Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2000, Az. I ZR 185/98

I. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 565

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:9. November 2000WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: [X.] im [X.] § 1; St[X.]erG § 34 Abs. 2 Satz 2Zur Frage des Wettbewerbsverstoßes durch Unterhaltung einer weiteren inlän-dischen [X.]eratungsstelle, die nicht im Nahbereich der beruflichen Niederlas-sung des Steuerberaters liegt.[X.], Urteil vom 9. November 2000 - [X.] - [X.] HamburgLG [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 9. November 2000 durch [X.] v. Ungern-Sternberg,Prof. [X.], [X.], [X.] und Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des [X.], 3. Zivilsenat, vom 18. Juni 1998 wird auf [X.] [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die klagende Steuerberaterkammer [X.] nimmt [X.] ihrer Aufgaben u.a. die beruflichen [X.]elange ihrer Kammermitgliederwahr.Die [X.] sind Steuerberater und üben ihren [X.]eruf in einer Gesell-schaft des bürgerlichen Rechts aus. Sie haben ihre Niederlassung in [X.].In [X.]/[X.] unterhalten sie - etwa 85 km von ihrerNiederlassung in [X.]entfernt - eine weitere [X.]eratungsstelle für [X.]. Diese wurde bis zum Erlaß des erstinstanzlichen Urteils von ei-nem der [X.], der seine Niederlassung in [X.]hat, geleitet. Die [X.]eklag-- 3 -ten beabsichtigen, nach dem Abschluß des vorliegenden Rechtsstreits wiederso zu verfahren.Die Klägerin ist der Ansicht, daß die [X.] durch die Art und Weiseder Leitung der weiteren [X.]eratungsstelle gegen § 34 Abs. 2 St[X.]erG verstoßen.[X.]liege nicht im Nahbereich der [X.]eratungsstelle; außerdem dürfe die [X.]e-ratungsstelle nicht von einem Steuerberater der Hauptniederlassung geleitetwerden.Die [X.] sind dagegen der Auffassung, den Anforderungen des§ 34 St[X.]erG werde genügt, wenn einer von ihnen die [X.]eratungsstelle in[X.] leite. Diese sei von der Kanzlei in [X.]aus innerhalb einer [X.] zu erreichen und deshalb in deren Nahbereich gelegen.Die Klägerin hat vor dem [X.] beantragt,den [X.] zu verbieten, eine weitere [X.]eratungsstelle oderberufliche Niederlassung als Steuerberater/Steuerberatungs-gesellschaft zu unterhalten, ohne daß die berufsrechtlichenVoraussetzungen gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2 St[X.]erG vorlie-gen, und von einer solchen [X.]etriebsstätte aus geschäftsmä-ßige Hilfeleistungen in Steuersachen anzubieten oder zu [X.].Das [X.] hat den [X.] verboten, zu Zwecken des [X.] im geschäftlichen Verkehr eine weitere [X.]eratungsstelle oder beruflicheNiederlassung als Steuerberater oder Steuerberatungsgesellschaft zu unter-- 4 -halten, ohne daß diese einen anderen Steuerberater oder [X.] zum Leiter hat als die Hauptniederlassung ([X.] der mündlichen Verhandlung vor dem [X.]erufungsgericht hat die Kläge-rin beantragt,die [X.]erufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß den [X.] wird, eine [X.]eratungsstelle oder berufliche [X.] Steuerberater/Steuerberatungsgesellschaft in [X.] unterLeitung eines der [X.] zu unterhalten, solange dieser seineberufliche Niederlassung in [X.] hat.Das [X.]erufungsgericht hat das Urteil des [X.]s mit dieser Maßga-be bestätigt ([X.] Hamburg [X.]-Rep 1999, 61).Mit der (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Klägerin [X.], verfolgen die [X.] ihren Klageabweisungsantrag weiter.Entscheidungsgründe:[X.] Das [X.]erufungsgericht hat das [X.]etreiben der weiteren [X.] [X.] unter der Leitung eines der [X.], der seine Niederlassung in[X.]hat, als nach § 1 UWG i.V. mit § 34 Abs. 2 St[X.]erG (a.F.) [X.] angesehen. Es hat hierzu [X.] -Die Vorschrift des § 34 Abs. 2 St[X.]erG verlange bei systematischer Aus-legung, daß die weitere [X.]eratungsstelle einen anderen Steuerberater oderSteuerbevollmächtigten als Leiter habe als die Hauptniederlassung. [X.] der Leiter der [X.]eratungsstelle seine berufliche Niederlassung [X.] Nahbereich der [X.]eratungsstelle haben. Dieser umfasse im Regelfall [X.] von etwa 50 km von der [X.]eratungsstelle. Ein weiter entfernter Ort [X.] dann noch zum Nahbereich, wenn er in etwa einer Stunde mit [X.] sicher zu erreichen sei. Diese Voraussetzung sei im Fall der [X.] nicht erfüllt.Die Einschränkung der [X.]erufsausübungsfreiheit durch § 34 Abs. 2St[X.]erG sei durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt. [X.] diene dem wichtigen Gemeinschaftsgut der Steuerrechtspflege undsolle der auch bei [X.]enutzung moderner Kommunikationsmittel bestehendenGefahr begegnen, daß die gleichzeitige Leitung einer Hauptstelle und einerZweigstelle die gewissenhafte [X.]erufsausübung des Steuerberaters gefährde.Dem stehe nicht entgegen, daß eine weitere [X.]eratungsstelle im Einzelfall aucheinmal durch den Leiter der Hauptniederlassung gewissenhaft geleitet werdenkönne. Gerade in komplizierten Steuersachen, bei denen die fachkundige Mit-wirkung eines Steuerberaters am nötigsten sei, wollten viele Mandanten [X.] persönliche Gespräch nicht verzichten. Die Vorschrift des § 34 Abs. 2Satz 2 St[X.]erG verstoße auch nicht gegen den Gleichheitssatz.Schließlich sei die Wiederholungsgefahr für den Wettbewerbsverstoßnicht dadurch entfallen, daß die [X.] die Leitung der [X.]eratungsstelle in- 6 -[X.] inzwischen der Steuerberaterin [X.]anvertraut hätten; denn sie [X.] sich ausdrücklich, rechtmäßig gehandelt zu haben.I[X.] Die gegen diese [X.]eurteilung gerichteten Angriffe der Revision [X.] Entgegen der Ansicht der Revision hat das [X.]erufungsgericht die [X.] zu Recht nicht wegen mangelnder [X.]estimmtheit des Klageantrags (§ 253Abs. 2 Nr. 2 ZPO) als unzulässig abgewiesen.Das [X.]erufungsgericht hat seiner Entscheidung zutreffend nicht den ur-sprünglichen - nicht hinreichend bestimmten - Klageantrag zugrunde gelegt,sondern den Klageantrag in der - unbedenklich zulässigen - Fassung, in [X.] der mündlichen Verhandlung vor dem [X.]erufungsgericht gestellt worden ist.[X.]ereits das ursprüngliche Klagebegehren war, wie sich aus der [X.] des Klageantrags ergibt, auf das Verbot der konkreten Verletzungsformgerichtet. In der Klageschrift war nämlich ausgeführt, daß die [X.] dieweitere [X.]eratungsstelle in [X.] nicht fortführen dürften, weil Leiter einerweiteren [X.]eratungsstelle nur ein Steuerberater sein könne, dem nicht schondie Leitung der Hauptniederlassung obliege, und [X.] zudem nicht [X.] von [X.]liege.Das [X.] hat dem Klagebegehren - ungeachtet der [X.] Formulierung seines [X.]s - in vollem Umfang entspro-chen. Dies ergibt sich aus dem Umstand, daß das [X.] in den Ent-scheidungsgründen beide zur [X.]egründung der Klage angeführten [X.] [X.] für durchgreifend erachtet und den [X.] die [X.] des Rechtsstreits auferlegt hat.In der mündlichen Verhandlung vor dem [X.]erufungsgericht ist der Klage-antrag dann lediglich - ohne [X.]eschränkung des tatsächlich verfolgten Klagebe-gehrens - durch Aufnahme der maßgeblichen Merkmale der angegriffenenkonkreten Verletzungsform inhaltlich konkretisiert worden.2. Das [X.]erufungsgericht hat die Klägerin zu Recht und von der Revisionnicht angegriffen gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG als klagebefugt angesehen.Die öffentlich-rechtlich organisierten Kammern freier [X.]erufe sind Verbände [X.] gewerblicher Interessen im Sinne der genannten [X.]estimmung, dasie ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabenstellung auch die berufli-chen [X.]elange ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern haben (vgl. [X.], [X.]. 3.12.1998 - [X.], [X.], 748, 749 = [X.], 824 - Steuer-beraterwerbung auf Fachmessen, m.w.[X.]).3. Die Angriffe der Revision gegen die vom [X.]erufungsgericht vorge-nommene sachlich-rechtliche [X.]eurteilung des Falles haben ebenfalls [X.]. Mit Recht hat das [X.]erufungsgericht das Unterhalten der [X.]eratungsstelleder [X.] unter den im [X.] bezeichneten Voraussetzungenals Verstoß gegen § 34 Abs. 2 Satz 2 St[X.]erG (a.F.) und damit zugleich als [X.] im Sinne des § 1 UWG angesehen.a) Im Lauf des Revisionsverfahrens ist § 34 Abs. 2 St[X.]erG durch das7. Gesetz zur Änderung des [X.] vom 24. Juni 2000([X.]G[X.]l. I S. 874) mit Wirkung vom 1. Juli 2000 neu gefaßt worden. Dabei wurde- 8 -bereits im Wortlaut der Vorschrift klargestellt, daß der Leiter einer weiteren [X.]e-ratungsstelle im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1 St[X.]erG jeweils ein anderer Steu-erberater oder Steuerbevollmächtigter sein muß, der seine berufliche Nieder-lassung am Ort der [X.]eratungsstelle oder jedenfalls in deren Nahbereich hat.Für die rechtliche [X.]eurteilung des in die Zukunft gerichteten Unterlassungsan-trags ist diese Änderung der Gesetzesfassung zu berücksichtigen. Denn Maß-stab für die rechtliche [X.]eurteilung im Revisionsverfahren ist das im Zeitpunktder Entscheidung geltende Recht (vgl. [X.]Z 141, 329, 336 - Tele-Info-CD;[X.], Urt. v. [X.] - [X.], [X.], 759, 760 - Zahnersatz [X.], jeweils m.w.[X.]). Nach der Neufassung des Gesetzes wäre das mit [X.] angegriffene Verhalten in Zukunft deshalb ein Verstoß gegen § [X.] 2 St[X.]erG, weil jedenfalls nach dieser Gesetzesfassung die weitere [X.] in [X.] von einem anderen Steuerberater oder Steuerbevoll-mächtigten geleitet werden [X.]) Dieser Umstand macht allerdings die Prüfung nicht entbehrlich, ob [X.] in der Vergangenheit unter der Geltung der alten Fassung des § [X.] 2 St[X.]erG einen Wettbewerbsverstoß begangen haben und dadurch [X.] wegen Wiederholungsgefahr begründet worden ist.[X.] sich die [X.] nach der bisherigen Rechtslage rechtmäßig verhal-ten, könnte nämlich im Revisionsverfahren nicht ohne weiteres [X.], daß sie nach Eintritt der Rechtsänderung nicht bereit seien, die neueRechtslage zu beachten (vgl. [X.], Urt. v. 13.3.1997 - I ZR 34/95, [X.] 1997,665 = [X.], 719 - Schwerpunktgebiete).Die Frage, ob eine weitere [X.]eratungsstelle schon nach der früheren [X.] einem anderen Steuerberater oder [X.] 9 -geleitet werden mußte, kann gleichwohl offenbleiben (vgl. dazu [X.] MünchenSt[X.] 1973, 37; OVG Lüneburg St[X.] 1980, 163, 165; [X.], Steuerbera-tungsgesetz, § 34 Rdn. 34; [X.], Steuerberatungsgesetz, 4. Aufl., § 34 Rdn.12; Kuhls, Steuerberatungsgesetz, § 34 Rdn. 14; a.[X.], St[X.] 1966, 167).Denn das mit der Klage angegriffene Verhalten stellt sowohl nach der früherenGesetzeslage als auch nach § 34 Abs. 2 Satz 2 St[X.]erG n.F. schon deshalbeinen Wettbewerbsverstoß dar, weil [X.] nicht im Nahbereich von [X.]liegt.Das [X.]erufungsgericht ist insoweit im Anschluß an die [X.] ([X.], 510, 514 ff., 518) zutreffend davon [X.], daß zum Nahbereich einer weiteren [X.]eratungsstelle grundsätzlich einluftlinienmäßiger Umkreis von etwa 50 km zu rechnen ist. Diese Auslegungträgt dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung Rechnung, die sicher-stellen soll, daß der Leiter der [X.]eratungsstelle seine Aufgaben in angemesse-ner Frist ausüben und auch zum Zweck eines kurzfristig notwendig werdendenGesprächs mit einem Mandanten von einer [X.]eratungsstelle zur anderen [X.] kann. Die Entfernung zwischen der Niederlassung der [X.] in[X.] und der [X.]eratungsstelle in [X.] von etwa 85 km Luftlinie (bei [X.] von etwa 110 km) sowie der Zeitbedarf zur Überwin-dung der Entfernung schließen es nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichenRegelung aus, die weitere [X.]eratungsstelle noch dem Nahbereich der Nieder-lassung zuzurechnen. Nach den vom [X.]erufungsgericht rechtsfehlerfrei getrof-fenen Feststellungen kann die Fahrstrecke weder über die stauanfällige [X.] noch über Nebenstrecken zuverlässig innerhalb von etwa einer [X.] 10 -c) Die angefochtene Entscheidung verletzt auch keine verfassungsmä-ßigen Rechte der [X.].aa) Die [X.] werden nicht unzulässig in ihrem Recht auf freie [X.]e-rufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) [X.]) Die Vorschrift des § 34 Abs. 2 Satz 2 St[X.]erG beinhaltet eine Rege-lung der [X.]erufsausübung, die, soweit sie die Freiheit beschränkt, eine weitere[X.]eratungsstelle zu unterhalten, durch vernünftige Erwägungen des [X.] gedeckt ist.Eine wirksame Steuerrechtspflege ist ein wichtiges Gemeinschaftsgut,zu dessen Wahrung eine [X.]eschränkung der Freiheit der [X.]erufsausübung ge-rechtfertigt sein kann (vgl. [X.] 55, 185, 196; 60, 215, 231; 69, 209, 218;[X.], Urt. v. 9.10.1986 - I ZR 16/85, [X.] 1987, 176, 177 f. = WRP 1987, 450- Unternehmensberatungsgesellschaft [X.] Regelung des § 34 Abs. 2 Satz 2 St[X.]erG beruht auf der [X.], daß die gleichzeitige Leitung einer Hauptniederlassung undeiner auswärtigen [X.]eratungsstelle die gewissenhafte [X.]erufsausübung [X.] gefährdet (vgl. [X.], 510, 516). Sie will speziell der Ge-fahr vorbeugen, daß der zwischen mehreren [X.]eratungsstellen hin und her pen-delnde Steuerberater für seine Mandanten, andere Angehörige der steuerbe-ratenden [X.]erufe, [X.]ehörden und Gerichte nur in eingeschränktem Umfang er-reichbar ist.- 11 -Die Erforderlichkeit dieser Regelung ist auch nicht im Hinblick auf deninzwischen erreichten Stand der modernen Kommunikationstechnik zu vernei-nen. Trotz aller Fortschritte auf diesem Gebiet ist das unmittelbare [X.] in der täglichen Praxis der Steuerberatung nach wie vor eine we-sentliche Kommunikationsform, die durch die bloße technische [X.] weit entfernten Gesprächspartners nur unzureichend ersetzt [X.] (vgl. zu § 18 [X.]: [X.] NJW 1993, 3192; [X.], [X.]. v. 24.4.1989- [X.] ([X.]) 4/89, [X.]R [X.] § 18 Abs. 1 - Lokalisierungsgebot 1 = [X.]RAK-Mitt. 1989, 156; zu § 28 [X.]: [X.], Urt. [X.] - I ZR 4/96, [X.] 1998,835, 837 = [X.], 729 - Zweigstellenverbot; zu § 27 [X.]: [X.] 72,26, 31 f.; [X.], [X.]. v. 12.12.1988 - [X.] ([X.]) 37/88, [X.]R [X.] § [X.] 2 - Residenzpflicht 1).(2) Die in Rede stehende [X.]eschränkung der Freiheit der [X.]erufsaus-übung ist auch verhältnismäßig. Sie erlegt dem Leiter der [X.]eratungsstelle [X.] oder Präsenzpflicht auf, sondern läßt es genügen, daß [X.] berufliche Niederlassung am Ort der [X.]eratungsstelle oder jedenfalls inderen Nahbereich hat und er die [X.]eratungsstelle daher im [X.]edarfsfall in [X.] erreichen kann. Es kommt hinzu, daß die zuständige [X.] nach § 34 Abs. 2 Satz 4 St[X.]erG in dessen Neufassung auf [X.] von § 34 Abs. 2 Satz 2 St[X.]erG zulassen kann. Hierdurch wirdauch im konkreten Fall die Wirkung des vom [X.]erufungsgericht ausgesproche-nen Verbots gemildert; denn die [X.] können nunmehr einen Antrag aufErteilung einer Ausnahmegenehmigung stellen, über den nach Ermessen unter[X.]eachtung des Art. 12 Abs. 1 GG zu entscheiden [X.] -bb) Die Regelung des § 34 Abs. 2 St[X.]erG verstößt auch nicht gegenden Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Sie stellt allerdings in [X.] 3 die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und inanderen Vertragsstaaten des Abkommens über den [X.] gelegenen weiteren [X.]eratungsstellen - anders als die inländischen weite-ren [X.]eratungsstellen - von den im Satz 2 enthaltenen Vorschriften über [X.] der [X.]eratungsstelle frei. Darin liegt jedoch keine verfassungswidrigeUngleichbehandlung. Für solche weiteren [X.]eratungsstellen gilt das jeweiligeausländische [X.]erufsrecht. Dementsprechend kommt es nur dann zu einer tat-sächlichen Ungleichbehandlung inländischer weiterer [X.]eratungsstellen, [X.] ausländische Recht keine der [X.]estimmung des § 34 Abs. 2 Satz 2 St[X.]erGentsprechende Regelung enthält, d.h. die Interessen, die durch diese Vorschriftgeschützt werden sollen, insoweit ganz oder jedenfalls teilweise nicht alsschutzwürdig anerkennt. Eine Ausdehnung des Geltungsbereichs des § [X.] 2 Satz 2 St[X.]erG auf im Ausland belegene weitere [X.]eratungsstellen deut-scher Steuerberater und Steuerbevollmächtigter hätte für diese die [X.] gegenüber den dort tätigen ausländischen Ange-hörigen der steuerberatenden [X.]erufe. [X.]eide Gesichtspunkte rechtfertigen [X.] jedenfalls gemeinsam die mit der Ausnahmeregelung des § 34 Abs. 2Satz 3 St[X.]erG verbundene Ungleichbehandlung inländischer weiterer [X.]n.d) Der Verstoß der [X.] gegen § 34 Abs. 2 Satz 2 St[X.]erG ist zu-gleich wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG. Die gesetzlichen Anforde-rungen an die Leitung einer weiteren [X.]eratungsstelle beschränken die betrof-fenen [X.]erufsangehörigen in ihrem wettbewerblichen Handeln zum Zwecke [X.] des wichtigen Gemeinschaftsguts der [X.] 13 -e) Der beanstandete Verstoß gegen § 34 Abs. 2 Satz 2 St[X.]erG ist auchgeeignet, den Wettbewerb unter den Angehörigen der steuerberatenden [X.]e-rufe wesentlich zu beeinträchtigen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG), da er die wettbe-werblichen [X.]etätigungsmöglichkeiten der [X.] zu Lasten ihrer rechts-treuen Wettbewerber nicht unerheblich erweitert.II[X.] Die Revision war danach mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 [X.]. Ungern-Sternberg[X.]ornkamm[X.][X.]üscherSchaffert

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I ZR 185/98

09.11.2000

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2000, Az. I ZR 185/98 (REWIS RS 2000, 565)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 565

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