Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2012, Az. 3 StR 219/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 4624

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3
StR 219/12

vom
17. Juli
2012
in der Strafsache
gegen

wegen Geiselnahme

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu
2. auf dessen Antrag
-
am
17.
Juli 2012 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 14.
September 2011, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufge-hoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.

2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Geiselnahme "unter Einbe-ziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 16.
Februar 2010" -
in das bereits zwei frühere Urteile einbezogen worden waren
-
zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur [X.] ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel führt auf die Sach-rüge zur Aufhebung des Ausspruchs über die Jugendstrafe; im Übrigen ist es 1
-
3
-
aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Das [X.] hat auf den zur Tatzeit 19
Jahre alten Angeklagten ge-mäß §
105 Abs.
1 Nr.
1 [X.] Jugendstrafrecht angewendet und die Verhängung einer Jugendstrafe auf das Vorliegen schädlicher Neigungen sowie die Schwere der Schuld gestützt. Dies ist -
für sich betrachtet
-
aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
2.
Die Erwägungen, mit denen das [X.] die Höhe der Strafe be-gründet hat, begegnen jedoch
durchgreifenden Bedenken.
Gemäß §
18 Abs.
2 [X.] bemisst sich die Höhe der Jugendstrafe -
auch wenn deren Verhängung vollständig oder teilweise auf die Schwere der Schuld gestützt wird
-
vorrangig nach erzieherischen Gesichtspunkten. Die [X.] müssen deshalb erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt und bei der Bemessung der Jugendstrafe das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Ent-wicklung des Heranwachsenden abgewogen worden
ist (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 28.
Februar 2012 -
3
StR
15/12, [X.], 186, 187 mwN). Diesen Anforderungen genügen die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils nicht.
Das [X.] hat zunächst zugunsten des Angeklagten seine
Einlas-sung zum Tatvorwurf, die Verfahrensdauer, die erlittene Untersuchungshaft, die kurze Dauer der Bemächtigungslage und die Verwendung lediglich einer [X.] berücksichtigt. [X.] hat es die "jugendrechtlichen Vorbelastun-gen" des Angeklagten
gewertet. Bei der "konkreten Strafzumessung" hat die [X.] sodann "im Rahmen des [X.] vereinbarten Straf-rahmens einer Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr und neun Monaten und 2
3
4
5
-
4
-

i Jahren und vier Monaten für ausreichend zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklag-ten" erachtet. Eine derartige lediglich formelhafte Erwähnung des Erziehungs-gedankens reicht grundsätzlich nicht aus ([X.], Beschluss vom 19.
November 2009 -
3
StR
400/09, [X.], 281). Die insgesamt wenig sorgfältigen [X.] zur "konkreten Strafzumessung" enthalten ansonsten lediglich [X.], die auch im Erwachsenenstrafrecht für die Bemessung der [X.] maßgeblich sind; sie lassen deshalb auch in ihrem Zusammenhang ebenso wenig wie die sonstigen Urteilsgründe erkennen, dass die [X.] den Erziehungsgedanken in der erforderlichen Weise beachtet hat.
3.
Im Übrigen sind bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe dann, wenn in der einzubeziehenden Entscheidung bereits frühere Entscheidungen einbezo-gen waren, sämtliche Entscheidungen erneut einzubeziehen und im [X.] entsprechend zu kennzeichnen. Im Rahmen der Strafzumessung sind alle ein-zubeziehenden Straftaten im Wege einer Gesamtwürdigung neu zu bewerten und zur Grundlage einer einheitlichen Sanktion zu machen. Erforderlich ist [X.] eine neue, selbstständige, von der früheren Beurteilung unabhängige
6
-
5
-
einheitliche Rechtsfolgenbemessung für die früher und jetzt abgeurteilten Taten ([X.], Urteil vom 27.
Oktober 1992 -
1
StR
531/92, [X.]R [X.] §
31 Abs.
2 Einbeziehung 7). Auch hieran fehlt es.
Becker
Pfister
Mayer

Gericke
Spaniol

Meta

3 StR 219/12

17.07.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2012, Az. 3 StR 219/12 (REWIS RS 2012, 4624)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4624

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