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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.]/07 vom 22. April 2008 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Patentanmeldung [X.] 15 525.1-41 Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja
Tramadol [X.] § 100 Abs. 3 Nr. 3 Jedenfalls dann, wenn das [X.] im Beschwerdeverfahren nach zurückgewiesener Anmeldung vor Beginn der Bearbeitung durch besondere Mitteilung Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdebegründung gibt, kann ein Beschwerdeführer, der um eine entsprechende Mitteilung gebeten hat, [X.] vertrauen, dass er eine entsprechende Aufforderung erhält. Unterbleibt [X.] und reicht er deshalb keine Beschwerdebegründung ein, verletzt die gleich-wohl ergangene Entscheidung seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. [X.], [X.]. v. 22. April 2008 - [X.]/07 - [X.] - 2 - [X.] hat am 22. April 2008 durch [X.] [X.], [X.], die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der [X.]uss des 14. [X.]ats ([X.]) des [X.] vom 16. April 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen. Gerichtskosten für die [X.] werden nicht er-hoben. Gründe: [X.] Durch [X.]uss vom 14. Juli 2004 hat das [X.] die eine pharmazeutische Zusammensetzung betreffende Patentan-meldung 43 15 525.1-41 der Anmelderin zurückgewiesen. Dagegen hat die Anmelderin durch die sie vertretende M.
GmbH Beschwer- de eingelegt und beantragt, den Zurückweisungsbeschluss aufzuheben. Des 1 - 3 - Weiteren wird in der Beschwerdeschrift um Mitteilung gebeten, wenn die Bear-beitung der Beschwerde bevorsteht; eine Beschwerdebegründung würde dann entsprechend eingereicht. Durch den angefochtenen [X.]uss hat das [X.] die Beschwerde unter Bezugnahme auf die Begründung der Entscheidung des [X.] und mit dem zusätzlichen Bemerken zu-rückgewiesen, die Anmelderin habe nichts vorgetragen, was zu deren Aufhe-bung hätte führen können. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Anmelderin, mit der sie die Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtli-chen Gehörs rügt. 2 I[X.] 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, da mit ihr der [X.] des § 100 Abs. 3 Nr. 3 [X.] geltend gemacht wird und auch im Übri-gen zulässig. 3 2. Das Rechtsmittel ist begründet und führt zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Beschwerdegericht (§ 108 Abs. 1 [X.]). Der Anmelderin war im Beschwerdeverfahren das rechtliche Gehör versagt. 4 a) Der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Anspruch auf Gewährung recht-lichen Gehörs setzt voraus, dass die ein gerichtliches Verfahren betreibende Partei Gelegenheit hat, ihr Petitum darzulegen und zu begründen. Vielfach wird dieses Verfahrensgrundrecht schon durch die die Modalitäten der [X.] vorgebenden formalen Bestimmungen der Verfahrensordnungen sicher-gestellt. So muss die Klageschrift im Zivilprozess u. a. die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten (§ 253 Abs. 1 Nr. 2 ZPO); der Berufungskläger muss sein Rechtsmittel in einer den Vorgaben von § 520 ZPO genügenden Weise begründen. 5 - 4 - b) Die Ausgestaltung des patentrechtlichen Beschwerdeverfahrens ist im [X.] nur fragmentarisch geregelt. Soweit dieses Gesetz keine Bestim-mungen über das Verfahren vor dem Patentgericht enthält, sind das Gerichts-verfassungsgesetz und die Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht aus-schließen (§ 99 Abs. 1 [X.]). Nach den danach für eine entsprechende An-wendung in Betracht kommenden Bestimmungen über die sofortige Beschwer-de (§§ 567 ff. ZPO) soll der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel begründen (§ 571 Abs. 1 ZPO). Die Modalitäten für die Einreichung einer solchen Begrün-dung sind im Gesetz nicht geregelt; der Vorsitzende oder das [X.] kann aber für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen (§ 571 Abs. 3 ZPO). 6 c) Unter den gegebenen Voraussetzungen konnte das Bundespatentge-richt ohne Verletzung des Anspruchs der Anmelderin auf rechtliches Gehör [X.] Entscheidung treffen, bevor dieser unter Hinweis auf die bevorstehende [X.] Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdebegründung gegeben worden war. Die Anmelderin konnte darauf vertrauen, vor der [X.] eine solche Mitteilung zu erhalten. 7 Allerdings genügt es nach der Rechtsprechung des [X.] zur Wahrung des rechtlichen Gehörs im schriftlichen Verfahren grundsätzlich, wenn das Gericht von einer - wenngleich zweckmäßigen - Fristsetzung absieht und lediglich eine angemessene Zeit auf eine mögliche Stellungnahme einer Partei wartet ([X.].[X.]. v. 1.2.2000 - [X.], [X.], 597 - Chrom-Nickel-Legierung). Im vorliegenden Fall war das [X.] nach dem Gang des Verfahrens jedoch daran gehindert, seine Entscheidung allein auf-grund des Zeitablaufs seit der Beschwerdeeinlegung zu treffen. Die Anmelderin 8 - 5 - hatte im Beschwerdeverfahren darum gebeten, zeitnah vor Eintritt in die Bear-beitung Gelegenheit zur Beschwerdebegründung zu erhalten und das [X.] wollte dieser Bitte auch entsprechen. Durch Verfügung vom 18. Januar 2007 hat die Berichterstatterin des beim [X.] unter dem Aktenzeichen 14 W (pat) 54/04 geführten Beschwerdeverfahrens die Ge-schäftsstelle angewiesen, dem Beschwerdeführer mitzuteilen, dass die [X.] demnächst anstehe und daher einer Beschwerdebegrün-dung bis zum 29. März 2007 entgegengesehen werde. In den Akten des Be-schwerdeverfahrens findet sich danach lediglich ein von der Geschäftsstelle des 15. [X.]ats zwar zur richtigen Anmeldungsnummer, im Übrigen aber zum Aktenzeichen 15 W (pat) 54/04 gefertigtes und an andere Patent- und Rechts-anwälte adressiertes Schreiben, in welchem zudem als Beschwerdeführer ein anderes Unternehmen genannt ist. Der verfügte Hinweis hat die Anmelderin deshalb nicht erreicht und die Vertreter der Anmelderin haben von der [X.], wie die Anmelderin durch die eidesstattliche Versicherung von Patentan-walt Dr. M. glaubhaft gemacht hat, auch nicht auf anderem Wege erfah- ren. Unter diesen Umständen kann zum einen nicht von Kenntnis der Anmelde-rin vom Inhalt der Mitteilung ausgegangen werden (§ 697 Abs. 1, § 270 Satz 2 ZPO analog), zum anderen war damit ohne Weiteres der Anspruch der Anmel-derin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht gewahrt. Die Sache ist danach an das [X.] zur anderweiten [X.] über die Beschwerde zurückzuverweisen. 9 - 6 - II[X.] Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren sind nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu erheben. 10 [X.] Scharen Mühlens
Meier-Beck [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 16.04.2007 - 14 W(pat) 54/04 -
Meta
22.04.2008
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2008, Az. X ZB 13/07 (REWIS RS 2008, 4344)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4344
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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