(1) Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 29. Juni 2022 02:18
G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.11.2021 4906
G. Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
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