Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2007, Az. X ZR 182/03

X. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1649

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 4. Oktober 2007 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der [X.]- 2 - [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 4. Oktober 2007 durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und [X.] für Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 24. September 2003 verkündete Urteil des 4. [X.]s ([X.]) des [X.] wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des [X.] ([X.]), das unter Inanspruchnahme [X.] Patentanmeldungen vom 20. Juli und 29. November 1993 am 13. Dezember 1993 angemeldet und unter anderem mit Wirkung für die [X.] erteilt worden ist. Es betrifft ein "ink jet recording apparatus using recording unit with ink cartridge having ink inducing element" und umfasst 39 Patentansprüche. 1 Der allein angegriffene Patentanspruch 1 lautet in der [X.]: 2 - 3 - "An [X.]: an [X.]; an [X.] portion for supplying ink from said ink-reserving por-tion to an [X.]; characterized in that an ink-inducing element is arranged between said ink-reserving por-tion and said [X.] portion so [X.] so that said porous member is de-formed; a holding member for holding said ink inducing element; a restriction member to limit said ink inducing element to slide to-ward said [X.] portion; said ink-inducing element is slidably held by said holding member, and is formed as a bundle of fibers in which each fiber is provided along a sliding direction of said ink-inducing element." Die Klägerin will erreichen, dass Patentanspruch 1 für nichtig erklärt wird, weil die Lehre des Streitpatents nicht neu sei und jedenfalls nicht auf erfinderi-scher Tätigkeit beruhe. 3 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. 4 Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. 5 Die Beklagte tritt dem entgegen. 6 - 4 - Als gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr. S. B. ,

, ein [X.] ches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. 7 Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Der Gegenstand des [X.] ist neu. Nach dem Ergebnis der [X.] steht auch nicht fest, dass die Lehre des Patentanspruchs 1 des Streitpatents nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht und aus diesem Grunde Patentanspruch 1 für nichtig zu erklären wäre. 8 I. Das Streitpatent betrifft eine Tintenstrahlaufzeichnungsvorrichtung, z.B. einen Tintenstrahldrucker. Diese weist einen Schlitten auf, an dem die [X.] (auch Tintenstrahleinheit) lösbar montiert werden kann. In die [X.] sind der [X.] (auch [X.]) und die [X.] (auch Tintentank) integriert, wobei [X.] und [X.] gleichfalls lösbar miteinander verbunden sind. 9 Die Beschreibung (S. 2 Z. 38 f.) gibt an, dass bei solchen Vorrichtungen die [X.] mit einem Mechanismus versehen sein muss, der einen Un-terdruck erzeugt, bei dem der [X.] der Tinte auf einem Wert gehalten wird, der in ausreichender Weise geringer ist als der [X.], um ein Lecken von Tinte aus den Düsen des [X.]es zu stoppen. Als in der [X.] vorgesehener Mechanismus zum Erzeugen 10 - 5 - eines Unterdrucks finde - wie in der Beschreibung weiter ausgeführt wird - ein poröses Element als Tintenabsorptionselement Verwendung, das eine Kapillar-kraft des porösen Elements erzeuge. Bei der Vorrichtung, die in der [X.] 2-187364 beschrieben werde, besitze die Tintenpatro-ne eine solche Konstruktion. Der Tinteneinlassabschnitt des [X.] sei unter Druck in den Tintenabsorber der [X.] eingesetzt, um den Wirkungsgrad in Bezug auf den Verbrauch der Tinte zu erhöhen. Die Kapillar-kraft des porösen Elements werde dabei an dieser Stelle erhöht, indem der [X.] um den Tinteneinlassabschnitt herum verformt werde. Bei lösbaren Aufzeichnungsköpfen ergibt sich jedoch, wie die [X.] weiter ausführt, die Schwierigkeit, dass nach Trennen und Verbinden von [X.] und [X.] dieser keine Tinte aus der [X.] aufnimmt. Dies liegt vor allem daran, dass beim Trennen Luft in die [X.] eindringt und so verhindert, dass eine durchgehende [X.] zwischen der [X.] und dem [X.] gebildet wird. Zusätzlich zu die-sem Problem soll nach der [X.] berücksichtigt werden, dass, wenn der [X.] von dem Vorratsbehälter getrennt ist, Tinte aus dem Tintenverbindungsabschnitt leckt; es soll gewährleistet werden, dass dem [X.] ständig die geeignete Menge an Tinte zugeführt wird und beim Verbrauch der in der [X.] gespeicherten Tinte der Wirkungsgrad möglichst groß ist ([X.] S. 3 Z. 52-54). 11 Die [X.] bezeichnet es vor diesem Hintergrund als Aufgabe der Erfindung, eine [X.] mit geringen Kosten und hoher Zuverlässig-keit zu schaffen, bei der nach dem Trennen und Verbinden eines [X.]es und einer [X.] das Lecken von Tinte verhindert und eine beständige Tintenzufuhr sichergestellt wird. 12 - 6 - Die [X.] schlägt hierzu eine [X.] mit folgenden Merkmalen vor: 13 [X.] mit 1. einem [X.]teil mit einem porösen Element zum Speichern von Tinte, 2. einem Tintenzuführabschnitt zum Zuführen der Tinte vom [X.]teil zur Außenseite der [X.] und 3. einem Tinteninduzierelement zwischen dem [X.]-teil und dem Tintenzuführabschnitt. 4. [X.] 4.1 ist so gegen das poröse Element gedrückt, dass dieses ver-formt ist, 4.2 ist von einem Halteglied so gehalten, 4.2.1 dass es zum Tintenzuführabschnitt gleiten kann, 4.2.2 wobei die Gleitbewegung durch ein [X.] [X.] wird, und - 7 - 4.3 ist als Faserbündel ausgebildet, dessen Fasern in Gleitrich-tung angeordnet sind. Damit umfasst die [X.] nach Patentanspruch 1 des [X.] einen [X.]teil mit einem porösen Element zum Speichern von Tinte und einen Tintenzuführabschnitt. Zwischen dem [X.]teil und dem Tintenzuführabschnitt ist ein Tinteninduzierelement angeordnet, das aus einem Faserbündel besteht, wobei jede Faser parallel zum Tintenstrom vom [X.] zum Tintenzuführabschnitt angeordnet ist. Merkmal 4.1 ist dabei so zu verstehen, dass das Tinteninduzierelement permanent so gegen das po-röse Element gedrückt ist, dass dieses verformt ist; die Verformung erfolgt nicht erst beim Verbinden von [X.] und [X.]. Dies ergibt sich daraus, dass Gegenstand des Patentanspruchs 1 eine Patrone als solche ist, nicht dagegen eine Patrone, die einem [X.] Tinte zuführt; [X.] ist erst Gegenstand von Patentanspruch 4. Dieses Verständnis des Patent-anspruchs 1 ist durch die - maßgebliche - [X.] Fassung vorgegeben, als danach das Tinteninduzierelement so gegen das poröse Element gedrückt ist, dass dieses verformt ist (is deformed). [X.] kann in ei-nem Halteglied gleiten, wobei ein Begrenzungselement die Gleitbewegung in axialer Richtung beschränkt. Über die Gleitbewegung können Toleranzen in der Länge der Fasern des [X.] ausgeglichen werden. 14 [X.] Die Lehre des Streitpatents ist neu. Sie wird in keiner der entgegenge-haltenen Druckschriften vollständig beschrieben. Keine der Entgegenhaltungen offenbart ein Element, das zum Tintenzuführabschnitt gleiten kann und über eine Gleitbewegung die Toleranzen des Tinteninduzierelements ausgleichen kann. Dies gilt auch für die US-Patentschrift 3 355 239 (D3). 15 - 8 - Die US-Patentschrift 3 355 239 (D3) zeigt eine Schreib-/Zeichenvor-richtung (Marker). Diese weist einen rohrförmigen Tank auf, in dem sich porö-ses Füllmaterial befindet, das die Tinte speichert. Sie hat eine Spitze aus zu Kapillarwirkung fähigem Material, deren hinteres Ende in das poröse Füllmate-rial hineinragt und deren vorderes Ende als Schreibspitze ausgebildet ist. Die Spitze ist so gelagert, dass sie sich bei einer Zunahme des Schreibdrucks nach innen bewegt und das Ende des [X.] zusammendrückt. Dies bewirkt, dass der Tintenfluss zunimmt. Setzt man den rohrförmigen Tintentank mit der [X.] gleich, stellt der hintere Teil der Spitze das Tinteninduzierelement dar, das das Füllmaterial verformt und für eine Zunahme des Tintenflusses sorgt. Dieses ist jedoch nicht als Faserbündel ausgebildet. Eine Gleitbewegung zum Ausgleich der Toleranzen in der Länge dieses [X.] ist daher we-der erforderlich noch vorgesehen. Damit verwirklicht die Vorrichtung nach die-ser Schrift jedenfalls nicht diese Merkmale der Lehre des Streitpatents. 16 I[X.] Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht auch nicht zur Überzeugung des [X.]s fest, dass die Lehre des Streitpatents nach dem Stand der Technik für den Fachmann nahegelegt war. 17 Mit dem gerichtlichen Sachverständigen geht der [X.] davon aus, dass auf dem Gebiet der Entwicklung von Tintenstrahlaufzeichnungsvorrichtungen Diplomingenieure (TU oder FH) tätig sind, die durch praktische Tätigkeiten auf diesem Gebiet Erfahrung im methodischen Konstruieren und in der Entwicklung gesammelt haben. 18 Verhandlung und Beweisaufnahme haben keine zureichenden tatsächli-chen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass unter Berücksichtigung der Kenntnisse und Erfahrungen eines solchen Fachmanns Veranlassung dafür bestand, eine 19 - 9 - elastische Gestaltung zum Ausgleich von Toleranzen im Faserbündel durch ein Tinteninduzierelement gemäß [X.] 4 zu erreichen. Mit der Ausgestaltung des Tinteninduzierelements gemäß [X.] wird gewährleistet, dass zu jeder Zeit ein luftblasenfreier Kontakt zwi-schen dem Tinteninduzierelement und dem [X.] des [X.] besteht. Eine Lösung, die dieses Ziel erreicht, gab es bereits im Stand der Technik. Die [X.] Offenlegungsschrift 05-104735 ([X.]) betrifft eine [X.] mit einem Gehäuse, das ein poröses Teil zur Aufnahme der Tinte enthält, und einem Tintenauslass, in dem sich ein poröses Teil oder Faserbün-delteil befindet, das in Kontakt mit dem porösen Teil in dem Gehäuse steht und eine höhere Dichte als dieses aufweist. Dieses Faserbündel ist, wie das [X.] ausgeführt und der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, in dem [X.] (25) befestigt, damit erreicht wird, dass das Faserbündel sich in das Speicherelement hineindrückt, um einen ungestörten Tintenfluss vom porösen Element zum [X.] im [X.] zu [X.]. Toleranzen in den Abmessungen des [X.] werden bei der Lösung nach dieser Schrift durch ein poröses Kissen aufgefangen, das am [X.] angebracht ist. Dieses wird in der Entgegenhaltung als "elastisches poröses Teil" (33) bezeichnet. Damit wird ein feststehendes - nicht wie beim Streitpatent ein gleitendes - Teil zum Ausgleich der Toleranzen eingesetzt, das zudem am [X.] angebracht ist. Aus Sicht des Fachmanns mag Anlass bestanden haben, über eine Verlagerung dieses Elements vom [X.] an die Patrone nachzudenken, beispielsweise deshalb, weil die Patrone das kostengünstigere Element ist und zudem in regelmäßigen Abstän-den ausgetauscht wird. Das führte den Fachmann aber noch nicht zur Lösung des Streitpatents. Wollte er lediglich eine solche Verlagerung erreichen, [X.] die vergleichsweise einfache Möglichkeit, das poröse Kissen nach oben 20 - 10 - zu verschieben, am Ende des [X.] zu befestigen und dann das poröse Element im Tintentank entsprechend einzustellen. Die Hilfsmittel, den jeweiligen Druck so einzustellen, hat der Fachmann nach den überzeugenden Ausführun-gen des gerichtlichen Sachverständigen im Prioritätszeitpunkt des Streitpatents beherrscht. Die Lösung des Streitpatents verlangte demgegenüber eine [X.], bei der ein elastisches Zwischenteil durch eine konzeptionell [X.] zu bewertende federnde gleitfähige Lagerung des Tinteninduzierelements ersetzt wird. Zwar waren dem Fachmann, wie der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat und wovon auch das [X.] ausgegangen ist, aus der Konstruktionstechnik allgemein Mittel bekannt, einen Toleranzausgleich, wie ihn das Streitpatent vorschlägt, vorzusehen. Auf sie überzugehen, setzte aber zunächst die Abstraktion des Problems der elastischen Bauweise und sodann die Wahl eines anderen [X.] voraus. Der Fachmann kannte zwar die dazu einsetzbaren Mittel, deren Verwendung nahegelegen haben mag, wenn der Schritt zu der anderen Konzeption vollzogen war. Der [X.] kann jedoch nicht feststellen, dass für den Fachmann Anlass bestand, diesen, eine Neukonstruktion verlangenden Schritt zu vollziehen. Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften gaben hierzu gleichfalls keine Veranlassung. 21 - 11 - [X.] Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 [X.] i.V. mit § 97 ZPO. 22 [X.] Scharen [X.]
Meier-Beck [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 24.09.2003 - 4 Ni 35/02 ([X.]) -

Meta

X ZR 182/03

04.10.2007

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2007, Az. X ZR 182/03 (REWIS RS 2007, 1649)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1649

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