Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.08.2008, Az. X ZA 2/08

X. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2304

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZA 2/08 vom 21. August 2008 in der [X.] betreffend die Patentanmeldung 10 2006 054 641.5 - 2 - [X.] hat am 21. August 2008 durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und [X.] beschlossen: Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts im [X.] gegen den Beschluss des 14. Senats ([X.]) des [X.] vom 20. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe: Das als Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Begründung ei-nes Verfahrenskostenhilfegesuchs zu verstehende "Ansuchen um Beiordnung eines Pflichtverteidigers auf Prozesskostenhilfe" ist zurückzuweisen. Ein - beim [X.] zugelassener - Rechtsanwalt (§ 138 Abs. 3 [X.]) könnte dem Antragsteller nur beigeordnet werden, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe vorlägen. Das ist nicht der Fall. 1 Verfahrenskostenhilfe wird im Verfahren über die Rechtsbeschwerde auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der [X.] bewilligt. Die Rechtsverfolgung muss dementsprechend hinreichende Aussicht auf Erfolg haben und darf nicht mutwillig sein (§ 114 Satz 1 ZPO). [X.] - 3 - folgsaussichten können dem beabsichtigten Rechtsmittel jedoch nicht beigelegt werden. 3 Das Gesuch ist bereits nicht innerhalb der bis zum 30. Juni 2008 laufen-den Beschwerdefrist beim [X.] eingegangen, sondern erst am 1. Juli 2008. Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung eines Rechtsmittels wird indes nur gewährt, wenn sie innerhalb der für die Einlegung des Rechtsmittels geltenden Frist beantragt worden ist. Außerdem findet eine Anfechtung von Entscheidungen des [X.] nur statt, soweit das [X.] sie zulässt (§ 99 Abs. 2 [X.]). Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde an den Bundesge-richtshof ist grundsätzlich nur zulässig, wenn der Beschwerdesenat sie in sei-nem Beschluss zugelassen hat (§ 100 Abs. 1 [X.]). Im angefochtenen Be-schluss ist die Rechtsbeschwerde jedoch nicht zugelassen worden. In einem solchen Fall kann das Rechtsmittel, worauf das [X.] den An-tragsteller mit Schreiben vom 12. Juni 2008 hingewiesen hat, nur zugelassen 4 - 4 - werden, wenn schlüssig dargetan ist, dass einer der in § 100 Abs. 3 [X.] ge-nannten Fälle vorliegt. Das ist nicht der Fall. Verfahrenskostenhilfe könnte [X.] auch aus diesem Grund nicht gewährt werden.
[X.] Scharen RiBGH [X.] ist urlaubs- bedingt abwesend und [X.] an der Unterschrift ge-hindert. [X.] Meier-Beck [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 20.05.2008 - 14 W(pat) 30/07 -

Meta

X ZA 2/08

21.08.2008

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.08.2008, Az. X ZA 2/08 (REWIS RS 2008, 2304)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2304

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