Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2005, Az. X ZR 151/01

X. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3006

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 21. Juni 2005 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der [X.]

- 2 - [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 21. Juni 2005 durch [X.] [X.], [X.], die Rich[X.]in Mühlens und die Rich[X.] Prof. Dr. Meier-Beck und [X.]

für Recht erkannt:

Die Berufung gegen das Urteil des 3. [X.]ats ([X.]) des [X.] vom 17. Mai 2001 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die durch die Nebenin[X.]vention verursachten Kosten werden der Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Beklagte ist Inhaberin des am 21. Oktober 1992 un[X.] Inanspruch-nahme der Priorität einer Voranmeldung in [X.] vom 22. Oktober 1991 angemeldeten, u.a. mit Wirkung für die [X.] er-teilten [X.] Patents 0 538 957 (Streitpatents), das eine Reinigungs- - 3 - und Erfrischungsvorrichtung für Toilettenbecken betrifft. Der allein angegriffene Patentanspruch 1 des Streitpatents lautet in der [X.]:
"A cleansing and freshening unit having the twofold purpose of spreading a fresh odour in [X.], the unit comprising: - [X.] (3) for an active substance, such as liquid containing cleansing and air freshening agent; - suspension means for suspending the unit from the rim of [X.]; - a porous mass ([X.]) which is arranged in the path of the flushing wa[X.] when the unit has been suspended in [X.]; charac[X.]ized in that the reservoir has a mouth (11) in [X.] ([X.]) is arranged such that the reservoir (3) has its contents in constant communication with the porous mass ([X.]) when the unit has been suspended in [X.].fl In der [X.] Übersetzung der Streitpatentschrift lautet [X.] wie folgt:
"[X.], die den doppelten Zweck erfüllt, einen frischen Geruch im Toilettenraum zu verbreiten und bei jeder [X.]ülung wirksame Stoffe in das [X.]ülwasser zu brin-gen, versehen mit: - einem Behäl[X.] (3) für einen wirksamen Stoff, wie eine [X.] und [X.] enthaltende Flüssigkeit; - einem Aufhängemittel zum Aufhängen der Vorrichtung am Rand eines [X.]; - einer porösen Masse ([X.]), die bei in einem Toilettenbecken auf-gehäng[X.] Vorrichtung in der Bahn des [X.] angeordnet ist; dadurch gekennzeichnet, daß der Behäl[X.] eine Mündung (11) [X.], in der ein flüssigkeitsdurchlässiger Verschluß ([X.]) derart [X.] ist, daß der Inhalt des Behäl[X.]s (3) in dauernder Verbin-dung mit der porösen Masse ([X.]) steht, wenn die Vorrichtung in ei-nem Toilettenbecken aufgehängt ist."
- 4 - Die Klägerin hat geltend gemacht, Patentanspruch 1 des Streitpatents sei gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig, weil er durch die deut-sche [X.] 34 19 169 ([X.]) und durch die US-Patentschrift 3 946 448 ([X.]) neuheitsschädlich getroffen werde. Sie hat beantragt, das Streitpatent im Umfang seines Patentanspruchs 1 mit Wirkung für das Hoheits-gebiet der [X.] für nichtig zu erklären. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat Patentanspruch 1 des Streitpatents hilfs-weise in der Weise verteidigt, daß im kennzeichnenden Teil vor den Worten "porösen Masse ([X.])" die Worte "außerhalb der Mündung befindlichen" [X.] werden sollen. Das [X.] hat das Streitpatent im Umfang seines Patent-anspruchs 1 für nichtig erklärt. Hiergegen richtet sich die Berufung der [X.]n, die in ers[X.] Linie ihren Antrag auf Klageabweisung wei[X.]verfolgt. [X.] verteidigt sie Patentanspruch 1 des Streitpatents in [X.] in folgenden Fassungen (Ergänzungen un[X.]strichen):
Hilfsantrag 1:

"[X.], die den doppelten Zweck erfüllt, einen frischen Geruch im Toilettenraum zu verbreiten und bei jeder [X.]ülung wirksame Stoffe in das [X.]ülwasser zu brin-gen, versehen mit: - einem Behäl[X.] (3) für einen wirksamen Stoff, wie eine [X.] und [X.] enthaltende Flüssigkeit; - einem Aufhängemittel zum Aufhängen der Vorrichtung am Rand eines [X.]; - einer porösen Masse ([X.]), die bei in einem Toilettenbecken auf-gehäng[X.] Vorrichtung in der Bahn des [X.] angeordnet ist; dadurch gekennzeichnet, daß der Behäl[X.] eine Mündung (11) [X.], in der ein flüssigkeitsdurchlässiger Verschluß ([X.]) derart [X.] ist, daß der Inhalt des Behäl[X.]s (3) in dauernder [X.] 5 [X.] mit der porösen Masse ([X.]) steht, wenn die Vorrichtung in ei-nem Toilettenbecken aufgehängt ist, und wobei die poröse Masse ([X.]) sich außerhalb der Mündung des Behäl[X.]s befindet."
Hilfsantrag 2:
"[X.], die den doppelten Zweck erfüllt, einen frischen Geruch im Toilettenraum zu verbreiten und bei jeder [X.]ülung wirksame Stoffe in das [X.]ülwasser zu brin-gen, versehen mit: - einem Behäl[X.] (3) für einen wirksamen Stoff, wie eine [X.] und [X.] enthaltende Flüssigkeit; - einem Aufhängemittel zum Aufhängen der Vorrichtung am Rand eines [X.]; - einer porösen Masse ([X.]), die bei in einem Toilettenbecken auf-gehäng[X.] Vorrichtung in der Bahn des [X.] angeordnet ist; dadurch gekennzeichnet, daß der Behäl[X.] eine Mündung (11) [X.], in der ein flüssigkeitsdurchlässiger Verschluß ([X.]) derart [X.] ist, daß der Inhalt des Behäl[X.]s (3) in dauernder Verbin-dung mit der porösen Masse ([X.]) steht, wenn die Vorrichtung in ei-nem Toilettenbecken aufgehängt ist, und wobei die Mündung des Behäl[X.]s in Arbeitsposition nach unten zeigt."
Hilfsantrag 3:
"[X.], die den doppelten Zweck erfüllt, einen frischen Geruch im Toilettenraum zu verbreiten und bei jeder [X.]ülung wirksame Stoffe in das [X.]ülwasser zu brin-gen, versehen mit: - einem Behäl[X.] (3) für einen wirksamen Stoff, wie eine [X.] und [X.] enthaltende Flüssigkeit; - einem Aufhängemittel zum Aufhängen der Vorrichtung am Rand eines [X.]; - einer porösen Masse ([X.]), die bei in einem Toilettenbecken auf-gehäng[X.] Vorrichtung in der Bahn des [X.] angeordnet ist; dadurch gekennzeichnet, daß der Behäl[X.] eine Mündung (11) [X.], in der ein flüssigkeitsdurchlässiger Verschluß ([X.]) derart [X.] ist, daß der Inhalt des Behäl[X.]s (3) in dauernder [X.] 6 [X.] mit der porösen Masse ([X.]) steht, wenn die Vorrichtung in ei-nem Toilettenbecken aufgehängt ist, und wobei der Behäl[X.] als Flasche ausgebildet ist, deren Mündung in Arbeitsposition nach un-ten zeigt."
Hilfsantrag 4:
"[X.], die den doppelten Zweck erfüllt, einen frischen Geruch im Toilettenraum zu verbreiten und bei jeder [X.]ülung wirksame Stoffe in das [X.]ülwasser zu brin-gen, versehen mit: - einem Behäl[X.] (3) für einen wirksamen Stoff, wie eine [X.] und [X.] enthaltende Flüssigkeit; - einem Aufhängemittel zum Aufhängen der Vorrichtung am Rand eines [X.]; - einer porösen Masse ([X.]), die bei in einem Toilettenbecken auf-gehäng[X.] Vorrichtung in der Bahn des [X.] angeordnet ist; dadurch gekennzeichnet, daß der Behäl[X.] eine Mündung (11) [X.], in der ein flüssigkeitsdurchlässiger Verschluß ([X.]) derart [X.] ist, daß der Inhalt des Behäl[X.]s (3) in dauernder Verbin-dung mit der porösen Masse ([X.]) steht, wenn die Vorrichtung in ei-nem Toilettenbecken aufgehängt ist, und wobei die poröse Masse als scheibenförmiges Element ausgebildet ist und wobei die Fläche des scheibenförmigen Elements größer ist als die Fläche der [X.] und wobei sich das scheibenförmige Element außerhalb der Mündung des Behäl[X.]s befindet und die Mündung des Behäl[X.]s in Arbeitsposition nach unten zeigt."
Hilfsantrag 5:
"[X.], die den doppelten Zweck erfüllt, einen frischen Geruch im Toilettenraum zu verbreiten und bei jeder [X.]ülung wirksame Stoffe in das [X.]ülwasser zu brin-gen, versehen mit: - einem Behäl[X.] (3) für einen wirksamen Stoff, wie eine [X.] und [X.] enthaltende Flüssigkeit; - einem Aufhängemittel zum Aufhängen der Vorrichtung am Rand eines [X.]; - 7 - - einer porösen Masse ([X.]), die bei in einem Toilettenbecken auf-gehäng[X.] Vorrichtung in der Bahn des [X.] angeordnet ist; dadurch gekennzeichnet, daß der Behäl[X.] eine Mündung (11) [X.], in der ein flüssigkeitsdurchlässiger Verschluß ([X.]) derart [X.] ist, daß der Inhalt des Behäl[X.]s (3) in dauernder Verbin-dung mit der porösen Masse ([X.]) steht, wenn die Vorrichtung in ei-nem Toilettenbecken aufgehängt ist, und wobei die poröse Masse ([X.]) derart angeordnet ist, daß das Ma[X.]ial, das zurückgelassen wird, wenn das Parfüm verdampft, beim [X.]ülen mitgetragen wird und aus der porösen Masse entfernt wird, so daß diese Masse [X.] gespült wird."
Hilfsantrag 6:

"[X.], die den doppelten Zweck erfüllt, einen frischen Geruch im Toilettenraum zu verbreiten und bei jeder [X.]ülung wirksame Stoffe in das [X.]ülwasser zu brin-gen, versehen mit: - einem Behäl[X.] (3) für einen wirksamen Stoff, wie eine [X.] und [X.] enthaltende Flüssigkeit; - einem Aufhängemittel zum Aufhängen der Vorrichtung am Rand eines [X.]; - einer porösen Masse ([X.]), die bei in einem Toilettenbecken auf-gehäng[X.] Vorrichtung in der Bahn des [X.] angeordnet ist; dadurch gekennzeichnet, daß der Behäl[X.] eine Mündung (11) [X.], in der ein flüssigkeitsdurchlässiger Verschluß ([X.]) derart [X.] ist, daß der Inhalt des Behäl[X.]s (3) in dauernder Verbin-dung mit der porösen Masse ([X.]) steht, wenn die Vorrichtung in ei-nem Toilettenbecken aufgehängt ist, und wobei die Mündung des Behäl[X.]s in der Arbeitsposition nach unten zeigt und wobei die Vorrichtung den konstanten Effekt hat, daß Flüssigkeit aus dem Behäl[X.] über den flüssigkeitsdurchlässigen Verschluß in die [X.] absorbiert wird und Duftstoffe von der porösen Masse verdampfen, um so einen frischen Geruch in dem Toilettenraum zu verbreiten, und daß das [X.]ülwasser die aktive Substanz zum Rei-nigen der Schüssel mit sich trägt." - 8 - Die Klägerin verteidigt, ebenso wie die während des Berufungsverfah-rens dem Verfahren auf seiten der Klägerin beigetretene Streithelferin, das an-gefochtene Urteil. Klägerin und Streithelferin halten zudem die hilfsweise ver-teidigten Fassungen des Patentanspruchs 1 nicht für schutzfähig. Die Klägerin hat sich im Berufungsverfahren zusätzlich auf die US-Patentschrift 4 995 555 ([X.]), ihre Streithelferin auf die [X.] Patentschrift [X.] ([X.].) gestützt.
Professor [X.]. U. L. ,

, hat als gerichtlicher [X.] ständiger ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen [X.] erläu[X.]t und ergänzt hat. Die Beklagte hat zwei schriftliche Gutach-ten des Sachverständigen Prof. [X.]. H.

A. ,

, in [X.] Übersetzung vorgelegt, von denen das erste in einem in [X.] geführten Prozeß auf ihre Veranlassung gefertigt wurde und das andere als Stellungnahme zu dem schriftlichen Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen erstellt worden ist.

Entscheidungsgründe:

[X.] Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Der Gegenstand des [X.] ist, wie das [X.] im Ergebnis zutreffend erkannt hat, gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 52 Abs. 1, Art. 54 Abs. 1, Abs. 2 EPÜ). Dies führt dazu, daß Patentanspruch 1 des - 9 - Streitpatents in seiner erteilten Fassung der Nichtigerklärung un[X.]liegt (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 [X.]).
I[X.] Der Beitritt der Streithelferin der Klägerin (als einfache Nebenin[X.]ve-nientin, [X.].Urt. v. 30.9.1997 - [X.], [X.], 382 - Schere) ist noch in der Berufungsinstanz statthaft und auch im übrigen zulässig, da die [X.] auf Grund ihrer Inanspruchnahme aus dem Streitpatent durch die [X.] in dem Verfahren 4 O 729/00 vor dem [X.] ein rechtliches In[X.]esse am Obsiegen der Klägerin hat (§ 66 Abs. 1 ZPO, § 99 Abs. 1 [X.]; vgl. [X.], 5, 9 - [X.]; [X.], [X.]. v. 14.11.1961 - I ZR 146/59, [X.] 1962, 81, 82 - Brieftaubenreisekabine 01, wonach - auch für den Beitritt auf Klägerseite - eine Rechtsbeziehung zu einer der Parteien des [X.] genügt, die durch die im Verfahren ergehende Ent-scheidung beeinflußt werden kann; [X.], [X.] 9. Aufl. § 81 Rdn. 8; [X.], Patentnichtigkeitsverfahren, 2. Aufl. 2005, Rdn. 137; [X.] [X.] 7. Aufl. 2004, § 81 Rdn. 23).
II[X.] 1. Das Streitpatent betrifft eine Reinigungs- und Erfrischungsvorrich-tung für Toiletten. Derartige Vorrichtungen waren nach der [X.]eibung des Streitpatents aus der US-Patentschrift 3 946 448 und aus der [X.]n Pa-tentschrift [X.] bekannt. Nach der Lehre der US-Patentschrift ist der [X.] ("reservoir") von einem Absperrventil verschlossen. Dieses wird von einem Hebel betrieben, der eine Klappe trägt, die vom [X.] ge-öffnet wird (vgl. [X.]. [X.]. 1 [X.] 5-13). Die Vorrichtung nach der [X.]n Pa-tentschrift wird dagegen im Wasserbehäl[X.] ("cis[X.]n") eines [X.]ülsystems [X.]. Zur Luf[X.]frischung ist dabei ein gesonder[X.] Geruchsverbesserer ("deodorizer") vorgesehen, der über ein Rohr mit einem im Wasserbehäl[X.] [X.]en umgekehrten Gefäß ("an [X.]") verbunden ist, das bei - 10 - einem Pegelanstieg im Wasserbehäl[X.] Luft zu dem Geruchsverbesserer pumpt, wodurch ein Schwall von Duftstoffen ("a deodorant draught") durch ein Git[X.] austritt ([X.]. [X.]. 1 [X.] 14-28). Bei anderen bekannten Einheiten wer-den Blöcke aus Reinigungs- und Erfrischungssubstanzen in fes[X.] Form ver-wendet, die in käfigförmigen Behäl[X.]n im Weg des [X.] abgehängt werden können ([X.]. [X.]. 1 [X.] 29-33). Die Abgabe erfolgt dabei schnell und unregelmäßig.
2. Durch das Streitpatent soll demgegenüber eine Vorrichtung zur [X.] gestellt werden, die - wie sich aus der Darstellung der Nachteile [X.] Vorrichtungen ergibt - leicht montierbar ist und eine definierte und be-darfsgerechte Abgabe des Reinigungs- und Erfrischungsmittels ermöglicht.
3. Das Streitpatent lehrt hierzu in seinem Patentanspruch 1 eine [X.] und Erfrischungsvorrichtung zur Verbreitung frischen Geruchs im Toilet-tenraum und zur [X.]ülung der Toilette mit wirksamen Stoffen im [X.]ülwasser mit folgenden Merkmalen:
(1) einem Behäl[X.] für einen wirksamen Stoff, z.B. eine Flüs-sigkeit, (1.1) der eine Mündung aufweist,
(1.2) in der ein flüssigkeitsdurchlässiger Verschluß angeordnet ist, (1.2.1) derart, daß der Behäl[X.]inhalt in dauernder Verbindung mit der porösen Masse (3) steht, wenn die Vorrichtung im [X.] aufgehängt ist, (2) einem Aufhängemittel zum Aufhängen der Vorrichtung am Rand des [X.];
- 11 - (3) einer porösen Masse, (3.1) die bei aufgehäng[X.] Vorrichtung in der Bahn des [X.]ül-wassers angeordnet ist. 4. Der [X.]at versteht dabei entsprechend den überzeugend und ein-leuchtend dargestellten und erläu[X.]ten Ausführungen des gerichtlichen Sach-verständigen in der mündlichen Verhandlung den "flüssigkeitsdurchlässigen Verschluß" (Merkmal 1.2) dahin, daß es sich um einen Verschluß mit Kapillar-wirkung handelt (z.B. wie bei einem Schwamm), und daß durch ihn eine dosie-rende Flüssigkeitsabgabe bewirkt wird. Die "poröse Masse" des Streitpatents besagt zwar an sich nicht notwendig, daß bei ihr eine Kapillarwirkung (Festhal-ten von Flüssigkeiten ohne Fremdeinwirkung) auftritt, weil [X.] an sich nicht mit der Ausbildung von Kapillaren gleichgesetzt werden kann. Jedoch er-gab sich die Kapillarwirkung für den Fachmann, einen Fachhochschulingenieur der Fachrichtung allgemeiner Maschinenbau oder Verfahrenstechnik mit ver-tieften praktischen Kenntnissen auf dem Gebiet der Artikel der [X.], als praktisches Erfordernis zum einen aus der Notwendigkeit des [X.] und zum anderen aus ihrer dosierenden Abgabe, die weder durch Osmose bewirkt werden konnte noch erkennbar durch ventilartige Ausgestaltungen, wie sie aus dem Stand der Technik bekannt waren, bewirkt werden sollte. Daß ein Flüssigkeitstransport z.B. auch durch Diffusion erfolgen kann, worauf Prof. [X.]hingewiesen hat, steht dem nicht entgegen und wurde aus fachkundiger Sicht schon wegen der Erforderlichkeit des Fest-haltens nicht erfaßt.
Dabei muß nach dem Streitpatent der Behäl[X.]inhalt im Betriebszustand in dauernder Verbindung mit der porösen Masse stehen. Die wei[X.]e Aussage, daß diese Masse in der Bahn des [X.] der Toilette angeordnet "ist", - 12 - d.h. angeordnet werden kann und bei Betätigung des [X.]ülvorgangs im einge-bauten Zustand dort auch angeordnet sein wird, betrifft an sich nicht die Aus-gestaltung der Vorrichtung. Aus ihr folgt zudem keine bindende Anweisung, wo die poröse Masse innerhalb der geschützten Vorrichtung anzuordnen ist. Dies schließt neben der Möglichkeit des Einsatzes diskre[X.] Bauteile für die poröse Masse und den flüssigkeitsdurchlässigen Verschluß auch die Möglichkeit ein, daß [X.] die poröse Masse mit dem dosierenden Verschluß als Einheit ausgebildet ist. Auch diese Auslegung des [X.]ats steht im Einklang mit den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen [X.]. Die Äußerung von Prof. A. , der Fachmann verstehe un- [X.] dem flüssigkeitsdurchlässigen Verschluß und der porösen Masse zwei Be-standteile, jeweils mit eigener Funktion, steht dem nicht entgegen, da Prof.

[X.]nicht berücksichtigt, daß die Funktionen, die er dem Verschluß und der porösen Masse getrennt zuweist, auch von einer einheitlichen Masse mit entsprechenden Eigenschaften (dosierende Durchlässigkeit auf der einen Sei-te, [X.]eicherung und Verdunstung auf der anderen) erfüllt werden können. [X.] versteht es sich bei fachkundigem Verständnis, daß die nicht verfüllten [X.] in ausreichendem Maß miteinander in Verbindung stehen müssen, weil ein Flüssigkeitsdurchgang sonst nicht möglich wäre, den Patentanspruch 1 des Streitpatents aber voraussetzt.
5. Streitpatentgemäße Ausführungsformen (Ausführungsbeispiele) von patentgemäßen Vorrichtungen zeigen Figuren 2 und 3 des Streitpatents, wobei Figur 2 eine komplette Einheit, Figur 3 eine wiederbefüllbare Flasche darstellt: - 13 - - 14 -
Die Vorrichtung besteht aus einem Behäl[X.] 1 mit einem Aufhängeha-ken 2, einer Flasche 3 und einem schwammigen Verschluß [X.], die einen Mund 11 mit [X.], 14 aufweist, der mittels einer Kappe verschlossen wer-den kann. Der Behäl[X.] hat einen Boden 5 mit Öffnungen 6 und einer aufrech-ten Seitenwand 7, in der Durchlässe 8 gebildet sein können. [X.], 10 halten die Flasche 3. Der Verschluß [X.] und die porösen Massen [X.] werden gleichermaßen als "porous masses" bezeichnet ([X.]. [X.]. 3 [X.] 15). [X.] können die mit [X.] und [X.] bezeichneten Elemente in festem, wechselsei-tigem Kontakt stehen ([X.]. [X.]. 3 [X.] 17).
6. Daß die poröse Masse (im Betriebszustand) in der Bahn des [X.]ül-wassers angeordnet ist (Merkmal 3.1), besagt nicht mehr, als daß sie vom Wasser erreicht werden muß, wobei sich aus dem Patentanspruch keine Vor-schrift ergibt, ob dies durch Vorbeiströmen, durch [X.] oder durch Durchströmen geschieht. Deshalb wird dies alles von Patentanspruch 1 des Streitpatents erfaßt. Der gerichtliche Sachverständige hat dies ebenso gese-hen.
IV. Der so verstandene Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streit-patents ist durch die [X.] [X.] 34 19 169 vorweggenom-men und damit nicht neu. Damit erfüllt er nicht das Erfordernis der Patentfähig-keit gegenüber dem Stand der Technik (Art. 54 EPÜ).
Die in der [X.] [X.] 34 19 169 ([X.]) beschrie-bene Dosiervorrichtung weist ebenfalls einen Behäl[X.] mit mindestens einer im Weg des [X.] anzuordnenden Auslaßöffnung, d.h. Mündung, und eine Aufhängung auf (Merkmale 1, 1.1, 2). Die [X.] weisen zumindest - 15 - eine "kapillaraktive Dosierhilfe" auf (z.B. feine Kunststoffvliesma[X.]ialien oder [X.]en, die auch zusätzlich an der Oberseite des Behältnisses befestigt werden können, um eine Dochtwirkung zu erzielen, [X.]. [X.]), durch die der Wirkstoff vom vorbeifließenden [X.]trom ab-genommen, ein unkontrollier[X.] Verbrauch aber vermieden wird. In der Sache besteht insoweit gegenüber dem Streitpatent kein Un[X.]schied (s. oben II[X.] 4). Eine Abweichung kann entgegen der Auffassung von Prof.

[X.]auch nicht daraus hergeleitet werden, daß die [X.] zu wenig [X.]eicherkapazi-tät und kaum eine Oberfläche zur Abgabe aktiver Substanzen aufwiesen, da sowohl [X.]eicherung als auch Abgabe bei ihnen möglich sind; daß sich aus den Ausführungsbeispielen, die die Entgegenhaltung zeigt, ein eher geringer [X.] ergeben mag, steht der prinzipiellen Übereinstimmung nicht entge-gen. Demnach weist auch die Vorrichtung nach dieser Entgegenhaltung im Sinn des Merkmals 1.2 des Streitpatents einen flüssigkeitsdurchlässigen [X.] auf. Dieser dient auch zum Freisetzen von Duftstoffen (vgl. [X.]. [X.]). Allerdings beschreibt die [X.] nicht ausdrücklich eine poröse Masse; diese wird aber durch die "kapillaraktive Dosierhilfe" der Entge-genhaltung ebenfalls getroffen. Zwischen den in der [X.] ge-nannten [X.], etwa aus Kunststoffvliesma[X.]ial (z.B. Scribrods, d.h. ka-pillare Behältnisse für Flüssigkeiten), feinporigen Fritten (Patentanspruch 7) oder aus einer [X.] oder einem [X.] (Patentan-spruch 8), und der "porösen Masse", wie sie der [X.]at versteht (oben II[X.] 4), besteht kein sachlicher Un[X.]schied, und zwar auch nicht un[X.] Berücksichti-gung der wei[X.]en Angabe in der Entgegenhaltung, daß [X.] oder [X.] weitgehend geschlossenporig sein sollen. Dieser Gesichtspunkt besagt nämlich, wie der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen [X.] überzeugend erläu[X.]t hat, nur, daß insoweit ein Kompromiß zwi-schen offenen und geschlossenen Kapillaren dahin gefunden werden muß, daß - 16 - einerseits eine ausreichende Flüssigkeitssperre gewährleistet ist, andererseits aber der Kapillareffekt zur Geltung kommen kann.
Soweit Prof. [X.]darauf hingewiesen hat, daß Vorrichtungen nach der Patentanmeldung nicht auf den Markt gekommen seien, ist dies schon deshalb ohne Bedeutung, weil der Stand der Technik im Sinn des Art. 54 Abs. 2 EPÜ alle öffentlich zugänglichen Kenntnisse umfaßt, damit umfassend ist und sich nicht etwa auf bereits vermarktete Kenntnisse beschränkt (vgl. Se-nat [X.]Z 136, 40, 44 ff. - Lei[X.]plattennutzen, zu der insoweit übereinstim-menden Regelung in § 3 Abs. 1 [X.]; [X.], EPÜ, Art. 54 Rdn. 3; [X.], [X.] 6. Aufl., § 3 [X.] Rdn. 74).
V. 1. Die hilfsweise verteidigten Fassungen des Patentanspruchs 1 [X.], soweit sie sich in neuheitsbegründender Weise von der [X.] [X.] 19 169 un[X.]scheiden, jedenfalls eine erfinderische Leistung im Sinn des Art. 56 EPÜ nicht begründen. Mit ihnen kann Patentanspruch 1 des Streitpatents daher nicht erfolgreich verteidigt werden. 2. a) Patentanspruch 1 in seiner nach dem ersten Hilfsantrag verteidig-ten Fassung un[X.]scheidet sich von Patentanspruch 1 in seiner erteilten [X.] durch das zusätzliche Merkmal,
(3.2™) daß sich die poröse Masse außerhalb der Mündung des Behäl[X.]s befindet.
Zur Patentfähigkeit gegenüber dem Stand der Technik trägt dieses Merkmal weder allein noch in Kombination mit den übrigen Merkmalen etwas bei. Denn es ist durch die [X.] [X.] 34 19 169 nahegelegt, - 17 - wenn nicht vorweggenommen, wo sich die zusätzlichen Dosiermedien an der Oberfläche des Behältnisses und damit ebenfalls außerhalb der Mündung des Behäl[X.]s befinden.
b) Hilfsantrag 2 fügt an Patentanspruch 1 in der Fassung des erteilten Patents das Merkmal an,
(1.1.1™) daß die Mündung des Behältnisses in der Arbeitsposition nach unten zeigt.
Dabei handelt es sich um eine wenn auch infolge der Kapillarwirkung nicht zwingend notwendige, so doch zu deren Un[X.]stützung naheliegende Fol-ge aus der Forderung, daß der Behäl[X.]inhalt mit der porösen Masse in Verbin-dung stehen soll, mithin um eine konstruktive Ausgestaltung ohne erfinderi-schen Gehalt, die auch in der Kombination mit den übrigen Merkmalen nichts zu einer erfinderischen Leistung beiträgt. Zudem zeigt auch die [X.] Of-fenlegungsschrift 34 19 169 in ihrer Figur 2 eine nach unten zeigende Behäl-[X.]öffnung; Öffnungen an der Bodenfläche werden in der [X.]eibung ([X.]) beschrieben.
c) Nach Hilfsantrag 3 soll der Behäl[X.]

(1.01™) als Flasche ausgebildet sein;
zusätzlich ist Merkmal (1.1.1™) wie nach Hilfsantrag 2 vorgesehen.
Auch durch das zusätzliche Merkmal (1.01™) wird eine erfinderische Leis-tung nicht begründet. Der Einsatz einer Flasche zur Aufnahme von [X.] ist verbreitete Praxis und von daher von vornherein für jeden Praktiker, der sich mit der Aufnahme von Flüssigkeiten befaßt, naheliegend. Gründe, die ge-gen eine Verwendung von Flaschen bei Reinigungsflüssigkeiten sprechen könnten, sind angesichts der gerichtsbekannten und [X.] seit langem verbreiteten Praxis, derartige Flüssigkeiten in Flaschen in den Verkehr zu bringen, kaum vorstellbar.
d) Nach dem vierten Hilfsantrag soll neben den zusätzlichen Merkmalen 1.1.1™ und 3.2™ (s. oben un[X.] V. 2 a) und b)
(3.01™) die poröse Masse als scheibenförmiges Element ausgebil-det und ([X.]) größer als die Fläche der Mündung sein.

Eine Ausbildung als scheibenförmiges Element zeigt - jedenfalls auf den ersten Blick - etwa die Dosierhilfe (6) der [X.] [X.] 34 19 169, ohne daß sich aus dieser Entgegenhaltung abweichende Informati-onen entnehmen lassen. Die Vergrößerung des Elements auf ein die [X.]sfläche übersteigendes Maß verbietet allerdings deren Anbringung [X.] innerhalb der Mündung. Daß eine solche Anbringung nicht zwingend ist, zeigt indessen schon Figur 3 dieser [X.], wo das kapillarak-tive Ma[X.]ial (ersichtlich der beschriebene Docht) ebenfalls aus der Mündung herausragt. Die Maßnahme, die Masse in ihrer Fläche zu vergrößern, ist [X.] durch die [X.] angeregt, in deren [X.]eibung ([X.]) die dem Fachmann aus seinem Fachwissen bekannte Korrelation der Oberfläche mit der Duftabgabe (in dem Sinn, daß eine Vergrößerung der Ober-fläche zu einer erhöhten Abgabe von Duftstoffen führen wird) angesprochen wird. Der [X.]at folgt dem gerichtlichen Sachverständigen dahin, daß der Kon-- 19 - strukteur aus dem Hinweis in dieser [X.] auf die Abgabe der Duftstoffe über die Oberfläche gestoßen wird. Zudem zeigt auch die [X.] US-Patentschrift 4 995 555 ([X.]), die sich mit der Duftstoffab-gabe an die Umgebungsluft beschäftigt und auf die der Fachmann deshalb stoßen wird, daß durch die Vergrößerung der [X.] die Duftstoffabga-be erhöht wird (z.B. [X.]. 4 [X.] 47-50: "– [X.], so that its evaporating capacity may be regulated in accordance with the size of the room to be deodorized and the nature of the odor to be destroyed"; in Ü-bersetzung: "– macht die Vorrichtung einstellbar, so daß ihre [X.] in Übereinstimmung mit der Größe des Raums, der [X.] soll, und der Beschaffenheit des Geruchs, der zerstört werden soll, [X.] werden kann"; nähere Einzelheiten [X.]. 6 [X.] 35-50). Zur Bewirkung der [X.] bot es sich für den Fachmann naheliegenderweise an, die Scheibe der [X.] derart über die Mündung hinauszuführen, daß der in der Mündung verbleibende Teil als Pfropfen wei[X.]hin zur Befestigung diente und der überstehende Teil entsprechend der nunmehr zur Verfügung stehenden größeren Freiheit verbrei[X.]t wird. Geschieht dies bei Beibehaltung der Einstückigkeit, was die hinzugefügten Merkmale ebenfalls zulassen, ent-steht dadurch ein scheibenförmiges Element mit größerer Fläche als die [X.]sfläche. Deshalb stellen auch die Maßnahmen, wie sie der nach [X.] verteidigte Patentanspruch 1 in seiner Gesamtheit vorschlägt, nur nahe-liegende Wei[X.]bildungen der Lehre nach der [X.] dar.
e) Hilfsantrag 5 ergänzt Patentanspruch 1 in der Fassung des erteilten Patents nicht um wei[X.]e technische Maßnahmen, sondern fügt lediglich [X.] und [X.] an, die die Ausgestaltung der Vorrichtung nicht verändern. Schon von daher kann aus den vorgeschlagenen Ergänzungen eine erfinderische Leistung nicht abgeleitet werden. - 20 -
f) Nach Hilfsantrag 6 werden neben dem zusätzlichen Merkmal des [X.] lediglich [X.] ergänzt, und zwar
(4™) daß die Vorrichtung den konstanten Effekt hat, daß Flüssigkeit aus dem Behäl[X.] über den flüssigkeitsdurchlässigen [X.] in die poröse Masse absorbiert wird und (5™) Duftstoffe von der porösen Masse verdampfen, um so einen frischen Geruch in dem Toilettenraum zu verbreiten, und (6™) daß das [X.]ülwasser die aktive Substanz zum Reinigen der Schüssel mit sich trägt.
Damit werden Wirkungen beschrieben, wie sie sich ohne wei[X.]es aus den entsprechenden Sachmerkmalen ergeben, hinsichtlich der Merkmale 5™ und 6™ aber auch in der [X.] [X.] 34 19 169 (S. 4 [X.] 23-26, [X.] 30-31) angesprochen sind. Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit solche [X.] zulässig sind (vgl. [X.] - Beschwerdekammer - [X.], [X.]. [X.] 1982, 183 - Elektrodenschlitten). Jedenfalls ergaben sie sich für den Fachmann bereits ohne erfinderisches Zutun aus der genannten [X.]. Auch ihre Kombination mit den anderen Merkmalen des Patent-anspruchs führt nicht zu einer anderen Beurteilung.
- 21 - V[X.] Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 97 ZPO und hinsichtlich der Streithelferin aus § 101 Abs. 1 ZPO (vgl. [X.].Urt. v. 30.9.1997 - [X.], [X.], 382 - Schere). Eine abweichende Ent-scheidung über die Kosten erfordert die Billigkeit nicht.

[X.] [X.] Mühlens

Meier-Beck [X.]

Meta

X ZR 151/01

21.06.2005

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2005, Az. X ZR 151/01 (REWIS RS 2005, 3006)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3006

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