Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.12.2014, Az. IX ZR 177/13

9. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 454

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Rechtsanwaltsvergütung: Darlegungslast des Rechtsanwalts für tatsächliche und angemessene Leistungserbringung bei Zeithonorarabrechnung von Strafverteidigertätigkeiten


Tenor

Die Beschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 15. Zivilsenats des [X.] vom 4. Juni 2013 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 107.730,97 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Der von der Beschwerde geltend gemachte Bedarf zur Fortbildung des Rechts besteht nicht. Soweit ein Strafverteidiger Ansprüche aus einer Zeitvergütung herleitet, trägt er die Darlegungs- und Beweislast, dass die berechnete Vergütung tatsächlich entstanden ist. Hierbei erfordert eine schlüssige Darlegung der geltend gemachten Stunden, dass über pauschale Angaben hinaus die während des abgerechneten Zeitraums getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise dargelegt werden ([X.], Urteil vom 4. Februar 2010 - [X.], [X.]Z 184, 209 Rn. 77). Diese Grundsätze sind verallgemeinerungsfähig und gelten gleichermaßen auch für das Zivilverfahren ([X.], Anwalts- und Steuerberaterhaftung, 3. Aufl., [X.] ff; [X.] in Zugehör/[X.]/[X.]/[X.]/Rinkler/[X.], Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 951). Der von der Beschwerde herangezogene Maßstab hinsichtlich der Darlegung des Zeithonorars eines Architekten ([X.], Urteil vom 17. April 2009 - [X.], [X.]Z 180, 235 Rn. 32 ff) ist anders gelagert und kann auf die Rechtsberater nicht übertragen werden.

3

Die geltend gemachte Verletzung des [X.] rechtlichen Gehörs hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

[X.]                        [X.]

                 Lohmann                           Fischer

Meta

IX ZR 177/13

11.12.2014

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 4. Juni 2013, Az: 15 U 3779/12 Rae

§ 3a Abs 2 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.12.2014, Az. IX ZR 177/13 (REWIS RS 2014, 454)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 454

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZR 175/05 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 243/06 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 156/10 (Bundesgerichtshof)

Steuerberaterhaftung: Hinweispflicht des Steuerberaters zu einkommensteuerlichen Auswirkungen eines erhaltenen Sicherheitsbetrages


IX ZR 177/13 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 47/08 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.