Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2008, Az. 3 StR 23/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 5485

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[X.] vom 19. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlichen Bankrotts - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Februar 2008 ge-mäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 1 [X.] beschlossen: 1. Der Beschluss des [X.] vom 10. Dezember 2007 wird aufgehoben. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. Oktober 2006 wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Zum Rechtsmittel des Angeklagten und zum Beschluss des [X.] vom 10. Dezember 2007 hat der [X.] folgendes ausge-führt: 1 "Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteils-verkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Im [X.] ist beurkundet, dass der Angeklagte und sein Verteidiger im [X.] an die Urteilsverkündung und nach qualifizierter Belehrung (vgl. [X.], 1440, 1446) erklärt haben, dass sie auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten (vgl. [X.]. 115R, 116). Diese Er-klärung wurde gemäß § 273 Abs. 3 [X.] vorgelesen und genehmigt; sie nimmt deshalb an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 [X.] teil. Damit ist der Rechtsmittelverzicht wirksam zustande gekommen; er kann als [X.] - 3 - lung grundsätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zu-rückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. [X.], 2449, 2451; [X.], 114; jeweils m. w. N.; BGHR [X.] § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 4, 8, 12). Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts begründen können, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Diese ergeben sich auch nicht aus der Behauptung des Angeklagten, er sei nicht über die strafrechtliche Nebenfolge eines Berufsverbots aufgeklärt [X.]. Der bloße Irrtum über die Auswirkungen eines Urteils hat keinen Einfluss auf die Rechtswirksamkeit eines erklärten Rechtsmittelverzichts (vgl. [X.], [X.], 5. Aufl., § 302 Rdnr. 15 m. w .N.). Das Urteil ist daher rechtskräftig. Die Unzulässigkeit der Revision infolge wirksam erklärten Rechtsmittel-verzichts kann allerdings nur das Revisionsgericht feststellen (§ 349 Abs. 1 [X.]). Zu dieser Entscheidung war das [X.] nicht befugt, weil dessen Befugnis zur Verwerfung der Revision auf diejenigen Fälle beschränkt ist, in denen der Beschwerdeführer die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 [X.]). Kann sich die Unzulässigkeit der Revision aus einem anderen Grunde ergeben, so hat allein das Revisionsgericht zu entscheiden, das sich 3 - 4 - nach § 349 Abs. 1 [X.] mit dem Gesamtkomplex der Zulässigkeit befassen muss (vgl. [X.], 165). Der Beschluss des [X.]s, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, muss daher auf-gehoben werden (st. Rspr.; vgl. BGHSt 16, 115, 118)." Dem schließt sich der Senat an. 4 [X.] von [X.][X.]

Meta

3 StR 23/08

19.02.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2008, Az. 3 StR 23/08 (REWIS RS 2008, 5485)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5485

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