Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2009, Az. 3 StR 217/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 3082

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[X.] vom 16. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen Betrugs - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juni 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. November 2008 wird als unbegründet verwor-fen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-klagte des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in 27 Fällen schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betrugs in 27 Fällen zu [X.] und sechs Monaten verurteilt. Hier-gegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch führt es zu einer Änderung des Schuldspruchs. 1 Das [X.] ist rechtsfehlerfrei von einer gewerbsmäßigen Bege-hung der Betrugstaten ausgegangen. Aus den Feststellungen ([X.]) ergibt sich, dass der Angeklagte diese als Mitglied einer zur fortgesetzten Begehung solcher Delikte verbundenen Bande unter Mitwirkung der weiteren [X.]und [X.]

beging ([X.]). Damit ist in allen Fällen, in 2 - 3 - denen der Angeklagte verurteilt worden ist, der [X.] des § 263 Abs. 5 StGB erfüllt. Der [X.] hat den Schuldspruch entsprechend geän-dert. § 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Nichtverurteilung wegen gewerbs- und bandenmäßiger Bege-hungsweise kann vom Revisionsangriff nicht ausgenommen werden. Da die Verjährungsfrist für gewerbs- und bandenmäßigen Betrug zehn Jahre beträgt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB), sind die im Jahr 2001 und im ersten Halbjahr 2002 begangenen Taten nicht verjährt. 3 Auf der rechtsfehlerhaften Ablehnung des [X.] mit der Begründung, die Zeugen seien als Beweismittel völlig ungeeignet ([X.]), beruht das Urteil nicht, weil das [X.] von den unter Beweis gestellten Behauptungen ausgegangen ist, diese lediglich anders als die Verteidigung ge-wertet hat. 4 [X.] Pfister von [X.][X.]

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3 StR 217/09

16.06.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2009, Az. 3 StR 217/09 (REWIS RS 2009, 3082)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3082

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