verwertungserfolges der Überwachung, um die Schadlosigkeit der [X.] zu gewährleisten. Die Abfalleigenschaft eines nunmehr zu anderen Zwecken genutzten Stoffes endet dann nicht bereits mit einem Bereitstellen 24
-
13
-
oder in einem ersten Behandlungs-/Verwertungsschritt, vielmehr muss die Schadlosigkeit der Verwertung bis zur abschließenden Verwendung des Ab-falls (für den anderen Zweck) sichergestellt sein. Für [X.],
der in ersten Verwertungsschritten erzeugt wurde,
gilt daher, dass seine [X.] erst mit dem Aufbringen oder dem Einbringen in g[X.]ignete Böden entfällt (vgl. [X.],
aaO,
S. 256 ff.).

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Verarbeitung der Klärschlämme im Kompostierwerk und im Erdenwerk der N.

GmbH allein nicht g[X.]ignet war, die Abfalleigenschaft des hierdurch gewonnen Materials zu b[X.]nden, da hierin nach den landgerichtlichen Feststellungen noch kein Abschluss einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung gesehen werden kann. Es fehlt insoweit sowohl an der erforderlichen abschließenden Verwendung als auch an der Gewährleistung der Schadlosigkeit der Verwer-tung. Selbst wenn die Einbringung in den [X.] zu einem [X.] Abschluss eines etwa anzunehmenden
Verwertungsverfah-rens hätte führen können

was allerdings angesichts des vorhandenen [X.] ohnehin zweifelhaft erscheint

,
so handelte es sich bei dem fraglichen Material im Moment der möglichen Tathandlung im Sinne des §
327 StGB, also während des Betreibens der Anlage durch fortlaufende Einbringung des Materials,
gleichwohl noch um Abfall.

Auch die
am 1. Juni 2012 in K.

getretene Neuregelung des
§
5 [X.], die im Hinblick auf das in §
2 Abs. 3 StGB verankerte Meistbe-günstigungsprinzip in die Prüfung einzubeziehen
ist,
führt nicht zu einer an-deren Bewertung. Denn auch nach dieser Vorschrift ist
das Durchlaufen des [X.] ebenso Voraussetzung für die B[X.]ndigung der [X.] wie eine bestimmte, im Gesetz näher geregelte Beschaffen-heit des Stoffes oder Gegenstandes, dessen Verwendung gemäß § 5 Abs. 1 Nr.
4 [X.] insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führen darf.

25
26
-
14
-

bb) Rechtsfehlerfrei ist auch die Annahme der Strafk[X.],
dass der Angeklagte hinsichtlich der Abfalleigenschaft des Materials mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe.
Die dieser Bewertung zugrunde liegende Beweis-würdigung ist sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere stellen die Vorgeschichte der durch
das Landesbergamt erteilten Genehmigung, der Inhalt des Genehmigungsbescheides und die Formulierungen in dem von der N.

GmbH selbst beim Landesbergamt eingereichten Abschlussbetriebs-plan.

ausdrücklich als Verwertung im Sinne des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes bezeichnet wird (UA S. 22),
eine hinreichende [X.] für die Schlussfolgerung des Tatgerichts dar, der Angeklagte K.

habe zumindest mit der Möglichkeit gerechnet, dass es sich bei dem in den [X.] eingebrachten Material rechtlich um Abfall handelte.

cc) Die
landgerichtlichen Feststellungen ermöglichen dem [X.] [X.] keine abschließende Beurteilung der für den Schuldspruch wegen [X.] Betreibens einer Abfallentsorgungsanlage entscheidenden Frage, ob es sich bei dem in den [X.] eingebrachten Material um Abfall zur Beseitigung oder aber um Abfall zur Verwertung gehandelt hat.

(1) Eine Strafbarkeit nach § 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB
(aF)
setzt voraus, dass der Täter eine Abfallentsorgungsanlage betrieben hat, für die es einer Genehmigung nach dem Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetz bedurfte. Dies ist nur bei [X.]
im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG zur Endablagerung von Abfällen (Deponien, vgl. §
3

Abs.
10
KrW-/AbfG) der Fall, für die in § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG das [X.] und in § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG für unbedeutende Anlagen eine Genehmigung vorgesehen ist.
Alle sonstigen [X.] sind in §
31 Abs.
1 [X.]. 2 KrW-/AbfG dem Regime des Bundesimmissions-schutzgesetzes unterstellt (vgl. auch [X.], Urteil vom 7. März 2002

1 [X.], [X.], 280; [X.]
in [X.]/[X.], StGB, 28. Aufl.,
§
327 Rn. 17).
Verwertungsvorgänge im Sinne des §
4 Abs. 3 KrW-/AbfG 27
28
29
-
15
-
bedürfen demnach unter keinen Umständen einer Genehmigung nach dem Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetz (sondern gegebenenfalls
einer solchen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz) und können somit nicht dem §
327 Abs. 2 Nr. 3 StGB unterfallen.

(2) Für die
Abgrenzung, ob es sich bei einer Abfallentsorgungsmaß-nahme um
einen Beseitigungsvorgang oder um eine Maßnahme der Abfall-verwertung handelt, ist zunächst der zur Tatzeit geltende §
4 KrW-/AbfG maßgeblich. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG liegt eine stoffliche Verwer-tung vor, wenn nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise unter Berück-sichtigung der im einzelnen Abfall bestehenden Verunreinigungen der Hauptzweck der Maßnahme in der Nutzung des Abfalls und nicht in der Be-seitigung des [X.] liegt. Für die stoffliche Verwertung von Abfällen ist hiernach kennzeichnend, dass ihre Eigenschaften zu einem be-stimmten Zweck genutzt werden und dass sich diese Nutzung wirtschaftlich als Hauptzweck der Maßnahme darstellt
(vgl. [X.]E 123, 247, 250).

Auch nach [X.] Gemeinschaftsrecht richtet sich die Abgren-zung für solche Vorgänge, die nicht in eine einzige Verfahrenskategorie der Anhänge I oder II
der Richtlinie
2008/98/EG
(Abfallrahmenrichtlinie)
bzw. der Anhänge [X.] oder [X.] der zur
Tatzeit
geltenden Richtlinien
75/442/[X.]
bzw. 2006/12/EG
eingestuft werden können,
sondern bei denen

wie im vor-liegenden Fall, in dem sowohl das Beseitigungsverfahren D1 (Ablagerungen in oder auf
dem Boden, z.[X.] Deponien usw.) als auch das [X.] (Recycling/Rückgewinnung organischer Stoffe)
in Frage steht

mehrere Zuordnungen in Betracht kommen,
nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Abfallrahmenrichtlinie
aF (der
weitgehend Art. 3 Nr.
15 der Richtlinie 2008/98/EG
entspricht).
Danach
kommt es darauf an, ob ihr Hauptzweck [X.] gerichtet ist, dass die Abfälle eine sinnvolle Aufgabe erfüllen können, indem sie andere Materialien ersetzen, die für diese Aufgabe verwendet werden, wodurch natürliche Rohstoffquellen erhalten werden können (vgl. [X.],
NVwZ 2002, 579, 582 Rn.
69). Demgemäß setzt die stoffliche Ver-30
31
-
16
-
wertung voraus, dass aus den Eigenschaften des Stoffes ein konkreter wirt-schaftlicher oder sonstiger Nutzen gezogen wird. Das unterscheidet sie von der Beseitigung, die darauf gerichtet ist, den wegen seiner Schadstoffhaltig-keit oder aus anderen Gründen nicht weiter nutzbaren Stoff dauerhaft von [X.]eislaufwirtschaft auszuschließen. Für die wertende Betrachtung, ob eine Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Materials oder die Beseiti-gung des Stoffes im Vordergrund steht, ist von der Verkehrsanschauung un-ter Berücksichtigung der Vorstellungen desjenigen auszugehen, der die Maßnahme durchführt ([X.],
aaO,
mwN).

(3) Im zu entscheidenden Fall lassen die Feststellungen des Landge-richts schon nicht erkennen, inwieweit die Verfüllung des [X.]s jenseits der Beseitigung des [X.]s (weiteren) Zwecken diente. Als möglicher Zweck kommt insbesondere
die Wiedernutzbarma-chung der Oberfläche des Tagebaus gemäß § 4 Abs. 4 BBergG in Betracht. Sollte die N.

GmbH als (Einstellungs-)Betreiberin des [X.]s hierzu verpflichtet gewesen sein, würden durch die Verfüllung mit den in [X.] stehenden Materialien deren
stoffliche Eigenschaften genutzt und zu-gleich Rohstoffe substituiert, mit denen der Tagebau verfüllt werden müsste, wenn nicht der [X.]

oder anderer
Abfall

zur Verfügung stünde (vgl. [X.],
aaO,
[X.]). Damit wäre freilich noch nicht entschie-den, ob der Hauptzweck der Maßnahme in der Nutzung der stofflichen Ei-genschaften des Abfalls oder aber gleichwohl in deren Beseitigung zu sehen wäre. Es bedürfte in diesem Fall noch
einer tatgerichtlichen Beurteilung [X.]r Frage unter Berücksichtigung aller insoweit relevanten Umstände. Im Urteil wird indessen schon nicht mitgeteilt, ob und inwieweit eine Verpflich-tung der N.

GmbH zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche des [X.]s bestand. Die gebotene an der Verkehrsanschauung aus-zurichtende Beurteilung des Hauptzwecks der Maßnahme lässt das Urteil gänzlich vermissen. Der [X.] kann die notwendige Bewertung auch nicht etwa unter der Annahme einer Verfüllungspflicht selbst vornehmen, da es hierfür an ausreichenden Feststellungen, insbesondere zu den näheren [X.]
-
17
-
gebenheiten des [X.]s, zum Umfang einer etwa notwendigen Verfüllung und zu anderweitigen Verfüllungsmöglichkeiten
fehlt.

[X.]) Umstände, die es ohne weitergehende Feststellungen als aus[X.] erscheinen ließen, die Verfüllung des [X.]s mit den in Rede stehenden [X.]en als Verwertungsvorgang im Sin-ne des §
4 Abs. 3 KrW-/AbfG zu bewerten, sind dem Urteil nicht
in ausrei-chendem Maße
zu entnehmen.

(a) Der Schadstoffgehalt der Abfälle steht für sich genommen der [X.] der Entsorgungsmaßnahme als Verwertungsvorgang nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des [X.] kann der [X.] der Schadstoffhaltigkeit der Abfälle allein nicht bewirken, dass eine Verfüllung als Vorgang der Abfallbeseitigung einzustufen ist ([X.]E 123, 247,
252). Zuvor hatte bereits der [X.] klargestellt, dass sich weder aus Art.
3
Abs.
1
lit. b der Richtlinie 75/442/[X.] noch aus [X.] anderen Vorschrift dieser Richtlinie ergebe, dass die Gefährlich-keit oder Ungefährlichkeit der Abfälle als solche entscheidend für die Frage wäre, ob ein Verfahren der Abfallbehandlung als Verwertung im Sinne von Art.
1 lit. f
der Richtlinie 75/442/[X.] einzustufen ist
([X.], aaO Rn.
68). Dies
bedeutet, dass es für die Abgrenzung eines Verwertungsvorgangs von einem Beseitigungsvorgang auch nicht maßgeblich darauf ankommt, ob die Verwertung ordnungsgemäß und schadlos im Sinne des § 5 Abs. 3
KrW-/AbfG erfolgt, da diese Vorschrift lediglich qualitative Anforderungen an die Entsorgung von Abfällen stellt und daher erst zur Anwendung kommt, wenn die Entsorgungsmaßnahme nach den Kriterien des § 4 Abs. 3
KrW-/AbfG eine Verwertung ist; die Abgrenzung zwischen Abfall zur Verwer-tung und Beseitigung hat somit ausschließlich nach § 4 Abs. 3 (oder Abs. 4)
KrW-/AbfG zu erfolgen (vgl. auch [X.], [X.] 2005, 223, 224
f.;
Ver-steyl/[X.],
[X.] 2008, 247, 248; [X.], [X.], 37).

33
34
-
18
-

Allerdings kann der Schadstoffgehalt innerhalb der nach §
4 Abs. 3
Krw-/AbfG vorzunehmenden Gesamtbewertung
insofern
indizielle Bedeutung gewinnen, als er zu einem

mit einer entsprechenden Verpflichtung korres-pondierenden

erhöhten Entsorgungsinteresse des [X.] führt. Für diese Bewertung bedarf es
aber neben einer Aufklärung der übrigen Um-stände einer näheren Kenntnis des [X.],
als sie durch das an-gefochtene Urteil vermittelt wird.

(b) Sollte der Angeklagte K.

weitaus größere Mengen [X.] in den
[X.] eingebracht haben, als zur [X.] der Oberfläche erforderlich
gewesen wären, könnte dies zwar entschei-dend gegen die Annahme sprechen, der Hauptzweck der Maßnahme liege in der Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Abfalls
(vgl. [X.], ZfB
2008, 289). Auch dies ist dem Urteil jedoch
nicht in ausreichend tatsa-chenfundierter, überprüfbarer Weise
zu entnehmen, da
es in der Beweiswür-digung
lediglich heißt, der Angeklagte K.

habe im Laufe der [X.] aus dem Teilabschlussbetriebsplan
zur Dicke der durchwurzelbaren Schicht gravierend überschritten ([X.]).

[X.]) Schließlich kann
der
Schuldspruch nach § 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB ungeachtet der nicht tragfähig begründeten abfallrechtlichen Genehmigungs-bedürftigkeit der Anlage auch deshalb keinen Bestand haben, weil der sub-jektive Tatbestand nicht hinreichend belegt ist.
Der Vorsatz muss sich neben Tatobjekt und Tathandlung auch auf deren Verbotswidrigkeit beziehen (Fi-scher, aaO, § 327 Rn. 16; [X.], aaO Rn. 20). Er hat damit
grundsätzlich die Genehmigungsbedürftigkeit der Anlage zu umfassen, weil es sich bei dem Genehmigungserfordernis um ein zum objektiven Tatbestand gehörendes [X.] Merkmal handelt ([X.],
NStZ-RR
1998, 175, 177). Dies hat das [X.] zwar
im Ansatz nicht verkannt. Es hat jedoch
keine eigenständige Bewertung des auf das Genehmigungserforder-nis bezogenen Vorsatzes vorgenommen, sondern diesen unmittelbar daraus gefolgert, dass der Angeklagte die Abfalleigenschaft des Materials für mög-35
36
37
-
19
-
lich gehalten und billigend in Kauf genommen habe (UA S.
23). Dies ist schon deshalb unzulänglich, weil sich eine etwa objektiv gegebene Geneh-migungspflicht

wie dargelegt

nicht bereits aus der Abfalleigenschaft ergibt, sondern zusätzlich davon abhängt, dass es
sich bei der Entsor-gungsmaßnahme um einen Beseitigungs-
und nicht um einen Verwertungs-vorgang handelt. Das [X.] hätte mithin darlegen müssen, aufgrund welcher Umstände es sich davon überzeugt hat, dass der Angeklagte nicht nur die Abfalleigenschaft
zumindest billigend in Kauf genommen hat, sondern auch die Tatsache, dass er für die Einbringung der Abfälle in den Kiessand-tagebau eine abfallrechtliche Genehmigung benötigt hätte. Dabei hätte es sich auch mit der im zugelassenen Abschlussbetriebsplan enthaltenen Be-zugnahme

-(UA S.
22) und S.
13) auseinandersetzen [X.].

[X.]) Ergänzend weist der [X.] darauf hin, dass eine Strafbarkeit nach §
327 Abs. 2 Nr. 1, Variante 1 StGB nach den landgerichtlichen [X.] nicht in Betracht kommt. Hierfür müsste es sich bei der
vom Angeklagten K.

genutzten [X.] aufgrund der Einbringung des [X.]s um eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des §
4
[X.] gehandelt haben ([X.], aaO, § 327 Rn. 9 mwN). Die danach genehmigungsbedürftigen Anlagen sind im Anhang 1 zur 4. BImSchV ab-schließend bezeichnet, § 4 Abs. 1 Satz 3 [X.], § 1 Abs. 1 4. BImSchV. Im Anhang nicht aufgeführte Anlagen sind nicht genehmigungsbedürftig, selbst wenn sie zu erheblichen Umweltb[X.]inträchtigungen führen ([X.], [X.], 9. Aufl., § 4 Rn. 17). Anlagen, in die wie im vorliegenden Fall Ab-fälle zur endgültigen Ablagerung in einen Tagebau eingebracht werden, be-dürfen danach keiner immissionsschutzrechtlichen

sondern nur einer berg-rechtlichen

Genehmigung, da sie im Anhang 1 zur 4. BImSchV nicht [X.] sind (vgl. auch § 4 Abs. 2 [X.]).

38
-
20
-

b) Andererseits hält die Begründung, mit der das [X.] eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen
gemäß §
326 Abs. 1 Nr. 4 lit. [X.]
verneint hat, [X.]r Prüfung nicht stand und führt insoweit zu Ungunsten des Angeklagten zur Aufhebung des Urteils.

Entgegen der Auffassung der Strafk[X.] ist es nicht Voraussetzung einer nachhaltigen Verunreinigung des Grundwassers, dass infolge der Schadstoffbelastung gegenwärtig zumindest die generelle Möglichkeit
einer Gefährdung oder
einer ganz erheblichen Belästigung von Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert besteht. Auf die Streitfrage, ob eine Straf-barkeit über den [X.] des §
326 Abs.
6 StGB hinaus auch dann entfällt, wenn schädliche Einwirkungen auf die Umwelt wegen der Art der Ablagerung oder des Ortes der
Beseitigung ausgeschlossen sind
(so etwa [X.], aaO, §
326 Rn. 25), kommt es im vorliegenden Fall nicht an.

Wie sich aus der Legaldefinition des § 330d Abs. 1 Nr. 1 StGB ergibt, ist das von den im Urteil erwähnten Verunreinigungen unmittelbar betroffene
Grundwasser eigenständiges Schutzgut des § 326 Abs. 1 Nr. 4
lit. [X.], wonach die Umwelt als solche in ihren verschiedenen Medien geschützt wird
([X.], aaO, §
326 Rn.
1a;
[X.], StGB, §
326 Rn.
2). Es reicht daher zur Erfüllung des Tatbestandes aus,
wenn das Grundwasser in dem betroffenen Gebiet durch die außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage abgelagerten Abfälle nachhaltig verunreinigt oder sonst nachteilig verändert wird.
[X.] Auswirkungen auf andere Umweltmedien, Mensch oder Tier sind
insoweit nicht erforderlich.

Für die Frage, ob eine nachhaltige Gewässerverunreinigung vorliegt, ist maßgebend, ob ein Gewässer (gleich welcher Art und Güte) angesichts der konkret festgestellten unzulässigen Einwirkungen
so verunreinigt wurde, dass sein biologischer Wert nachhaltig gemindert werden konnte
([X.], Ur-teil vom 20. November 1996

2 [X.], [X.], 189).
Da sich auch 39
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41
42
-
21
-
das
Erfordernis der Nachhaltigkeit
auf das verunreinigte Schutzgut als [X.] bezieht, betrifft es nur die
Intensität und Dauer der B[X.]inträchtigung und bedeutet nicht, dass über das betroffene [X.] hinausgehende Gefahren feststellbar sein müssen. Es scheiden daher nur solche
B[X.]in-trächtigungen aus, in deren Folge für das konkret betroffene Medium selbst lediglich eine vorübergehende oder geringfügige Schadenswirkung droht
(vgl. [X.], aaO
Rn. 36 mwN).

Um beurteilen zu können, ob nach den vorgenannten Kriterien eine nachhaltige Verunreinigung des Grundwassers im Bereich der Kiesgrube vorliegt,
bedarf es näherer
Feststellungen
zur Schadstoffkonzentration und
zur Intensität und Dauerhaftigkeit der aus dieser resultierenden Veränderung des biologischen Werts des betroffenen Grundwassers, an denen es im [X.] Urteil fehlt.

c) Hinsichtlich des Strafausspruchs ist das neue Tatgericht infolge der auch zum Nachteil des Angeklagten K.

erfolgreichen Revision der [X.] für den Fall eines erneuten Schuldspruchs frei und nicht etwa durch ein Verschlechterungsverbot beschränkt.

d) Auch
das Absehen von einer
Anordnung des Verfalls von [X.] gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 73[X.] gegen den Angeklagten K.

hält [X.]r Prüfung nicht stand.
Das [X.] hat es versäumt zu prüfen, ob der Angeklagte K.

selbst aus der bislang ausgeur-teilten
Tat etwas erlangt hat. Auch insoweit greift die [X.] [X.] der Staatsanwaltschaft zu seinem Nachteil durch.

aa) Als Gegenstand des [X.] kommen auch ersparte Aufwen-dungen in Betracht (vgl. [X.], Urteil vom 19. Januar 2012

3 [X.], [X.]St 57, 79; Beschluss vom 28. Juni 2011

1 StR 37/11, [X.], 394). Sollte der Angeklagte K.

eine rechtswidrige Tat gemäß § 326 Abs. 1 Nr. 4
lit. [X.] oder § 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB begangen und hierdurch

wie 43
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46
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22
-
in dem angefochtenen Urteil festgestellt

für die N.

GmbH Aufwendungen für die sonst erforderliche Entsorgung des [X.]s erspart haben, kämen diese daher grundsätzlich als Anknüpfungspunkt für eine [X.] in Betracht.

bb) Die Verfallsanordnung
gegen den Angeklagten K.

würde aller-dings voraussetzen, dass neben der N.

GmbH auch dieser
als deren al-leiniger Gesellschafter und Geschäftsführer aus der Tat tatsächlich etwas erlangt hat. Erforderlich ist insoweit die tatsächliche Verfügungsgewalt. In [X.] gemäß § 73 Abs. 3 StGB, in denen der Täter als Organ, Vertreter oder Beauftragter (§ 14 StGB) oder als sonstiger Angehöriger einer juristischen Person für diese handelt und die Vermögensmehrung bei der juristischen Person eintritt, kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass der Täter Verfügungsgewalt an dem [X.] hat. Regelmäßig ist vielmehr davon auszugehen, dass die juristische Person über eine eigene Vermögensmasse verfügt, die vom Privatvermögen des [X.] zu trennen ist. Für eine Verfallsanordnung gegen den Täter bedarf es daher auch in
Fäl-len einer

legalen

Zugriffsmöglichkeit auf das Vermögen einer über die faktische Verfügungsgewalt hinausgehenden Feststellung, dass dieser selbst etwas erlangt hat, was zu einer Änderung seiner Vermögensbilanz geführt hat. Eine solche Feststellung rechtfertigende Umstände können etwa darin liegen, dass der Täter die juristische Person nur als formalen Mantel seiner Tat nutzt, eine Trennung zwischen seiner eigenen Vermögenssphäre und derjenigen der Gesellschaft aber nicht vornimmt, oder darin, dass jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an den [X.] weitergeleitet wird
([X.], Urteile
vom 30. Mai 2008

1 [X.], [X.]St 52, 227, 256 Rn. 126, und vom 29. Juni 2010

1 StR 245/09, NStZ
2011, 83, 86;
BVerfG [K[X.]], [X.], 409).

cc) Ob die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, kann der [X.] anhand
der
Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht beurteilen. Das Urteil teilt lediglich mit, der Angeklagte K.

sei alleiniger Gesellschafter und 47
48
-
23
-
Geschäftsführer der N.

GmbH gewesen, nicht aber,
inwieweit eine Tren-nung zwischen seiner privaten Vermögenssphäre und derjenigen der Gesell-schaft auch faktisch bestand und in welchem Umfang die

die ersparten Aufwendungen wirtschaftlich einschließenden

Einnahmen der [X.] weitergeleitet wurden.
Das Geschäftsführergehalt allein kann insoweit nicht ohne weiteres herangezogen werden, denn dieses stellt zunächst lediglich die in dem Geschäftsführerverhältnis wurzelnde Vergütung für die vom Angeklagten entfaltete Tätigkeit für die N.

GmbH dar.
Eine andere Beurteilung kommt diesbezüglich nur dann in Betracht, wenn das aus der Tat [X.] lediglich unter dem Deckmantel des [X.] gezielt an den Angeklagten weitergeleitet worden sein sollte. Solches geben die bisherigen Feststellungen indessen nicht her.

3.
Die gegen die die N.

GmbH betreffende Verfallsanordnung ge-richtete Revision, mit der die Staatsanwaltschaft
die nach ihrer Ansicht zu geringe Höhe des [X.] beanstandet, ist zum Nachteil dieser Ver-fallsbeteiligten (vgl. aber § 301 [X.]) unbegründet. Hingegen führt die Revi-sion dieser Verfallsbeteiligten zur Aufhebung der gegen sie ergangenen [X.].

a) Die Verfallsanordnung hat keinen Bestand, weil die ihr zugrunde liegende rechtswidrige Tat entsprechend den obigen Ausführungen nicht rechtsfehlerfrei festgestellt ist.

b) Ohne Erfolg bleibt die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit [X.] die Festsetzung eines höheren [X.] erstrebt.
Als [X.]s im Sinne des § 73 StGB kommen hier nur die vom [X.] rechtsfehlerfrei geschätzten (§ 73b StGB) Aufwendungen in Betracht, die die N.

GmbH dadurch erspart hat, dass sie die in den [X.] eingebrachten [X.] nicht durch einen Fachbetrieb entsorgen lassen musste. Die für die Annahme der Klärschlämme in der Kompostieranlage gezahlten Entgelte sind hingegen weder aus der

hier unterstellten

Tat noch für diese
erlangt. 49
50
51
-
24
-
Aus der Tat sind alle Vermögenswerte erlangt, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des [X.] zu-fließen.
Dies kommt hinsichtlich der hier gezahlten Entgelte von vornherein nicht in Betracht. Für die Tat sind Vorteile dann erlangt, wenn
sie dem [X.] als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln gewährt werden, jedoch nicht auf der Tatbestandsverwirklichung selbst beruhen. Die für die Annahme der Klärschlämme gezahlten Entgelte sind indessen

das Vorlie-gen einer rechtswidrigen
Tat nach § 326 Abs. 1 Nr. 4
lit. [X.]
und/oder
§
327 Abs. 2 Nr. 3 StGB wiederum unterstellt

nicht für das rechtswidrige Handeln gewährt. Ausgehend von den Feststellungen des [X.] war die Annahme der Klärschlämme weder als solche rechtswidrig noch kann in ihr
bereits der Beginn der in der Einbringung der [X.]e in den [X.] liegenden tatbestandlichen Handlung gesehen wer-den. Denn der
Verbringung in den Tagebau ging ein mehrjähriger

als sol-cher legaler

Aufbereitungsprozess in dem Kompostierwerk und im Erden-werk voraus. Die aufbereiteten Komposte hätte der Angeklagte sodann ledig-lich anderweitig entsorgen müssen. Insofern mündete die Annahme der [X.] auch nicht etwa unmittelbar oder zwangsläufig in die Tatbe-standsverwirklichung. Die gezahlten Entgelte stellten somit keine Gegenleis-tung für das rechtswidrige, sondern für ein als solches rechtmäßiges Handeln dar.

4.
Ohne Erfolg bleibt die Revision der Staatsanwaltschaft
ferner inso-weit, als
sie sich gegen die [X.] des Verfalls
von Wertersatz
ge-gen [X.].

GbR wegen von der N.

GmbH zwischen 2005 und September 2008 an diese gezahlter 350.000

richtet.

Nach § 73 Abs. 3 StGB kann der Verfall oder der Verfall von [X.] nach § 73[X.] auch gegen einen [X.] angeordnet werden, wenn der Täter oder Teilnehmer für einen anderen gehandelt hat und dieser dadurch etwas erlangt hat. Dies ist bei [X.].

GbR nach den insoweit [X.] Feststellungen des [X.] nicht der Fall.
52
53
-
25
-

a) offenen, nach außen erkennbaren Vertretungsfall, aber der Handelnde muss bei oder jedenfalls im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Tat auch, und e--
und dieselbe r immerhin einen Bereicherungszusammenhang zwi-schen der Tat und dem Eintritt des Vorteils bei dem [X.]. Die notwendige Konkretisierung dieser Merkmale hat dabei nach Fallgruppen zu erfolgen, namentlich
Vertretungsfälle im weiteren Sinn
und
Verschiebungsfälle ([X.], Urteil vom 19. Oktober 1999

5
StR 336/99, [X.]St 45, 235).

b) Obwohl der Angeklagte K.

selbst Gesellschafter [X.].

GbR war und ist, scheidet ein Vertretungsfall aus. Das betriebliche [X.] vermag hier einen Bereicherungszusammenhang noch nicht zu begründen (vgl. hierzu allgemein [X.],
aaO).
Der Angeklagte K.

hat im Rahmen der Verfüllung des [X.]s mit [X.] als Geschäftsführer der als Abfallbesitzerin für die Entsorgung verant-wortlichen N.

GmbH für diese und primär in deren Interesse gehandelt, so dass

bezogen auf die (hier erneut als rechtswidrig zu unterstellende) [X.]

ein Tätigwerden im Organisationsinteresse [X.].

GbR allein aufgrund der Gesellschafterstellung des Angeklagten K.

nicht angenommen werden kann.

c) Auch die Voraussetzungen eines die Verfallsanordnung rechtferti-genden Verschiebungsfalls liegen nicht vor. Ein solcher ist gegeben, wenn der Täter dem [X.] Tatvorteile unentgeltlich oder aufgrund eines jedenfalls bemakelten Rechtsgeschäfts zukommen lässt, um sie dem Zugriff des Gläu-bigers zu entziehen oder um die Tat zu verschleiern ([X.],
aaO,
und [X.] vom 13. Juli 2010

1 StR 239/10, [X.], 406).

Zwar kann
solches
unter Umständen auch dann angenommen wer-den, wenn das [X.]
vor der Weiterleitung an den [X.] mit legalem 54
55
56
57
-
26
-
Vermögen vermischt worden ist (vgl. [X.], [X.], 157) oder wenn es

wie hier

lediglich aus ersparten Aufwendungen besteht (vgl. [X.], Beschluss vom 2. April 2009

1 Ws 119/09). Der für die Anwendung des § 73 Abs. 3 StGB erforderliche Bereicherungszusammen-hang
besteht aber nur dann, wenn sich aufgrund weiterer Umstände

etwa durch eine Gesamtschau der [X.] (vgl. [X.],
aaO; vgl. hierzu aber auch

im selben Verfahren

[X.], Urteil vom 29. Juni 2010

1
StR 245/09, [X.], 83, 85 f.)

gleichwohl feststellen lässt, dass mit den in Frage stehenden Transaktionen das Ziel verfolgt wurde, das durch
die Tat unmittelbar begünstigte Vermögen des [X.] oder

wie hier

eines weiteren [X.] dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen oder die Tat zu ver-schleiern.

Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Aus den Geldflüssen selbst lässt sich ein entsprechender Schluss nicht ziehen, denn
die Zahlungen an [X.].

GbR blieben in der Höhe deutlich hinter den durch die nicht genehmigte Abfallentsorgung ersparten Aufwendungen zurück und ließen eine eindeutige Verbindung zu diesen weder zeitlich noch betragsmäßig er-kennen
(vgl. [X.], aaO).
Zudem hatte der Angeklagte aufgrund der vom [X.] angenommenen Taten weder den Zugriff von Gläubigern zu be-fürchten, noch waren die Geldzahlungen an [X.].

GbR in [X.] Weise zur
Verschleierung der Taten g[X.]ignet.
Dass
der Angeklag-te K.

zum Zeitpunkt der Zahlungen an [X.].

GbR
bereits mit einer Verfallsanordnung rechnete, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Somit
schei-det die Annahme eines Bereicherungszusammenhangs bereits mangels Be-stehens einer hinreichenden Verknüpfung zwischen dem durch die Straftat unmittelbar [X.] und dem [X.].

GbR Zugewendeten
aus. Auf die für sich genommen jedenfalls wegen des der GbR zuzurechnenden Wissens des Angeklagten K.

zweifelhafte
Begründung des [X.], die nicht bemakelten Mietverträge zwischen der N.

GmbH und [X.].

GbR bildeten eine den Bereicherungszusammenhang unterbrechen-de Zäsur, kommt es mithin nicht mehr an.
58
-
27
-

5.
Schließlich vermag auch die gegen den Freispruch des Angeklag-ten N.

gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft nicht durchzudrin-gen.
Die Beweiswürdigung des [X.] hält [X.]r Über-prüfung stand.

Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner [X.]chaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies vom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen, da die Beweiswürdigung Sache des Tatgerichts ist (§ 261 [X.]). Die Beweiswürdigung ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn sie widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht überspannte An-forderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat (st. Rspr., vgl. [X.], Urteil vom 20. Februar
2013

5 StR 466/12
mwN).

Das [X.] geht auf der Grundlage der getroffenen [X.] zutreffend davon aus, dass eine Verurteilung des Angeklagten N.

nur wegen Beihilfe zum unerlaubten Betreiben einer Abfallentsorgungsanla-ge in Betracht kommt
und seine Strafbarkeit somit in jedem Fall vorsätzliches Handeln voraussetzt. Es hat ferner rechtsfehlerfrei begründet, weshalb es sich nicht davon zu überzeugen vermochte, dass der Angeklagte N.

mindestens billigend in Kauf genommen
hat, dass der [X.] oh-ne die erforderliche abfallrechtliche Genehmigung betrieben wurde. Das [X.] hat seine Erwägungen auf eine ausreichende [X.] gestützt, indem es zutreffend hervorgehoben hat, dass der Angeklagte N.

erst Ende des Jahres 2005 in den laufenden Betrieb der N.

GmbH eingestiegen ist, als die Verkippung der [X.]e in den [X.] schon seit zwei Jahren betrieben wurde. Zu Recht hat die Strafk[X.] zudem auf die dominante Stellung des Angeklagten K.

und die ausgeprägt hierarchische Struktur der N.

GmbH abgestellt.

Die rechtsfehlerhafte Verneinung einer Strafbarkeit des Angeklagten K.

nach § 326 Abs. 1 Nr. 4
lit. [X.] wirkt sich nicht dahingehend aus, 59
60
61
62
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28
-
dass auch der Freispruch des Angeklagten N.

von diesem [X.] erfasst wäre. Der [X.] schließt aus, dass das [X.] einen
diesbe-züglichen Gehilfenvorsatz des Angeklagten N.

bejaht hätte. Die in Bezug auf die Kenntnis von der Genehmigungslage angeführte Argumentati-on der Strafk[X.] greift in gleicher Weise gegenüber der Abfalleigenschaft des Materials und der

für eine Verwirklichung des § 326 Abs. 1 Nr. 4
lit. [X.] objektiv möglicherweise ausreichenden

Schadstoffbelastung. Da der Angeklagte N.

in die Vorgänge um die Erteilung der Genehmigung für den [X.] Sc.

in keiner Weise eingebunden, der An-geklagte K.

i-denden Diskussionen im Zusammenhang mit den Proben und Analysen ... nicht ersichtlich, wie sich das Tatgericht die Überzeugung von einem zumindest bedingten Vorsatz des Angeklagten N.

hinsichtlich der Abfalleigenschaft des Materials und einer nachhal-tigen Gewässerverunreinigung hätte verschaffen sollen.

[X.] [X.]

[X.] Bellay

Meta

5 StR 505/12

23.10.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2013, Az. 5 StR 505/12 (REWIS RS 2013, 1705)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1705

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
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Zitiert

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1 StR 37/11

1 StR 166/07

1 StR 245/09

1 StR 239/10

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