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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 349/10vom 12. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Beschwerdefüh-rers und des [X.] am 12. Oktober 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. April 2010 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die [X.] und der Einziehung des Führerscheins aus dem Strafbefehl des [X.] vom 28. Mai 2009 entfällt (vgl. [X.], Urteil vom 11. Februar 2004 - 4 [X.], [X.], 247). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). [X.] [X.] Mayer
Meta
12.10.2010
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2010, Az. 3 StR 349/10 (REWIS RS 2010, 2494)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 2494
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