Bundessozialgericht, Urteil vom 24.02.2016, Az. B 8 SO 18/14 R

8. Senat | REWIS RS 2016, 15696

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - statthafte Klageart - Antrag auf Erteilung einer Zusicherung der Übernahme von Fahrtkosten für einen Behindertenfahrdienst für Recherchen für eine Promotion bzw auf Beitritt zu einer künftigen Schuld gegenüber dem Behindertenfahrdienst - Ablehnung - Erledigung durch Vornahme der Fahrten mit einem nach der Ablehnung angeschafften Pkw - anderer Streitgegenstand - Fortsetzungsfeststellungsklage - Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides - fehlende Beiladung der Bundesagentur für Arbeit - Teilhabe am Arbeitsleben


Leitsatz

Die Pflicht zur umfassenden Prüfung eines Rehabilitationsantrags nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen gilt auch in einem der eigentlichen Leistungsbewilligung vorgeschalteten Verfahren der Zusicherung bzw wenn das Ziel der Leistung auf den Beitritt zu einer Schuld gerichtet ist.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 6. Februar 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

[X.] ist die Übernahme von Fahrtkosten zwischen [X.] und [X.] wegen Arbeiten für eine Promotion ab [X.] als Rehabilitationsleistung.

2

Der 1978 geborene Kläger ist körperlich schwer behindert (Grad der [X.]ehinderung von 100; Merkzeichen G, [X.] und [X.]) und erhält von der [X.] [X.]eistungen nach [X.] Nach erfolgreichem Abschluss einer [X.]ehre zum [X.]ürokaufmann besuchte er ein Gymnasium, das er 2002 mit dem Abitur abschloss. Anschließend nahm er an der [X.] ein Studium auf, legte Anfang 2008 die [X.]ochschulabschlussprüfung in den Studienfächern Mittlere und Neuere Geschichte sowie Philosophie ab und erwarb den [X.]ochschulgrad "Magister". Während des Studiums hatte der [X.]eklagte Kosten für wöchentliche Fahrten durch einen [X.]ehindertenfahrdienst von [X.] nach [X.] dem Wohnort des [X.] - und zurück als [X.]eistung der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes [X.]uch - Sozialhilfe - ([X.][X.] XII) übernommen.

3

Am 3.3.2008 beantragte der Kläger die Übernahme der Kosten für Fahrten von [X.] nach [X.] bzw [X.] durch einen [X.]ehindertenfahrdienst ab [X.]. Er sei als Doktorand der [X.] angenommen worden; die Anfertigung der Doktorarbeit erfordere regelmäßige, umfangreiche Recherchen im [X.]undesarchiv [X.], sodass er wöchentlich von [X.] nach [X.] fahren müsse. Er suche derzeit nach einer geeigneten Wohnmöglichkeit in der Nähe des [X.]undesarchivs. Gelegentlich seien auch Fahrten nach [X.] zu seinem Doktorvater erforderlich.

4

Der Antrag wurde abgelehnt ([X.]escheid des [X.]andkreises [X.]arz im Namen des [X.]eklagten vom 17.3.2008, Widerspruchsbescheid des [X.]eklagten vom [X.]), weil der Kläger mit dem Magistergrad bereits einen berufsqualifizierenden Abschluss erreicht habe. Die Promotion sei zur weiteren Eingliederung in das Erwerbsleben nicht erforderlich, zumal sie keinen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss vermittele. In seinem [X.]eruf als [X.]ürokaufmann seien jedenfalls geeignete Arbeitsplätze verfügbar. Die Fahrten zwischen [X.] und [X.] absolvierte der Kläger dann mit einem hierfür angeschafften Pkw, der von Eltern bzw Freunden gefahren wurde, wozu der Kläger selbst wegen seiner [X.]ehinderung nicht in der [X.]age ist.

5

Klage und [X.]erufung des [X.] blieben ohne Erfolg (Urteil des [X.] <[X.]> vom [X.], Urteil des [X.]andessozialgerichts <[X.][X.]> Sachsen-Anhalt vom 6.2.2014). Zur [X.]egründung seiner Entscheidung hat das [X.][X.] ausgeführt, der Kläger habe mit dem Erwerb des [X.] einen berufsqualifizierenden Studienabschluss erreicht und damit eine förderungsfähige Ausbildung abgeschlossen. Die Anfertigung einer Promotionsarbeit begründe keinen sozialhilferechtlichen [X.], denn sie sei nicht erforderlich für seine Eingliederung in das Erwerbsleben. Er könne vielmehr den Abschluss als Magister auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwerten, was sich ua aus beim Verband der [X.]istoriker und [X.]istorikerinnen Deutschlands eV und dem Institut für Arbeitsmarkt- und [X.]erufsforschung der [X.]undesagentur für Arbeit ([X.]A) eingeholten Stellungnahmen ergebe. Danach stünden auf dem Arbeitsmarkt Stellen für [X.]istoriker mit Magisterabschluss zur Verfügung. Die Stellensituation für promovierte [X.]istoriker sei nicht wesentlich anders als diejenige für nicht promovierte [X.]istoriker.

6

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 54 Abs 1 Satz 1 [X.][X.] XII und macht zugleich Verfahrensfehler geltend. Das [X.][X.] verkenne insbesondere unter [X.]erücksichtigung der Vorgaben der UN-[X.]ehindertenrechtskonvention die Reichweite des § 54 Abs 1 Satz 1 [X.][X.] XII, wenn es einen Magistergrad bereits als berufsqualifizierenden Abschluss und unter [X.]erücksichtigung seiner [X.]ehinderung eine nachfolgende Promotion nicht als erforderliche Eingliederungsmaßnahme ansehe. [X.] habe das [X.][X.] zudem seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, denn es habe über die [X.]eschäftigungsmöglichkeiten behinderter [X.]istoriker keine Auskünfte eingeholt, sondern diese in eigener Sachkunde beurteilt, ohne dies den [X.]eteiligten zuvor mitzuteilen.

7

Der Kläger beantragt nunmehr,
die Urteile des [X.][X.] und des [X.] aufzuheben und festzustellen, dass der [X.]escheid vom 17.3.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] rechtswidrig war.

8

Der [X.]eklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Er hält die Entscheidung des [X.][X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist im Sinne der Aufhebung des [X.] und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <[X.]>).

Formal nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist der [X.]escheid vom 17.3.2008, mit dem der nach den bindenden Feststellungen des [X.]andesrechts durch das [X.] (§ 163 [X.]) zuständige [X.]eklagte (zur Zuständigkeitsordnung in [X.] vgl auch [X.], 53 ff Rd[X.] 25 = [X.]-3500 § 54 [X.]) die Übernahme der beantragten Kosten abgelehnt hat. Dabei kann offenbleiben, ob das [X.]egehren des [X.] ursprünglich auf die Erteilung einer Zusicherung (§ 34 Abs 1 Satz 1 Zehntes [X.]uch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - ) auf Übernahme wöchentlicher Fahrtkosten durch einen [X.]ehindertenfahrdienst ab [X.] zwischen [X.] und [X.] (die noch im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Ansprüche wegen Fahrten nach [X.] hat der Kläger im gerichtlichen Verfahren nicht weiter verfolgt) oder auf [X.]eitritt des [X.]eklagten zu einer künftigen Schuld (zur Zulässigkeit und den [X.] insoweit im Einzelnen vgl [X.]SG [X.]-3500 § 75 [X.] Rd[X.] 16) gegenüber einem Dritten ([X.]ehindertenfahrdienst) gerichtet war. Denn der ablehnende [X.]escheid des [X.]eklagten hat sich dadurch erledigt (§ 39 Abs 2 SG[X.] X), dass der Kläger die Fahrten mit einem nach der Ablehnungsentscheidung angeschafften Pkw durchgeführt hat.

Die für die Nutzung des Pkw angefallenen Kosten könnte der Kläger ggf zwar nach § 15 Abs 1 Satz 4 2. Alt Sozialgesetzbuch Neuntes [X.]uch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SG[X.] IX) geltend machen, wonach die Kosten selbstbeschaffter [X.]eistungen zu erstatten sind, wenn der Rehabilitationsträger eine [X.]eistung zu Unrecht abgelehnt hat (vgl dazu [X.]SGE 102, 126 ff Rd[X.] 11 f = [X.]-3500 § 54 [X.] 3); dieser Anspruch ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Insoweit handelt es sich sowohl im Verhältnis zu einer Zusicherung - als ein der eigentlichen [X.]eistungsbewilligung vorgeschalteter Verwaltungsakt (vgl: [X.]SG, Urteil vom 6.4.2011 - [X.] 4 [X.]/10 R - Rd[X.]; Urteil vom [X.] - [X.] 4 AS 28/09 R - Rd[X.] 24) - als auch zum Schuldbeitritt um einen anderen Streitgegenstand, hinsichtlich dessen bislang noch kein Verwaltungsverfahren durchgeführt worden ist. Dieser prozessualen Situation hat der Kläger im Revisionsverfahren dadurch Rechnung getragen, dass er sein [X.]egehren auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der ablehnenden Entscheidung im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Abs 1 Satz 3 [X.]) beschränkt hat. Da dies nicht als Klageänderung gilt (§ 99 Abs 3 [X.] 3 [X.]) und mit der Umstellung der Klage keine neuen Tatsachen in das Verfahren einzuführen sind, war die Umstellung des Klageantrags ohne Verstoß gegen § 168 Satz 1 [X.] auch noch in der Revisionsinstanz zulässig (vgl dazu nur [X.] in Meyer-[X.]adewig/[X.]/[X.]eitherer, [X.], 11. Aufl 2014, § 131 Rd[X.] 8a mwN). Nach § 131 Abs 1 Satz 3 [X.] kann mit der Klage die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines zurückgenommenen oder auf andere Weise erledigten Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung besteht. Dieses liegt mit der möglichen Vorgreiflichkeit der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung für ein nachfolgendes Verfahren über die Kostenerstattung vor.

Eine abschließende Entscheidung darüber, ob die ablehnende Entscheidung des [X.]eklagten rechtswidrig war, konnte der [X.] jedoch nicht treffen, weil das [X.] verfahrensfehlerhaft von der [X.]eiladung der [X.]A nach § 75 Abs 2 1. Alt [X.] abgesehen hat und zwar unabhängig davon, wie das [X.]egehren des [X.] verfahrensrechtlich zutreffend zu behandeln ist oder gewesen wäre (siehe oben). Nach § 75 Abs 2 1. Alt [X.] sind Dritte dann beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (echte notwendige [X.]eiladung); für die [X.]eiladung genügt die Möglichkeit der [X.]eistungsverpflichtung (vgl [X.]SGE 93, 283 ff Rd[X.] 10 = [X.]-3250 § 14 [X.] 1).

Unter [X.]erücksichtigung des § 14 SG[X.] IX, dessen Anwendungsbereich im vorliegenden Verfahren eröffnet ist, kommt eine [X.]eteiligung der [X.]A als Rehabilitationsträger (§ 6 Abs 1 [X.] 2 SG[X.] IX; § 6a SG[X.] IX) für [X.]eistungen der Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 [X.] 2 SG[X.] IX) in [X.]etracht.

Nach § 14 Abs 1 Satz 1 SG[X.] IX stellt der sog erstangegangene Rehabilitationsträger, bei dem [X.]eistungen zur Teilhabe beantragt sind, binnen zwei Wochen nach Eingang des Antrags bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden [X.]eistungsgesetz für die [X.]eistung zuständig ist. Wird der Antrag - wie hier - nicht weitergeleitet, stellt der - erstangegangene - Rehabilitationsträger den [X.] unverzüglich fest (§ 14 Abs 2 Satz 1 SG[X.] IX). Die in § 14 Abs 1 und 2 SG[X.] IX geregelte Zuständigkeit erstreckt sich im Außenverhältnis (behinderter Mensch/Rehabilitationsträger) auf alle Rechtsgrundlagen, die überhaupt in dieser [X.]edarfssituation für Rehabilitationsträger vorgesehen sind (vgl auch [X.]SGE 93, 283 ff Rd[X.] 8 mwN = [X.]-3250 § 14 [X.] 1). An der Zuständigkeitsprüfung wie ggf zur Weiterleitung des Antrags vom 3.3.2008 wäre der [X.]eklagte nicht gehindert gewesen, obwohl er schon während des Studiums des [X.] Teilhabeleistungen erbracht hat. Denn mit der Kostenübernahme für Fahrten zur Recherche im [X.]undesarchiv ist eine im Vergleich zur Fahrtkostenübernahme für das Studium neue Teilhabeleistung beantragt worden (zu diesem Gedanken vgl [X.], 53 ff Rd[X.] 22 = [X.]-3500 § 54 [X.]). § 14 SG[X.] IX greift zudem auch dann, wenn zwischen zwei Rehabilitationsträgern, wie hier im Verhältnis Sozialhilfeträger - [X.]A, ein Vorrang-Nachrangverhältnis (vgl § 54 Abs 1 Satz 2 SG[X.] XII) besteht ([X.], 53 ff Rd[X.] 21 = [X.]-3500 § 54 [X.]).

Dass der ursprüngliche Antrag ggf nur auf eine der eigentlichen [X.]eistungsbewilligung vorgeschaltete Zusicherung gerichtet war, hat von der Notwendigkeit der [X.]eiladung unter [X.]erücksichtigung von Sinn und Zweck des § 14 SG[X.] IX ebenso wenig befreit, wie die Umstellung des Klagebegehrens sie hat entfallen lassen. Sinn und Zweck der Regelung des § 14 SG[X.] IX über die "vorläufige" Zuständigkeit des Rehabilitationsträgers ist es, durch rasche Zuständigkeitsklärung eine möglichst schnelle [X.]eistungserbringung zu gewährleisten (vgl dazu grundlegend [X.]SGE 93, 283 ff = [X.]-3250 § 14 [X.] 1). Dieser Zielsetzung ist nicht nur im eigentlichen [X.]ewilligungsverfahren (im Wege des Schuldbeitritts) Rechnung zu tragen, sondern gleichermaßen dann, wenn diesem ein Verfahren der Zusicherung vorausgeht, weil der Antragsteller das Risiko nicht eingehen möchte, ggf zu verauslagende Kosten nicht erstattet zu erhalten. Die Interessenlage ist für den [X.]etroffenen gleich. Der auf Erteilung einer Zusicherung angegangene Rehabilitationsträger hat deshalb, leitet er den Antrag nicht weiter, den geltend gemachten Anspruch auch im Zusicherungsverfahren unter allen in [X.]etracht kommenden Anspruchsgrundlagen, dh nicht nur nach den für ihn maßgeblichen, zu prüfen (vgl nur: [X.]SGE 93, 283 ff Rd[X.] 9 = [X.]-3520 § 14 [X.] 1; [X.]SGE 101, 207 ff Rd[X.] 29 ff = [X.]-3250 § 14 [X.] 7; [X.]SGE 102, 90 ff Rd[X.] 24 = [X.]-2500 § 33 [X.] 21 und [X.] 26 Rd[X.] 22) und bleibt konsequenterweise auch dann für die Erbringung der - zugesicherten - [X.]eistung gegenüber dem Antragsteller zuständig, wenn die zugesicherte [X.]eistung auf Grundlage eines für ihn "fremden" [X.]eistungsgesetzes erbracht werden muss.

Nichts anderes gilt, wenn sich das auf Zusicherung oder auf Schuldbeitritt gerichtete Verfahren - wie hier - dadurch erledigt hat, dass sich der Antragsteller die [X.]eistung selbst beschafft und nunmehr im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage die Rechtswidrigkeit der Ablehnung zur Prüfung durch das Gericht stellt. Auch dann hat der erstangegangene Rehabilitationsträger, wird die Rechtswidrigkeit der Ablehnung festgestellt, nach Maßgabe des dann anzuwendenden [X.]eistungsrechts im Außenverhältnis gegenüber dem Antragsteller die [X.]eistung zu erbringen; die [X.]eteiligungsnotwendigkeit des eigentlich zuständigen [X.]eistungsträgers (hier also ggf der [X.]A) zur Feststellung des [X.]s und den ggf in [X.]etracht kommenden [X.]eistungen bleibt von der geänderten prozessualen Situation unberührt.

Von einer [X.]eiladung der [X.] (Rehabilitationsträger nach § 6 Abs 1 [X.] 4 SG[X.] IX) hat das [X.] allerdings zu Recht abgesehen, denn für deren [X.]eistungspflicht fehlen jedenfalls die nach § 9 Abs 2 Sozialgesetzbuch Sechstes [X.]uch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SG[X.] VI) notwendigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (vgl § 11 Abs 1, Abs 2a [X.] 1 SG[X.] VI). Trotz der Sonderkonstellation des § 6a SG[X.] IX, wonach zwar (vgl § 6a Satz 1 SG[X.] IX) die [X.]A Rehabilitationsträger auch für [X.]eistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige behinderte [X.]eistungsberechtigte im Sinne des Sozialgesetzbuchs Zweites [X.]uch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SG[X.] II) ist (für die Frage der Zuordnung zum jeweiligen [X.]eistungssystem vgl § 16 SG[X.] II, § 22 Abs 4 Satz 1 [X.] Sozialgesetzbuch Drittes [X.]uch - Arbeitsförderung - ), das Jobcenter allerdings über die [X.]eistungen zur Teilhabe entscheidet (§ 6a Satz 4 SG[X.] IX) war eine [X.]eiladung (auch) des [X.] nicht geboten. Denn die [X.]A ist vom Gesetzgeber nicht nur formal, sondern - trotz der Alleinentscheidungskompetenz des [X.] - gerade in seiner Eigenschaft als fachkundige Stelle für die Feststellung des [X.]s und entsprechende [X.] als Rehabilitationsträger gesetzlich verankert worden (vgl [X.]T-Drucks 16/1696 [X.] zu VI [X.] 1). Auch wenn das Jobcenter nicht an den Entscheidungsvorschlag der [X.]A gebunden ist, ist für die Frage der [X.]eteiligung am Verfahren unter [X.]erücksichtigung von Sinn und Zweck des § 14 SG[X.] IX auf die Fachkompetenz der [X.]A und nicht die Entscheidungskompetenz des [X.] abzustellen.

Das Unterlassen einer notwendigen [X.]eiladung nach § 75 Abs 2 1. Alt [X.] ist bei einer zulässigen Revision von Amts wegen als Verfahrensfehler zu beachten (vgl nur: [X.]SGE 102, 1 ff Rd[X.] 28 = [X.]-1500 § 75 [X.] 9; [X.]SG [X.] 1500 § 75 [X.] 21; [X.]SG, Urteil vom 12.2.2003 - [X.] 9 VS 6/01 R -, [X.] 2003-90; an[X.] bei der unechten notwendigen [X.]eiladung nach § 75 Abs 2 2. Alt [X.]: [X.]SG [X.]-4200 § 7 [X.] 4 und [X.]SG, Urteil vom [X.] - [X.] 12 P 9/03 R -, [X.] 2005-3 mwN). Zwar kann nach § 168 Satz 2 [X.] die [X.]eiladung noch im Revisionsverfahren nachgeholt werden; der [X.] ist hierzu allerdings nicht verpflichtet (vgl nur: [X.]SG [X.]-3500 § 65 [X.] 5 Rd[X.] 10; [X.]-5910 § 39 [X.] 1 Rd[X.] 18 mwN) und hat davon abgesehen, weil die notwendigen tatsächlichen Feststellungen (§ 163 [X.]) zu einem möglichen [X.]eistungsanspruch nach Maßgabe der Vorschriften des SG[X.] III bzw des SG[X.] II fehlen. Vor einer [X.]eiladung der [X.]A ist der [X.] indes gehindert, über die von der Revision aufgeworfenen materiellrechtlichen Fragen für das [X.] bindend (§ 170 Abs 5 [X.]) zu entscheiden, weil anderenfalls das rechtliche Gehör (§ 62 [X.], Art 103 Abs 1 Grundgesetz, Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention) der [X.]eizuladenden verletzt würde (vgl: [X.]SGE 97, 242 ff Rd[X.] 17 = [X.]-4200 § 20 [X.] 1; [X.]SGE 103, 39 ff Rd[X.] 14 = [X.]-2800 § 10 [X.] 1). Die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen stellen damit lediglich Entscheidungshilfen für das [X.] dar.

Als Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf [X.]eistungen der Teilhabe am Arbeitsleben - die [X.]eistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SG[X.] XII entsprechen den [X.]eistungen der [X.]A (vgl § 54 Abs 1 Satz 2 SG[X.] XII) - als besondere Rehabilitationsleistungen kämen vorrangig §§ 97, 98 Abs 1 [X.] 2 iVm § 102 Abs 1 [X.] 2, § 103 [X.] 3 SG[X.] III in der bis 31.3.2012 geltenden Fassung in [X.]etracht. Danach sind besondere [X.]eistungen der Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben anstelle der allgemeinen [X.]eistungen zu erbringen, wenn die allgemeinen [X.]eistungen die wegen Art oder Schwere der [X.]ehinderung erforderlichen [X.]eistungen nicht oder nicht in erforderlichem Umfang vorsehen. Insoweit käme die Förderung einer Promotion durch die Übernahme von Fahrtkosten als besondere [X.]eistung in [X.]etracht, wenn auf andere Weise keine Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen wäre (§ 109 Abs 2 SG[X.] III iVm § 33 Abs 3 [X.], Abs 8 [X.] 1 SG[X.] IX iVm § 9 Abs 1 Satz 1 [X.] 2 Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation - [X.] -; so im Ergebnis auch [X.] in [X.], SG[X.] III aF, § 102 Rd[X.] 37 ff, Stand September 2005; [X.] in [X.], SG[X.] III nF, § 117 Rd[X.] 39 ff mwN, Stand April 2013). Dies wird unter [X.]erücksichtigung der konkreten Eingliederungsmöglichkeiten des [X.] im Zeitpunkt der [X.]eendigung seines Magisterstudiums unter [X.]erücksichtigung seiner bis dahin erworbenen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu beurteilen sein. Erst danach käme ggf die Prüfung der Voraussetzungen nach § 54 SG[X.] XII in [X.]etracht.

Das [X.] wird ggf über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 8 SO 18/14 R

24.02.2016

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Magdeburg, 18. September 2012, Az: S 16 SO 56/09, Urteil

§ 34 Abs 1 S 1 SGB 10, § 39 Abs 2 SGB 10, § 15 Abs 1 S 4 Alt 2 SGB 9, § 131 Abs 1 S 3 SGG, § 75 Abs 2 Alt 1 SGG, § 14 Abs 1 S 1 Halbs 1 SGB 9, § 14 Abs 1 S 2 SGB 9, § 14 Abs 2 S 1 SGB 9, § 6 Abs 1 Nr 2 SGB 9, § 5 Nr 2 SGB 9, § 54 Abs 1 S 2 SGB 12, § 97 SGB 3 vom 19.06.2001, § 98 Abs 1 Nr 2 SGB 3 vom 19.06.2001, § 102 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 3 vom 24.03.1997, § 103 S 1 Nr 3 SGB 3 vom 27.12.2003, § 109 SGB 3 vom 19.06.2001

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 24.02.2016, Az. B 8 SO 18/14 R (REWIS RS 2016, 15696)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15696

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 8 SO 20/14 R (Bundessozialgericht)

Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf - Kostenübernahme für …


B 8 SO 9/10 R (Bundessozialgericht)

(Sozialgerichtliches Verfahren - Rehabilitation und Teilhabe - notwendige Beiladung des erstangegangenen Rehabilitationsträgers iS des § …


B 8 SO 12/17 R (Bundessozialgericht)

(Sozialgerichtliches Verfahren - Beiladung - Stellung eines Teilhabeantrags im Sinne des § 14 SGB 9 …


B 8 SO 2/16 R (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Feststellungsklage - berechtigtes Interesse - Möglichkeit einer Verurteilung des Beigeladenen - Sozialhilfe …


B 8 SO 18/12 R (Bundessozialgericht)

Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Hilfe zur Beschaffung eines …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.