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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 279/10 vom 5. August 2010 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 5. August 2010 gemäß § 349 Abs. 1 und 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des [X.] vom 8. Februar 2010 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Freisprüche in den Fällen 17. und 70. der [X.] der Staatsanwaltschaft [X.] vom 2. April 2008 richtet. Im Übrigen wird sie als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der erhobenen allgemeinen Sachrüge kei-nen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben hat. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat: Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig, soweit sie sich ge-gen die Freisprüche in den Fällen 17. (Nötigung) und 70. (Anstif-tung zur uneidlichen Falschaussage u. a.) der Anklage der Staats-anwaltschaft [X.] vom 2. April 2008 richtet. Insoweit fehlt es an ihrer Befugnis, sich der erhobenen Klage mit der Nebenklage an-zuschließen (§ 395 Abs. 1, § 400 Abs. 1 StPO). [X.]von Lienen Sost-Scheible Hubert
Mayer
Meta
05.08.2010
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2010, Az. 3 StR 279/10 (REWIS RS 2010, 4233)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 4233
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