Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2009, Az. XI ZR 118/09

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3369

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 118/09 vom 26. Mai 2009 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 26. Mai 2009 durch [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.], [X.] Ellenberger und [X.] beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Dabei kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gegeben sind. Die Verjährung ist jedenfalls gemäß § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB i.V. mit Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB gehemmt, dessen Voraussetzungen nach dem im Berufungsurteil wiedergegebenen unstreitigen Tatsachenvortrag der Parteien zu bejahen sind.
[X.] Joeres [X.] Ellenberger Grüneberg Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.06.2008 - 3 O 42/07 - [X.], Entscheidung vom 17.03.2009 - 17 U 453/08 -

Meta

XI ZR 118/09

26.05.2009

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2009, Az. XI ZR 118/09 (REWIS RS 2009, 3369)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3369

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