Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2008, Az. X ZB 5/07

X. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3893

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 5/07 vom 20. Mai 2008 in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Mai 2008 durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und [X.] beschlossen: Der Beschluss vom 11. März 2008 wird dahin berichtigt, dass entfällt 1. im Tenor die Kostenentscheidung 2. in den Gründen das unter 4 Ausgeführte. Gründe: Der Beschluss vom 11. März 2008 ist in entsprechender Anwendung von § 95 [X.] wegen offenbarer Unrichtigkeit zu berichtigen. Wie es auch das Rubrum des [X.] ausweist, ist das Rechtsbeschwerdeverfahren ohne Beteiligung der [X.] als einseitiges Verfahren geführt worden. Es ist deshalb ein offensichtli-ches Versehen, dass der Antragstellerin Kosten auferlegt worden sind bzw. zur Be-gründung auf § 109 [X.] verwiesen worden ist. 1 [X.] Scharen [X.]

Meier-Beck [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 30.01.2007 - 10 W(pat) 13/05 -

Meta

X ZB 5/07

20.05.2008

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2008, Az. X ZB 5/07 (REWIS RS 2008, 3893)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3893

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