Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2010, Az. XI ZR 154/09

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7237

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 154/09 vom 27. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 27. April 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Grüneberg und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 22. April 2009 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbil-dung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfor-dern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das neue tatsächliche Vorbringen im Schriftsatz der [X.] vom 29. März 2010 sowie die [X.] Urkunden sind im vorliegenden [X.] nicht zu berücksichtigen. Der [X.] des § 580 Nr. 7b ZPO rechtfertigt eine Berücksichtigung neuer Tatsa-chen im Revisions- bzw. [X.] nur dann, wenn höhere Belange der Allgemeinheit und der ihr die-nenden Rechtspflege dies fordern. Dies trifft etwa zu, wenn das Urteil des [X.] ohne Berücksichtigung der neuen Tatsachen zur Folge haben würde, dass in dem anhängigen Ver-fahren noch weitere unrichtige Urteile ergehen, die nur durch die Restitutionsklage beseitigt werden können. Wird der Rechtsstreit hingegen - wie hier - durch die Entscheidung des [X.] insgesamt beendet, können neue Tatsachen und Beweismit-tel, die einen [X.] nach § 580 Nr. 7b ZPO darstellen, - 3 - nicht entgegen § 559 ZPO berücksichtigt werden (Senat, Urteil vom 18. März 2003 - [X.] ZR 188/02, [X.], 918, 920; [X.], Beschlüsse vom 13. Januar 2000 - [X.], [X.]R ZPO § 561 Abs. 1 Satz 1 - Tatsachen, neue 3 und vom 7. Mai 2007 - [X.], NJW 2007, 3429, [X.]. 13). Soweit die Nichtzulassungsbe-schwerde sich auf den [X.] gemäß § 580 Nr. 4 ZPO beruft, fehlt es an der gemäß § 581 Abs. 1 ZPO erforderlichen rechtskräftigen Verurteilung. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 125.218,58 •. Wiechers Joeres [X.] Grüneberg [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.01.2007 - 14 O 680/05 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 3 U 38/07 -

Meta

XI ZR 154/09

27.04.2010

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2010, Az. XI ZR 154/09 (REWIS RS 2010, 7237)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7237

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