Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2010, Az. 4 StR 357/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 1857

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[X.] 4 StR 357/10 vom 28. Oktober 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2010 ge-mäß §§ 154a Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Strafverfolgung wird bezüglich beider Angeklagter gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des räuberi-schen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit versuch-tem Raub und mit gefährlicher Körperverletzung be-schränkt. 2. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. Februar 2010 in den [X.] dahin geändert, dass sie des räuberi-schen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit versuch-tem Raub und mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind. 3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. 4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat die Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit versuchtem Raub, mit Nötigung und mit gefährlicher Körperverletzung jeweils unter Einbeziehung rechtskräftig verhängter Einzel-strafen zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren und sechs Monaten ([X.]) bzw. drei Jahren und zehn Monaten ([X.] ) verurteilt. Mit ihren gegen 1 - 3 - dieses Urteil gerichteten Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung for-mellen und materiellen Rechts. Der Senat beschränkt mit Zustimmung des [X.] die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit versuchtem Raub und mit gefährlicher Körperverletzung und ändert die Schuldsprüche entsprechend ab. Im Übrigen sind die Revisionen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat schließt aus, dass das [X.] ohne die Schuldsprüche wegen tateinheitlich begangener Nötigung auf noch niedrigere Einzelstrafen für die hier abgeurteilte Tat als drei Jahre (D. ) bzw. drei Jahre und sechs Monate ([X.] ) Freiheitsstrafe oder geringere Gesamtfreiheitsstrafen erkannt hätte. 2 [X.] [X.][X.] Bender

Meta

4 StR 357/10

28.10.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2010, Az. 4 StR 357/10 (REWIS RS 2010, 1857)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1857

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