Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.08.2005, Az. VII ZR 190/04

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2078

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 190/04
vom 25. August 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 25. August 2005 durch [X.], [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Der Beschwerde des [X.] wird stattgegeben. Das Urteil des [X.] in [X.] des [X.] vom 23. Juni 2004 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert: 183.553,79 •

Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zutreffend einen Verstoß des Beru-fungsgerichts gegen den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Das Berufungsgericht hätte den hinreichend substantiierten und unter Beweis durch Vernehmung des Zeugen [X.] gestellten Vortrag des [X.] nicht unberücksichtigt lassen dürfen, die Beklagten hätten, wie der Beklagte zu 3 er-klärt habe, als Gesellschaft bürgerlichen Rechts bereits mehrere [X.] - heime errichtet und würden diese betreiben. Auf der Nichtberücksichtigung die-ses Vortrags kann das Berufungsurteil beruhen. Dressler [X.] Wiebel

[X.]

[X.]

Meta

VII ZR 190/04

25.08.2005

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.08.2005, Az. VII ZR 190/04 (REWIS RS 2005, 2078)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2078

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