Aktenzeichen 2 ARs 62/17

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BGH:2017:210217B2ARS62.17.0
RCN:
RCNKKRKQEV6LN4CQX6

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 21.02.2017

Örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer: Entscheidung über die Erledigung des Maßregelvollzugs eines ins Ausland abgeschobenen Verurteilten; zwischenzeitliche Umwandlung der Entziehungsanstalt in eine unselbstständige Außenstelle eines anderen Krankenhauses

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