Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 118/09 vom 26. Mai 2009 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 26. Mai 2009 durch [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.], [X.] Ellenberger und [X.] beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Dabei kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gegeben sind. Die Verjährung ist jedenfalls gemäß § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB i.V. mit Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB gehemmt, dessen Voraussetzungen nach dem im Berufungsurteil wiedergegebenen unstreitigen Tatsachenvortrag der Parteien zu bejahen sind.
[X.] Joeres [X.] Ellenberger Grüneberg Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.06.2008 - 3 O 42/07 - [X.], Entscheidung vom 17.03.2009 - 17 U 453/08 -
Meta
26.05.2009
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2009, Az. XI ZR 118/09 (REWIS RS 2009, 3369)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3369
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.