(1) Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.7.2023 I Nr. 203
G. Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Lesezeichen: CTRL+D