Bundessozialgericht, Urteil vom 05.07.2017, Az. B 14 AS 29/16 R

14. Senat | REWIS RS 2017, 8540

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Gegenstand

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - Schülerbeförderungskosten - nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs - Besuch einer privaten Waldorfschule - eigenständiger Bildungsgang


Leitsatz

Eine private Ersatzschule weist jedenfalls dann einen eigenständigen Bildungsgang im Sinn des Bildungs- und Teilhabepakets des SGB II auf, wenn der Erwerb eines allgemeinbildenden Schulabschlusses für ihre Schüler landesrechtlich besonderen Anforderungen unterliegt.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 22. Januar 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Umstritten ist die Übernahme von [X.] für den Besuch einer [X.] im [X.].

2

Die 2002 geborene Klägerin bezog 2011 mit ihrer Mutter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] und besuchte in diesem Jahr die dritte bzw vierte Klasse der als Ersatzschule genehmigten privaten [X.] F, wozu sie von ihrem Wohnort in [X.] aus anders als beim Besuch der 0,7 und 1,8 Kilometer entfernten wohnortnächsten öffentlichen Grundschulen auf Schülerbeförderung angewiesen war.

3

Den im Mai 2011 gestellten Antrag der Klägerin auf Übernahme der [X.] von monatlich 78,80 Euro rückwirkend seit dem 1.1.2011 lehnte das beklagte Jobcenter ab. Die [X.] sei nicht die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs. Der Abschluss dort sei mit dem der öffentlichen Schulen vergleichbar und auch an einer herkömmlichen Schule in [X.] zu erlangen (Bescheid vom 1.6.2011; Widerspruchsbescheid vom 27.10.2011).

4

Die Klage hiergegen hat das [X.] abgewiesen (Urteil vom 22.8.2013), die Berufung hat das L[X.] zurückgewiesen (Urteil vom [X.]). Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Kostenübernahme. Bei der besuchten Primarstufe der [X.] in F handele es sich nicht um einen eigenständigen Bildungsgang iS des § 28 Abs 4 [X.]. Dieser Begriff sei landesrechtlich zu verstehen. Die hier besuchte Primarstufe führe wie bei öffentlichen Grundschulen zu weiterführenden Klassen. Dafür sei eine besondere pädagogische Prägung der [X.] unerheblich.

5

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 28 Abs 4 [X.]. Im Sinne dieser Vorschrift besuche sie die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs. Entscheidend sei nach bundeseinheitlicher Bewertung, ob die besuchte Schule ein eigenständiges Profil mit besonderer inhaltlicher Ausrichtung innerhalb der gewählten Schulart aufweise ([X.]inweis auf B[X.] vom [X.] AS 39/15 R - B[X.]E 121, 69 = [X.]-4200 § 28 [X.] zum Sportgymnasium). So liege es mit dem besonderen pädagogischen Konzept bei [X.]n.

6

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Schleswig-[X.]olsteinischen Landessozialgerichts vom 22. Januar 2016 und des [X.] vom 22. August 2013 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 1. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Oktober 2011 zu verurteilen, ihr für das [X.] Leistungen für die Schülerbeförderung in [X.]öhe von monatlich 78,80 Euro zu zahlen.

7

Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision der [X.]lägerin ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des [X.] und Zurückverweisung der Sache begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 [X.]G). Zu Recht macht sie geltend, iS von § 28 Abs 4 [X.] eine allgemeinbildende Schule mit einem eigenständigen Bildungsgang besucht zu haben. Inwiefern ihr deshalb der geltend gemachte Anspruch auf Übernahme von [X.] zusteht, kann der [X.] aufgrund der vom [X.] - ausgehend von dessen Rechtsauffassung - getroffenen Feststellungen nicht abschließend entscheiden.

9

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid des Beklagten - eines zugelassenen kommunalen Trägers (§ 6a [X.] iVm der Anlage zu § 1 Satz 1 [X.]ommunalträger-Zulassungsverordnung) - vom 1.6.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.10.2011, mit dem er es auf den Antrag der [X.]lägerin abgelehnt hat, rückwirkend ab dem 1.1.2011 [X.]osten der Schülerbeförderung zum Besuch der [X.] in Höhe von monatlich 78,80 Euro zu übernehmen, aufgrund der Antragstellung der [X.]lägerin beschränkt auf den Zeitraum bis Dezember 2011.

2. Zutreffend verfolgt die [X.]lägerin dieses Begehren als gerichtlich isoliert durchsetzbaren Anspruch (vgl nur B[X.] vom [X.] AS 39/15 R - [X.], 69 = [X.]-4200 § 28 [X.], Rd[X.]3) und im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 [X.]G). Diese richtet sich auch zu Recht gegen das Jobcenter des beklagten [X.], obwohl der Bescheid vom 1.6.2011 von der [X.] erlassen worden ist. Denn dem liegt weder eine abweichende Trägerschaft für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende noch eine Wahrnehmungszuständigkeit der [X.] zugrunde (vgl hierzu B[X.] vom 28.10.2014 - [X.] [X.]/13 R - [X.], 186 = [X.]-4200 § 7 [X.], Rd[X.] f). Nur der beklagte [X.] ist zugelassener kommunaler Träger nach § 6a [X.] (Anlage zu § 1 Satz 1 [X.]ommunalträger-Zulassungsverordnung). Die [X.] ist zur Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben nur in dessen Namen herangezogen worden (vgl § 3 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 Schleswig-Holsteinisches Gesetz zur Ausführung des [X.] und des § 6b Bundeskindergeldgesetz vom 27.5.2011 iVm § 1 Abs 2 des Vertrages über die Verwaltungsgemeinschaft "Sozialzentrum H und Umland" zwischen dem [X.] und der [X.] vom [X.], Stand 1.1.2007).

3. Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des [X.]s nicht entgegen. Insbesondere bedurfte die Berufung gegen das Urteil des [X.] nicht der Zulassung durch das [X.] nach § 144 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]G, nachdem die [X.]lägerin die Übernahme von [X.] für die Dauer eines Jahres in Höhe von insgesamt 945,60 Euro beansprucht (12 x 78,80 Euro).

4. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Leistungen zur Schülerbeförderung im [X.] ist § 19 Abs 2 iVm §§ 7 ff sowie § 28 Abs 1 Satz 2 und Abs 4 [X.] idF, die das [X.] für den streitbefangenen Zeitraum seit Inkrafttreten am 1.1.2011 des [X.] [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] ([X.]) erhalten hat. Denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden (vgl B[X.] vom 19.10.2016 - [X.] [X.]/15 R - vorgesehen für [X.]-4200 § 11 [X.] Rd[X.]4 f [X.]).

a) Anspruch auf Übernahme von [X.] als Leistung für Bildung und Teilhabe haben Leistungsberechtigte danach, wenn sie Schülerin oder Schüler iS von § 28 Abs 1 Satz 2 [X.] sind, die Voraussetzungen von § 28 Abs 4 [X.] vorliegen und sie weder Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten [X.]apitel des [X.] haben (§ 19 Abs 2 Satz 1 [X.]) noch für sie entsprechende Leistungen zur Deckung von Bedarfen für Bildung und Teilhabe nach § 6b des [X.] gewährt werden (§ 19 Abs 2 Satz 2 [X.]). Als [X.] zu berücksichtigen sind danach bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie nicht von [X.] übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten (§ 28 Abs 4 [X.]).

b) Insoweit geht der erkennende [X.] nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] davon aus, dass die Voraussetzungen der [X.] iS des § 7 [X.], insbesondere der Hilfebedürftigkeit iS des § 9 [X.], zumindest in einem erheblichen Teil des hier streitigen Zeitraumes gegeben waren und Ansprüche auf Leistungen nach dem Vierten [X.]apitel des [X.] (§§ 41 ff [X.]B XII) nicht bestanden. Tatsachen für einen Leistungsausschluss nach § 19 Abs 2 Satz 2 [X.] hat das [X.] ebenfalls nicht festgestellt. Nicht zu beurteilen vermag das B[X.] hingegen, ob die Leistungsvoraussetzungen für einen Anspruch nach § 28 Abs 4 [X.] auch im gesamten [X.] vorlagen, weil es insoweit an Feststellungen mangelt.

c) Ebenfalls ist der geltend gemachte Anspruch in zeitlicher Hinsicht nicht durch die Antragstellung (erst) im Mai 2011 beschränkt, nachdem der Antrag abweichend von § 37 Abs 2 Satz 2 [X.] als zum 1.1.2011 gestellt gilt (§ 77 Abs 8 [X.] idF des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom [X.], BGBl I 1114).

d) Schließlich sind die Voraussetzungen von § 28 Abs 4 [X.] insoweit erfüllt, als die [X.]lägerin - die das 25. Lebensjahr nicht vollendet hatte und keine Ausbildungsvergütung bezog - im streitbefangenen Zeitraum Schülerin iS von § 28 Abs 1 Satz 2 [X.] war (dazu nachfolgend 5.) und die besuchte Schule einen gegenüber den öffentlichen Grundschulen an ihrem Wohnort eigenständigen Bildungsgang iS der aus § 28 Abs 4 [X.] abzuleitenden Anforderungen aufweist (dazu unter 6.).

5. Auch in freier Trägerschaft ist die von der [X.]lägerin besuchte [X.] eine iS von § 28 Abs 1 Satz 2 [X.] allgemeinbildende Schule und war die [X.]lägerin mithin im streitbefangenen Zeitraum Schülerin iS von § 28 Abs 1 Satz 2 und Abs 4 [X.].

a) Leistungen für Bildung nach näherer Maßgabe der Abs 2 bis 6 des § 28 [X.] kann nur beanspruchen, wer Schülerin oder Schüler iS von § 28 Abs 1 Satz 2 [X.] ist. Das sind Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten. Wann eine Schule in diesem Sinne allgemeinbildend ist, beurteilt sich nach der Rechtsprechung des B[X.] zuvörderst nicht landesrechtlich, sondern vorrangig nach bundesrechtlichen Maßstäben (vgl im Einzelnen B[X.] vom [X.] AS 162/11 R - [X.]-4200 § 24a [X.] Rd[X.]6 ff [X.] zu der § 28 Abs 1 Satz 2 [X.] entsprechenden Regelung des § 24a Satz 1 [X.] in der ab [X.] geltenden Fassung des Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen vom [X.] ).

b) Ohne Bedeutung für die Qualifizierung als allgemeinbildende Schule iS von § 28 Abs 1 Satz 2 [X.] ist hiernach, in welcher Trägerschaft die betreffende Bildungseinrichtung steht. Insoweit ist die Schülereigenschaft nach der Wendung "eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen" bereits nach dem Wortlaut nicht daran gebunden, dass Schulabschlüsse nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften angestrebt werden(vgl B[X.] vom [X.] AS 162/11 R - [X.]-4200 § 24a [X.] Rd[X.]7 f unter Verweis auf BT-Drucks 16/13429 [X.] f). Ebenso ist es für die durch die Bildungsleistungen nach § 28 [X.] zu deckenden Bedarfe unerheblich, ob sie aus dem Besuch einer öffentlichen oder einer in privater Trägerschaft stehenden Schule resultieren. Schließlich wäre auch nach dem Maßstab von Art 3 Abs 1 GG (vgl zu ihm bereits B[X.] vom [X.] AS 162/11 R - [X.]-4200 § 24a [X.] Rd[X.] 20) die Trägerschaft der Schule kein zulässiges Abgrenzungskriterium für die Schülereigenschaft nach § 28 [X.] (ebenso etwa [X.] in jurisP[X.]-[X.], 4. Aufl 2015, § 28 Rd[X.] 58; [X.] in Eicher, [X.], 3. Aufl 2013, § 28 Rd[X.]7; [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand 3/17, [X.] § 28 Rd[X.] 28).

c) [X.]einer Vertiefung bedarf danach, dass der Besuch einer nach Landesrecht nicht den öffentlichen Schulen zugerechneten Schule die Schülereigenschaft nach § 28 Abs 1 Satz 2 [X.] jedenfalls solange begründet, als durch ihn die Schulpflicht erfüllt wird, wie bei der Schule hier aufgrund der ihrem Trägerverein erteilten Genehmigung als Ersatzschule (vgl § 21 Abs 1 Satz 1 iVm § 2 Abs 4 Satz 1 SchulG SH); das zieht zu Recht auch der Beklagte nicht in Zweifel.

6. Die von der [X.]lägerin besuchte Schule weist einen gegenüber den öffentlichen Grundschulen an ihrem Wohnort eigenständigen Bildungsgang auf.

a) Ob sich der Bildungsgang der besuchten Schule iS von § 28 Abs 4 [X.] unterscheidet von dem näher gelegener Schulen, bestimmt sich nach der Rechtsprechung des für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende ebenfalls zuständigen 4. [X.]s des B[X.] nach dem inhaltlichen Profil der zu vergleichenden Schulen. Danach ist ausgehend von Sinn und Zweck der Leistungen für Schülerbeförderung und unter Berücksichtigung systematischer Erwägungen zur Ausfüllung des Begriffs der "nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs" bundeseinheitlich darauf abzustellen, ob es sich bei der besuchten Schule um eine solche handelt, die gegenüber den näher gelegenen Schulen einen eigenständigen Bildungsgang im Sinne eines eigenständigen Profils mit besonderer inhaltlicher Ausrichtung innerhalb der gewählten Schulart aufweist, sodass sie insoweit die "nächstgelegene" ist (vgl im Einzelnen B[X.] vom [X.] AS 39/15 R - [X.], 69 = [X.]-4200 § 28 [X.], Rd[X.]5 ff [X.]).

b) Dem schließt sich der erkennende [X.] auch unter Berücksichtigung der vom [X.] angestellten Erwägungen an. Insbesondere folgt er wie bereits der 4. [X.] des B[X.] nicht der Auffassung, dass das Merkmal des "gewählten Bildungsgangs" landesrechtlich zu verstehen ist. Der Gehalt des Leistungsanspruchs aus § 28 [X.] ist auch dann ausschließlich bundesrechtlich geprägt, wenn - bezogen auf den Fall hier - der Bedarf aufgrund des Besuchs der weiter entfernten Schule - wie das [X.] ausführt - nicht zum nach Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG zu gewährleistenden Existenzminimum rechnet. Ob die durch § 28 Abs 4 [X.] begründeten Ansprüche auf Leistungen zur Schülerbeförderung bestehen oder nicht bestehen, hängt nicht ab von der landesrechtlichen Ausgestaltung von Schulabschlüssen, sondern von den Zielen, die der Bundesgesetzgeber mit den Vorgaben zur Berücksichtigung von Bedarfen für Bildung und Teilhabe verfolgt hat (vgl BT-Drucks 17/3404 [X.] ff).

c) Ausgehend hiervon weist die von der [X.]lägerin besuchte Schule gegenüber den näher gelegenen öffentlichen Grundschulen einen eigenständigen Bildungsgang iS von § 28 Abs 4 [X.] auf. Nicht maßgeblich hierfür ist nach den dargelegten [X.]riterien und entgegen der Auffassung des [X.], dass die besuchten [X.]lassen nicht anders als bei öffentlichen Grundschulen (nur) zu weiterführenden [X.]lassen führen. Abzustellen ist vielmehr auf das Profil der Schule der besuchten Schulart, soweit hieraus eine besondere inhaltliche Ausgestaltung des Unterrichts folgt, die nicht der der nächstgelegenen Schule entspricht (vgl B[X.] vom [X.] AS 39/15 R - [X.], 69 = [X.]-4200 § 28 [X.], Rd[X.] 20).

Dass sich dieses Profil bei der von der [X.]lägerin besuchten [X.] von denen näher gelegener öffentlicher Schulen unterscheidet - was das [X.] ausgehend von seiner Rechtsauffassung nicht ausdrücklich festgestellt hat -, entnimmt der [X.] schon den besonderen Vorgaben, die insoweit landesrechtlich für den Erwerb allgemeinbildender Schulabschlüsse für Schüler von [X.]n vorausgesetzt sind (vgl Landesverordnung über die Prüfung zum Erwerb des [X.] allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses an [X.]n vom 15.2.2008, [X.], 101) und die er mangels deren Anwendung durch das [X.] selbst auslegen kann (vgl nur B[X.] vom [X.] - B 3 [X.]R 29/05 R - [X.]-2500 § 33 [X.]4 Rd[X.]2; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/ [X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 162 Rd[X.] 7b [X.]). Unterliegt der Erwerb eines allgemeinbildenden Schulabschlusses für die Schülerinnen und Schüler einer [X.] hiernach besonderen Anforderungen, verweist jedenfalls das auf einen eigenständigen Bildungsgang der Schule iS von § 28 Abs 4 [X.]. Erlauben nur diese Maßgaben den Nachweis, dass die Schülerinnen und Schüler "einen dem [X.] allgemeinbildenden Schulabschluss oder dem Mittleren Schulabschluss gleichwertigen Leistungs- und Bildungsstand erreicht haben" (§ 1 Abs 1 Satz 1 EMSVO-W), ist schon damit zum Ausdruck gebracht, dass die inhaltliche Ausgestaltung des Unterrichts an dieser Schule nicht der der nächstgelegenen öffentlichen Schulen entspricht (ebenso [X.] in [X.]nickrehm/[X.]reikebohm/Waltermann, 4. Aufl 2015, §§ 28, 29 [X.] Rd[X.] 35; [X.] in [X.], [X.]/[X.]I, § 28 [X.] Rd[X.] 24, Stand 12/2016; [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand 3/2017, [X.] § 28 Rd[X.] 66; aA Lenze in LP[X.]-[X.], 6. Aufl 2017, § 28 Rd[X.]8; [X.] in jurisP[X.]-[X.], 4. Aufl 2015, § 28 Rd[X.]18).

d) Nicht in Widerspruch setzt sich der [X.] hierdurch zu der Entscheidung des für Sozialhilfeangelegenheiten zuständigen 8. [X.]s des B[X.], dass die Übernahme von Schulgeld für eine private Ersatzschule als eine vom [X.]ernbereich der pädagogischen Arbeit umfasste Leistung keine im Rahmen der Eingliederungshilfe vom Sozialhilfeträger zu erbringende Hilfe für eine angemessene Schulbildung ist (vgl B[X.] vom 15.11.2012 - [X.] [X.] 10/11 R - B[X.]E 112, 196 = [X.]-3500 § 54 [X.]0; vgl ebenso bereits [X.] vom [X.] - [X.] 436.0 § 11 [X.] [X.]6). Denn hier war nur über den Anspruch aus § 28 Abs 4 [X.] zu entscheiden, der dem nach Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG zu gewährleistenden Existenzminimum nicht notwendig in jeder Hinsicht entsprechen muss.

7. Nicht abschließend darüber befinden konnte der [X.] - von der Dauer der [X.] der [X.]lägerin iS von § 19 Abs 2 iVm §§ 7 [X.] ff abgesehen - darüber, ob - wovon auszugehen sein dürfte - die von der [X.]lägerin besuchte [X.] die iS von § 28 Abs 4 [X.] nächstgelegene Schule dieses Bildungsgangs war und ob sie dazu - auch wenn vieles dafür spricht - auf Schülerbeförderung angewiesen war, in welcher Art und Weise diese erfolgte, welche tatsächlichen Aufwendungen hierfür in den einzelnen Monaten des Jahres 2011 erforderlich waren, ob und inwieweit Dritte diese Aufwendungen übernommen haben sowie ob und inwieweit ihr es zugemutet werden konnte, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Die dazu erforderlichen Feststellungen wird das [X.] im wieder eröffneten Berufungsverfahren nachzuholen haben, um sodann auf dieser Grundlage beurteilen zu können, inwiefern der von der [X.]lägerin geltend gemachte Anspruch auf Übernahme von [X.] in Höhe von monatlich 78,80 Euro im streitbefangenen Zeitraum besteht.

Die Entscheidung über die [X.]osten des Verfahrens bleibt dem [X.] vorbehalten.

Meta

B 14 AS 29/16 R

05.07.2017

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Schleswig, 22. August 2013, Az: S 9 AS 1049/11, Urteil

§ 28 Abs 1 S 2 SGB 2, § 28 Abs 4 SGB 2 vom 24.03.2011, § 21 Abs 1 S 1 SchulG SH 2007, § 2 Abs 4 S 1 SchulG SH 2007, § 1 Abs 1 S 1 WaldorfH/RSchulPrV SH

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 05.07.2017, Az. B 14 AS 29/16 R (REWIS RS 2017, 8540)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8540

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