Aktenzeichen 2 ARs 487/22

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BGH:2022:160322B2ARS487.22.0
RCN:
RCNYT6BFCGBP8DA9S6

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 16.03.2023

Örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für den Widerruf der Bewährung

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