Bundespatentgericht, Urteil vom 12.07.2012, Az. 2 Ni 23/11 (EP)

2. Senat | REWIS RS 2012, 4745

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Vorrichtung und Verfahren zur Umschaltung zwischen verschiedenen Betriebsmodi eines Messwertaufnehmers (europäisches Patent)" – zur Kostenverteilung aus Billigkeitsgründen bei paralleler Verletzungsklage


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 0 790 489

([X.])

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2012 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie [X.]. [X.], [X.], Dipl.-Phys. [X.] und Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Friedrich

für Recht erkannt:

[X.] Die Klage wird abgewiesen.

I[X.] Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des am 13. Dezember 1996 in der [X.] angemeldeten [X.] Patents 0 790 489 mit der Bezeichnung „Vorrichtung und Verfahren zur Umschaltung zwischen verschiedenen Betriebsmodi einer Messwertaufnehmers“, für das die Priorität der Voranmeldung [X.] 763 vom 16. Februar 1996 in Anspruch genommen worden ist und das vom [X.] unter der Nummer [X.] geführt wird.

2

Das Streitpatent umfasst einen Vorrichtungsanspruch 1 und einen Verfahrensanspruch 8 sowie auf den Anspruch 1 rückbezogene [X.] 2 bis 7 und auf den Anspruch 8 rückbezogene [X.] 9 bis 13.

3

Der Vorrichtungsanspruch 1 lautet wie folgt:

4

„Vorrichtung zur Datenübertragung zwischen einem Meßwertaufnehmer (1; 21; 31) und einer Verarbeitungseinheit (2; 22; 32), die durch mehrere Signal-Übertragungsleitungen (3, 4; 23, 24; 33, 34) miteinander verbunden sind und die Vorrichtung ferner eine [X.] (7; 27; 37) umfasst, die eine Umschaltung zwischen verschiedenen Betriebsmodi ermöglicht,

5

dadurch gekennzeichnet, dass

6

die [X.] (7; 27; 37) zu diesem Zweck eine [X.] (3; 23; 33) überwacht, auf der eine Übertragung von [X.] von der Verarbeitungseinheit (2; 22; 32) in Richtung des [X.] (1; 21; 31) erfolgt, um eine Datenübertragung auf einer anderen Signal-Übertragungsleitung (4; 24; 34) zu synchronisieren und als [X.] in den gewünschten anderen Betriebsmodus ein von der Verarbeitungseinheit (2; 22; 32) übertragenes Signal mit einer bestimmten Signalfrequenz dient, das von der Frequenz der ansonsten auf der überwachten [X.] (3; 23; 33) übertragenen [X.] abweicht und die [X.] (7; 27; 37) ferner derart ausgebildet ist, dass über das laufende Erfassen der aktuellen Signalfrequenz auf der überwachten [X.] (3; 23; 33) und dem Vergleich mit einem Referenzsignal eine Identifikation des durch die registrierte Signalfrequenz vorgegebenen Betriebsmodus erfolgt, und ferner Umschaltmittel (8.1, 8.2; 28; 38) vorgesehen sind, die von der [X.] (7; 27; 37) aktivierbar sind und über die eine Umschaltung in einen anderen Betriebsmodus erfolgt."

7

Der Verfahrensanspruch 8 hat folgenden Wortlaut:

8

„Verfahren zur Datenübertragung zwischen einem Meßwertaufnehmer (1; 21; 31) und einer Verarbeitungseinheit (2; 22; 32), die durch mehrere Signal-Übertragungsleitungen (3, 4; 23, 24; 33, 34) miteinander verbunden sind, wobei über eine [X.] (7; 27; 37) eine Umschaltung zwischen verschiedenen Betriebsmodi möglich ist,

9

dadurch gekennzeichnet, dass

die [X.] (7; 27; 37) zu diesem Zweck eine [X.] (3; 23; 33) überwacht, auf der [X.] von der Verarbeitungseinheit (2; 22; 32) in Richtung des [X.] (1; 21; 31) übertragen werden, um eine Datenübertragung auf einer anderen [X.] (4; 24; 34) zu synchronisieren und als [X.] in den gewünschten anderen Betriebsmodus von der Verarbeitungseinheit (2; 22; 32) ein Signal mit einer bestimmten Signalfrequenz übertragen wird, das von der Frequenz der ansonsten auf dieser [X.] (3; 23; 33) übertragenen [X.] abweicht und die [X.] (7; 27; 37) über das laufende Erfassen der aktuellen Signalfrequenz und dem Vergleich mit einem Referenzsignal den durch die registrierte Signalfrequenz vorgegebenen Betriebsmodus identifiziert und Umschaltmittel (8.1, 8.2; 28; 38) aktiviert, wenn eine Umschaltung in den anderen Betriebsmodus erfolgen soll."

Wegen des Wortlauts der jeweils mittelbar oder unmittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7 sowie der mittelbar oder unmittelbar auf den Patentanspruch 8 rückbezogenen Patentansprüche 9 bis 13 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

Die Klägerin macht geltend, dass der Gegenstand des Streitpatents über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe (Art. II § 6 Nr. 3 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 lit. c EPÜ), da der Anspruch 1 die Lehre mehrerer alternativer Ausführungsbeispiele kombiniere. Ferner sei auch das Merkmal eines [X.]s mit einer bestimmten Frequenz nicht ursprünglich offenbart.

Zudem seien sowohl die Vorrichtung nach Anspruch 1 als auch das Verfahren nach Anspruch 8 nicht patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ), da beide gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik weder neu seien noch auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruhten.

In diesem Zusammenhang verweist die [X.] auf das von der Beklagten im parallelen [X.] dargelegte Verständnis des erteilten Anspruchs 1, wonach auch solche Vorrichtungen unter das Streitpatent fallen, bei denen das Umschalten in einen anderen Betriebsmodus durch das Erfassen eines aperiodischen, d. h. keine Frequenz aufweisenden Signals erfolgt, wenn dieses Signal die Aussage zulässt, dass das Signal auf der [X.] nicht (mehr) die Frequenz des Taktsignals haben kann. Sie macht geltend, bei der Bewertung des Standes der Technik müsse dasselbe Verständnis zugrunde gelegt werden. Zum Beleg für ihre Darlegungen verweist die Klägerin auf die Dokumente

K1: [X.] 0 790 489 B1K1a: EP 0 790 489 [X.]: Klageschrift aus dem parallelen [X.] 4b O.326/03[X.]: Berufungsbegründung aus I-2 U 79/09K2c: Dienstliche Äußerung aus I-2 U 79/09[X.]: Berufungsbegründung aus [X.]/09K3: EP 0 171 579 [X.]: EP 0 660 209 [X.]: [X.] 40 24 402 C1 undK6: [X.] 37 43 846 A1

und führt aus, zumindest der Stand der Technik gemäß den [X.] und [X.] nehme den Gegenstand des Streitpatents, so wie ihn die Beklagte der Klageschrift gemäß Dokument [X.] und den Berufungsbegründungen gemäß den Dokumenten [X.] und [X.] verstehe, neuheitsschädlich vorweg.In der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2012 hat die Klägerin geltend gemacht, dass bei der Vorrichtung nach der Druckschrift [X.] das Umschalten in eine andere Betriebsart durch das Erfassen von Impulszahlen innerhalb einer vorgegebenen Zeitspanne erfolge, womit eine Signalfrequenz auf der entsprechenden Leitung erfasst werde. Das Streitpatent sei damit von diesem Stand der Technik auch dann neuheitsschädlich getroffen, wenn man beim Verständnis der Lehre des Anspruchs 1 - entgegen den Darlegungen der Beklagten im parallelen Verletzungsstreit - zutreffenderweise davon ausgehe, dass das Streitpatent ein periodisches Signal als [X.] voraussetze. Im Übrigen beruhe der [X.] aber auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] 489 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen. und hält das Streitpatent für patentfähig. Die im Anspruch 1 beanspruchte Lehre gehe durchgängig auf die anhand der [X.]. 1 der Anmeldung erläuterte Ausführungsform zurück. Ebenso seien die Vorrichtung nach Anspruch 1 und das Verfahren nach Anspruch 8 patentfähig, da sie gegenüber dem Stand der Technik neu seien und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.

Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf deren Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

[X.], mit der die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit (Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 [X.], Artikel 138 Abs. 1 lit a EPÜ [X.] Artikel 54 Absatz 1, 2 und Artikel 56 EPÜ) sowie der der unzulässigen Erweiterung (Art. II § 6 Nr. 3 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 lit. c EPÜ) geltend gemacht werden, ist zulässig, jedoch unbegründet.

[X.]

1. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung sowie ein Verfahren zur Umschaltung zwischen verschiedenen Betriebsmodi eines [X.]s gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1 bzw. des Anspruchs 8. Das erfindungsgemäße Verfahren bzw. die erfindungsgemäße Vorrichtung ist besonders für ein Positionsmeßsystem mit einem [X.] geeignet.

Das Streitpatent geht von einer Vorrichtung bzw. einem Verfahren aus, wie es in der [X.] offenbart ist. Bei dieser Vorrichtung kann ein [X.] in Form eines Füllstandsmessers zwischen einem [X.] und einem [X.] definiert umgeschaltet werden. Zur Umschaltung zwischen diesen beiden Betriebsmodi wird über eine Kalibriereinheit ein definiertes Umschalt- bzw. [X.] in Form eines Mode-Wortes an den [X.] übertragen. Sobald der [X.] das [X.] empfängt, schaltet er in einen automatischen [X.] und kalibriert sich automatisch selbst. In diesem Modus ist keine Daten-Kommunikation zwischen dem [X.] und einer nachgeordneten Auswerteeinrichtung vorgesehen. Der [X.] kann damit nicht gezielt an auswerteseitige Gegebenheiten angepasst werden, wie es häufig erwünscht ist, vgl. Abschnitt [0002] der Patentschrift.

Außerdem wird in der Beschreibungseinleitung des Streitpatents noch der Stand der Technik gemäß der EP 0 660 209, [X.]. [X.], gewürdigt. Gemäß dieser Druckschrift ist dem [X.] eine Reihe von [X.]eicherbereichen zugeordnet, die vom Anwender über zumindest eine bidirektional betreibbare Signal-Übertragungsleitung zwischen dem [X.] und einer diesem nachgeordneten beschrieben bzw. ausgelesen werden können, so dass dem Anwender eine Anpassung der Verarbeitungseinheit an spezifische Messwertaufnehmer-Parameter ermöglicht wird. Die vorgesehenen [X.]eicherbereiche können verschiedenste Parameter des [X.]s, Informationen zu dessen Betriebszustand, Parameter der Verarbeitungseinheit etc. beinhalten. Mit [X.]ilfe einer derartigen Vorrichtung ist nunmehr ein wahlweiser Programmier- bzw. Messbetrieb des [X.]s möglich. Diese vorteilhafte Lösung erfordert jedoch bestimmte Voraussetzungen seitens der [X.], insbesondere eine bidirektionale Signal-Übertragungsleitung zur Verarbeitungseinheit und ist deshalb nicht universell einsetzbar, etwa in Verbindung mit [X.]n, die nur unidirektional betreibbare Takt- und Datenleitungen aufweisen, vgl. Abschnitt [0005] der Patentschrift.

Die übrigen in der Beschreibungseinleitung des Streitpatents gewürdigten Druckschriften ([X.] 41 29 577, [X.], EP 0 324 067, [X.] 4 831 380) offenbaren weitere Vorrichtungen mit einem [X.] und einer nachgeordneten Verarbeitungseinheit. Bei diesen ist jedoch entweder der [X.] nicht programmierbar ([X.], [X.] 4 831 380) oder die Schnittstelle für die Datenübertragung zwischen [X.] und Verarbeitungseinheit ist nicht universell für verschiedene Meßsysteme verwendbar ([X.] 41 29 577, EP 0 324 067), vgl. hierzu im Streitpatent die Abschnitte [0003], [0004], [0006] und [0007].

2. Dem Streitpatent liegt daher als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung sowie ein Verfahren zur Umschaltung zwischen verschiedenen Betriebsmodi eines [X.]s zu schaffen, die in Verbindung mit möglichst vielen verschiedenen [X.]-Systemen zuverlässig arbeitet. Insbesondere soll neben verschiedenen Meßmodi, in denen eine Meßdatenübertragung an eine nachgeordnete Verarbeitungseinheit in unterschiedlicher Art und Weise erfolgt, eine Programmierung des [X.]s durch den jeweiligen Anwender möglich sein. Ein derartiger [X.] soll z. B. eine Anpassung der Verarbeitungseinheit an bestimmte Parameter des [X.] mit geringem Aufwand ermöglichen, vgl. im Streitpatent den Abschnitt [0008].

3. Diese Aufgabe wird hinsichtlich der Vorrichtung gelöst durch eine Vorrichtung mit den Merkmalen des Anspruchs 1. Dieser Anspruch lautet bei [X.] Wiedergabe des Anspruchs unter Einfügung einer (durch den Senat vorgenommenen) Merkmalsgliederung, bei der der technische Zusammenhang der Angaben in einzelnen Merkmalen erhalten bleibt und diese nicht unnötig auseinander gerissen werden:

([X.]) „Vorrichtung zur Datenübertragung zwischen einem [X.] (1; 21; 31) und einer Verarbeitungseinheit (2; 22; 32),

([X.]) die durch mehrere Signal-Übertragungsleitungen (3, 4; 23, 24; 33, 34) miteinander verbunden sind und

([X.]) die Vorrichtung ferner eine [X.] (7; 27; 37) umfasst, die eine Umschaltung zwischen verschiedenen Betriebsmodi ermöglicht,

dadurch gekennzeichnet, dass

([X.]) die [X.] (7; 27; 37) zu diesem Zweck eine [X.] (3; 23; 33) überwacht,

([X.]) auf der eine Übertragung von [X.] von der Verarbeitungseinheit (2; 22; 32) in Richtung des [X.]s (1; 21; 31) erfolgt, um eine Datenübertragung auf einer anderen Signal-Übertragungsleitung (4; 24; 34) zu synchronisieren und

([X.]) als [X.] in den gewünschten anderen Betriebsmodus ein von der Verarbeitungseinheit (2; 22; 32) übertragenes Signal mit einer bestimmten Signalfrequenz dient, das von der Frequenz der ansonsten auf dieser [X.] (3; 23; 33) übertragenen [X.] abweicht und

([X.]) die [X.] (7; 27; 37) ferner derart ausgebildet ist, dass über das laufende Erfassen der aktuellen Signalfrequenz auf der überwachten [X.] (3; 23; 33) und dem Vergleich mit einem [X.] eine Identifikation des durch die registrierte Signalfrequenz vorgegebenen Betriebsmodus erfolgt, und

([X.]) ferner [X.] (8.1, 8.2; 28; 38) vorgesehen sind, die von der [X.] (7; 27; 37) aktivierbar sind und über die eine Umschaltung in einen anderen Betriebsmodus erfolgt."

[X.]insichtlich des Verfahrens wird die Aufgabe gelöst durch das Verfahren nach Anspruch 8. Dieser lautet bei Einfügung einer (vom Senat vorgenommenen) Merkmalsgliederung:

([X.]) „Verfahren zur Datenübertragung zwischen einem [X.] (1; 21; 31) und einer Verarbeitungseinheit (2; 22; 32),

([X.]) die durch mehrere Signal-Übertragungsleitungen (3, 4; 23, 24; 33, 34) miteinander verbunden sind,

([X.]) wobei über eine [X.] (7; 27; 37) eine Umschaltung zwischen verschiedenen Betriebsmodi möglich ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

([X.]) die [X.] (7; 27; 37)) zu diesem Zweck eine [X.] (3; 23; 3) überwacht,

([X.]) auf der [X.] von der Verarbeitungseinheit (2; 22; 32) in Richtung des [X.]s (1; 21; 31) übertragen werden, um eine Datenübertragung auf einer anderen [X.] (4; 24; 34) zu synchronisieren und

([X.]) als [X.] in den gewünschten anderen Betriebsmodus von der Verarbeitungseinheit (2; 22; 32) ein Signal mit einer bestimmten Signalfrequenz übertragen wird, das von der Frequenz der ansonsten auf dieser [X.] (3; 23; 33) übertragenen [X.] abweicht

([X.]) und die [X.] (7; 27; 37) über das laufende Erfassen der aktuellen Signalfrequenz und dem Vergleich mit einem [X.] den durch die registrierte Signalfrequenz vorgegebenen Betriebsmodus identifiziert und

([X.]) [X.] (8.1, 8.2; 28; 38) aktiviert, wenn eine Umschaltung in den anderen Betriebsmodus erfolgen soll."

Wesentlich für die Vorrichtung und das Verfahren ist somit, dass eine [X.] eine [X.] überwacht, auf der [X.] zur Synchronisation einer Datenübertragung auf einer anderen [X.] übertragen werden, dass als [X.] in den gewünschten anderen Betriebsmodus ein von der Verarbeitungseinheit übertragenes Signal mit einer bestimmten Signalfrequenz dient, das von der Frequenz der ansonsten auf dieser [X.] übertragenen [X.] abweicht, und dass die [X.] über das laufende Erfassen der aktuellen Signalfrequenz auf der überwachten [X.] und den Vergleich mit einem [X.] den durch die registrierte Signalfrequenz vorgegebenen Betriebsmodus identifiziert.

4. Im vorliegenden Fall ist als Fachmann ein berufserfahrener Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik mit [X.]ochschul- oder Fachhochschulabschluß zu definieren, der im Rahmen seiner Tätigkeit in einem entsprechenden Industrieunternehmen mit der Entwicklung von Systemen aus Messwertaufnehmern und zugehörigen [X.] befasst ist.

I[X.]

Die in den erteilten Ansprüchen 1 und 8 gegebene Lehre ist ursprünglich offenbart. Sie ist zudem auch patentfähig, denn die in diesen Ansprüchen gegebene Lehre ist neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit des oben definierten Fachmanns.

1. Die in den Ansprüchen 1 und 8 gegebene Lehre stellt im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin keine Kombination unterschiedlicher und nicht miteinander vereinbarer Ausführungsbeispiele dar. Auch ist ursprünglich offenbart, dass das [X.] ein Signal mit einer bestimmten Frequenz ist.

Die Klägerin hat geltend gemacht, gemäß den ursprünglichen Unterlagen werde bei einer ersten Ausführungsform der gewünschte Betriebsmodus durch einen Vergleich mit einem [X.] identifiziert, so dass die [X.] je nach Art des aktuell übertragenen Signals anhand der zur Verfügung stehenden [X.] den gewünschten Betriebsmodus erkenne und auf diesen umschalte (hierzu verweist die Klägerin auf [X.]. 5, Zeilen 35 bis 39 sowie [X.]. 10, Zeilen 17 bis 31 der [X.] gemäß der Druckschrift [X.]). Bei einer zweiten Ausführungsform, bei der es lediglich um das Umschalten zwischen zwei Betriebsmodi gehe, gehe es hingegen nicht mehr um eine eindeutige Zuordnung zwischen dem jeweils registrierten Signal und dem Betriebsmodus. Vielmehr reiche es in diesem Fall aus, ein einziges [X.] zu verwenden, wobei auf die andere der beiden Betriebsarten umgeschaltet werde, sobald dieses [X.] erkannt werde (hier stützt sich die Klägerin auf [X.]. 5, Zeilen 44 bis 51 der Druckschrift [X.]). Bei einer weiteren dritten Ausführungsform werde die Betriebsart umgeschaltet, wenn die [X.] anhand eines Vergleichs zwischen der Signalfrequenz des Signals auf der [X.] mit der [X.] erkennt, dass auf der [X.] keine Synchronisierungsdaten übertragen werden (hierzu verweist die Klägerin in der Druckschrift [X.] auf [X.]. 6, Zeilen 35 bis [X.] drei von ihr als Alternativen angesehenen Ausführungsformen seien im erteilten Anspruch 1 in unzulässiger und widersprüchlicher Weise miteinander kombiniert worden, denn die (oben mit ([X.]) und ([X.]) bezeichneten) Merkmale enthielten ihrer Auffassung nach alle drei nicht miteinander zu vereinbarenden Varianten, dass

- die [X.] laufend die aktuelle Signalfrequenz auf der überwachten [X.] erfasst, die aktuelle Signalfrequenz mit einem [X.] vergleicht und durch den Vergleich mit dem [X.] den durch die registrierte Signalfrequenz vorgegebenen Betriebsmodus identifiziert und entsprechend umschaltet,- als [X.] in den gewünschten anderen Betriebsmodus ein übertragenes Signal mit einer bestimmten Signalfrequenz dient, - das Umschalten erfolgt, wenn auf der [X.] Signale mit einer von der Frequenz der ansonsten auf der [X.] übertragenen [X.] abweichenden Frequenz übertragen werden.

        

Außerdem sei auch nicht ursprünglich offenbart, dass das [X.] ein Signal mit einer bestimmten Frequenz ist, wie es im Merkmal ([X.]) angegeben wird, denn der Begriff „[X.]“ komme in der Anmeldung nicht vor und auch von einer bestimmten Frequenz eines solchen Signals sei dort keine Rede. Außerdem sei auch nicht ursprünglich offenbart, dass das [X.] von der Frequenz der sonst auf der [X.] übertragenen [X.] abweicht, wie es der Anspruch 1 lehre (Merkmal [X.]).Diese Einwände treffen jedoch nicht zu.

Gemäß den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen wird durch die Übermittlung definierter [X.] von der Verarbeitungseinheit (2) über die [X.] (3) an die [X.] (5) die serielle Übertragung von Messdaten auf der Datenleitung (4) in Richtung Verarbeitungseinheit synchronisiert (Durch die Übermittlung definierter [X.] von der Verarbeitungseinheit (2) über die [X.] (3) an die [X.] (5) wird die serielle Übertragung von Messdaten auf der Datenleitung (4) in Richtung Verarbeitungseinheit (2) entsprechend synchronisiert / [X.] gemäß der Druckschrift [X.] (die mit der dem Streitpatent zugrundeliegenden EPA-Anmeldung 96120019 übereinstimmt), [X.]. 4, Zeilen 51 bis 56).

Die [X.] wird darüber hinaus auch für die Umschaltung der [X.] in eine andere Betriebsart genutzt, indem eine [X.] über die laufende Überwachung der Signalfrequenz auf dieser Leitung und einen Vergleich mit einem [X.]-Signal feststellt, dass aktuell keine Synchronisierungsdaten übertragen werden, und bei einem abweichenden Signal [X.] für einen anderen [X.] aktiviert. Zum Identifizieren des Betriebsmodus wird dabei die Abweichung der detektierten Frequenz von der [X.] ermittelt (In der dargestellten Ausführungsform der [X.]ur 1 ist die Vergleicher-Einheit (7) so ausgebildet, daß damit ein Erfassen der übertragenen Signalfrequenz auf mindestens einer Signal-Übertragungsleitung (3) möglich ist. Als [X.] steht demzufolge eine [X.]-Signalfolge zur Verfügung, mit der das aktuell erfasste Signal verglichen wird. Bei der in [X.]. 1 dargestellten Ausführungsform überwacht die [X.] (7) die an der [X.] (3) anliegenden Signale und vergleicht diese mit einem [X.]. Erkennt die Vergleicher-Einheit (7) über die gerade registrierte Signalfrequenz, daß nunmehr keine Synchronisierungsdaten auf der [X.] mehr übertragen werden, da eine von der [X.] abweichende Signalform vorliegt, so aktiviert die Vergleicher-Einheit (7) geeignet ausgeführte [X.] (8.1, 8.2), über die eine Umschaltung in den [X.] erfolgt. Zum Identifizieren des Betriebsmodus kann beispielsweise eine [X.] vorgegeben werden; weicht die detektierte Frequenz um einen bestimmten Betrag von dieser [X.] ab, so erfolgt die Umschaltung in den jeweils anderen Betriebsmodus. Prinzipiell können derart selbstverständlich auch mehr als zwei unterschiedliche Betriebsmodi vorgesehen werden / Druckschrift [X.], [X.]. 6, Zeilen 25 bis 50).

Diese Textpassage, die sich auf ein einziges Ausführungsbeispiel, nämlich die anhand der [X.]. 1 erläuterte Ausführungsform bezieht, offenbart - wie ein Vergleich mit dem Wortlaut des Anspruchs 1 ohne weiteres zeigt - die in den Merkmalen ([X.]) bis ([X.]) des erteilten Anspruchs 1 gegebene Lehre. Damit geht die im Anspruch 1 im [X.]inblick auf das Umschalten in eine andere Betriebsart gegebene Lehre in ihrer Gesamtheit auf ein einziges Ausführungsbeispiel und nicht auf die Kombination mehrerer alternativer Ausführungsformen zurück.

Die von der Klägerin als Alternativen angesehenen Ausführungsformen stellen lediglich einen [X.]ezialfall dieser Lehre dar, bei dem nur zwei Betriebsarten vorhanden sind, bspw. ein Programmier- und ein [X.], so dass beim Umschalten lediglich von einer Betriebsart in eine andere umgeschaltet wird. Auch dabei wird jedoch die im Anspruch 1 gegebene Lehre befolgt (Um bei der in [X.]. 1 dargestellten Ausführungsform […] einen derartigen [X.] zu ermöglichen, ist eine Vergleichs-Einheit (7) innerhalb der erfindungsgemäßen Vorrichtung vorgesehen. Die Aufgabe der Vergleichs-Einheit (7) besteht darin, laufend die Signale zu erfassen, die über mindestens eine der beiden Signal-Übertragungsleitungen (3, 4) übertragen werden bzw. dort anliegen. Die erfassten Signale werden von der Vergleicher-Einheit (7) laufend mit vorgegebenen [X.]n verglichen, so daß derart eine Identifikation des jeweils aktivierten bzw. gewünschten Betriebsmodus möglich ist. Je nach Art des übertragenen Signals erkennt die Vergleicher-Einheit (7) anhand der zur Verfügung stehenden [X.]e demzufolge den vom Anwender gewünschten Betriebsmodus und aktiviert entsprechende [X.] (8.1, 8.2), um zwischen den mindestens zwei Betriebsmodi umzuschalten. In Abhängigkeit von der Anzahl vorgesehener Betriebsmodi können hierbei auch unterschiedlich viele [X.] bzw. Signalarten erforderlich sein. Bei lediglich zwei gewünschten Betriebsmodi hingegen reicht in einer möglichen Ausführungsform ein einziges [X.] zur Erkennung des gewünschten [X.] aus; sobald die [X.] dieses Signal erkennt, wird jeweils in den anderen der beiden Betriebsmodi umgeschaltet / Druckschrift [X.], [X.]. 5, Zeilen 23 bis 50).

Dabei ist es bspw. möglich, den [X.] nach dem Einschalten automatisch im [X.] zu betreiben und nach der Programmierung durch den Anwender in einen gewünschten und jeweils identifizierten Betriebsmodus umzuschalten (In einer möglichen Ausgestaltung der erfindungsgemäßen Vorrichtung bzw. des erfindungsgemäßen Verfahrens ist es beispielsweise möglich, den [X.] (1) derart zu betreiben, dass er sich nach dem Einschalten automatisch im [X.] befindet und der jeweilige Anwender dann die gewünschte Programmierung des [X.]s (1) vornimmt. Nach der Programmierung erfolgt die Umschaltung in den [X.], wozu wiederum die vorgesehene Vergleicher-Einheit (7) anhand eines [X.]s den anschließend gewünschten Betriebsmodus identifiziert und die erforderlichen [X.] aktiviert / Druckschrift [X.], [X.]. 6, Zeilen 9 bis [X.] offenbaren die ursprünglichen Anmeldungsunterlagen dem Fachmann auch, dass das auf der [X.] übertragene und von dem Taktsignal abweichende Signal ein [X.] ist und dass dieses Signal eine bestimmte Signalfrequenz aufweist. Denn in diesen Unterlagen werden sowohl die [X.]e angesprochen (Darüber hinaus resultiert als weiterer Vorteil der erfindungsgemäßen Vorrichtung bzw. des erfindungsgemäßen Verfahrens, dass separate Verbindungsleitungen zum Aktivieren der eigentlichen Umschaltung nicht benötigt werden. Die eigentlichen [X.]e können auf den bereits vorhandenen Signal-Übertragungsleitungen übertragen werden / Druckschrift [X.], Beschreibungseinleitung in [X.]. 3, Zeilen 32 bis 38) als auch dem Fachmann die Lehre gegeben, dass es sich bei diesen [X.]en um Signale einer bestimmten Frequenz handelt (Erkennt die Vergleicher-Einheit (7) über die gerade registrierte Signalfrequenz, daß nunmehr keine Synchronisierungsdaten auf der [X.] mehr übertragen werden, da eine von der [X.] abweichende Signalform vorliegt, so aktiviert die Vergleicher-Einheit (7) geeignet ausgeführte [X.] (8.1, 8.2), über die eine Umschaltung in den [X.] erfolgt. Zum Identifizieren des Betriebsmodus kann beispielsweise eine [X.] vorgegeben werden; weicht die detektierte Frequenz um einen bestimmten Betrag von dieser [X.] ab, so erfolgt die Umschaltung in den jeweils anderen Betriebsmodus / Druckschrift [X.], [X.]. 6, Zeilen 35 bis 42). Da dieser Zitatstelle zufolge umgeschaltet wird, wenn die Frequenz des detektierten Signals (des [X.]s) um einen bestimmten Betrag von der vorgegebenen [X.] abweicht, muss das [X.] selbst eine bestimmte Frequenz aufweisen.

Die in den Ansprüchen 1 und 8 gegebene Lehre ist damit ursprünglich offenbart und in sich widerspruchsfrei.

2. Die in den Ansprüchen 1 und 8 gegebene Lehre ist darüber hinaus auch patentfähig, denn sie ist neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.

2.1 Dem von der Klägerin vorgetragenen Argument, bei der Würdigung des Standes der Technik seien die dort verwendeten Begriffe in demselben Sinne auszulegen, wie ihn die Beklagte bei ihrer Auslegung des Gegenstandes des Anspruchs 1 des Streitpatents im parallelen [X.], konnte der Senat nicht folgen.

Denn sowohl bei der Bestimmung des Gegenstands des Streitpatents als auch bei der Bewertung des Standes der Technik ist das Verständnis zugrundezulegen, das sich beim Streitpatent aus dem Patentanspruch und dem Gesamtinhalt der Patentschrift und beim Stand der Technik aus dem Gesamtinhalt der [X.] jeweils im Lichte des Verständnisses des Durchschnittsfachmanns ergibt. Dabei reicht es für die Prüfung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes der mangelnden Patentfähigkeit aus, das Ergebnis der dementsprechenden Auslegung des Streitpatents und die Gesichtspunkte, auf Grund derer es gewonnen wurde, in den Gründen der zu treffenden Entscheidung anzugeben, vgl. [X.], 757, 760, V. - „Düngerstreuer“ und [X.], 47, 48, [X.]) b) - „[X.] I“.

Anspruch 1 und Anspruch 8 weisen den Fachmann in den Merkmalen ([X.]) und ([X.]) an, als [X.] in den gewünschten anderen Betriebsmodus ein von der Übertragungseinheit übertragenes Signal mit einer bestimmten Signalfrequenz heranzuziehen, das von der Frequenz der ansonsten auf der überwachten [X.] übertragenen [X.] abweicht. Die [X.], die diese [X.] überwacht, ist so ausgebildet, dass über das laufende Erfassen der aktuellen Signalfrequenz auf der überwachten [X.] und den Vergleich mit einem [X.] eine Identifikation des durch die registrierte Signalfrequenz vorgegebenen Betriebsmodus erfolgt. Ein wesentliches Element des Verfahrens und der Vorrichtung nach dem Streitpatent ist somit, dass die [X.] so ausgebildet ist, dass über das laufende Erfassen einer Signalfrequenz auf der überwachten Leitung und den Vergleich mit einem [X.] eine Identifikation des durch die registrierte Signalfrequenz vorgegebenen Betriebsmodus erfolgt, wobei diese bestimmte Signalfrequenz von der Frequenz der ansonsten auf der überwachten [X.] übertragenen [X.] abweicht.

Der Begriff „Frequenz“ ist dabei in der gesamten Technik durchgehend als die Zahl der vollen Schwingungen (also der Schwingungsperioden) pro [X.]einheit definiert, die dieser Definition entsprechend in der Einheit „[X.]“, nämlich der Zahl der Schwingungen pro Sekunde gemessen wird, vgl. bspw. die vom Senat den Parteien als [X.]age zum Zwischenbescheid beigefügte Kopie aus dem dtv-Lexikon der Physik, [X.], 1970, Band 3, [X.], Schlagwort „Frequenz“. Diese Definition setzt eine Periodizität der entsprechenden Schwingungen voraus, denn nur so ist es möglich, einer Schwingung eine einheitliche Frequenz zuzuordnen.

Dieses Verständnis wird auch sowohl vom [X.] als auch von der Streitpatentschrift gestützt. Denn in den beiden Ansprüchen selbst ist in den Merkmalen ([X.]) und ([X.]) bzw. ([X.]) und ([X.]) vom [X.]eranzuziehen eines Signals, „das von der Frequenz der ansonsten auf der überwachten [X.] übertragenen [X.] abweicht“ (wobei [X.] üblicherweise periodische Folgen von [X.] sind), vom „laufenden Erfassen einer Signalfrequenz“ (d. h. von einem kontinuierlichen Erfassen der Signalfrequenz, der entsprechende periodische Schwingungen voraussetzt) und einer „Identifikation des durch die registrierte Signalfrequenz vorgegebenen Betriebsmodus“ (d.h. die registrierte Frequenz selbst bestimmt den Modus) die Rede. Zudem stellen die auf den Anspruch 1 bzw. 8 rückbezogenen erteilten [X.] 4 bzw. 10 eine „Oszillatorstufe im [X.], die das [X.] erzeugt“ unter Schutz, wobei Oszillatorstufen - wie schon das Wort „Oszillator“ sagt - üblicherweise periodische Schwingungen erzeugen, die eine vorgegebene Frequenz aufweisen. Diese Oszillatorstufe (Bezugszeichen 9, 29, 39 / [X.]. 1 bis 3) ist im Übrigen auch in der Streitpatentschrift erwähnt, vgl. [X.]. 7, Zeile 57, [X.]. 10, Zeile 55, wobei die [X.]uren den typischen Verlauf der von einem Oszillator erzeugten Schwingungen in Form periodischer Rechtecksignale zeigen.

Somit gibt die Gesamtheit der Unterlagen des Streitpatents dem Fachmann nach Auffassung des Senats keinen [X.]ass, den in den Ansprüchen 1 und 8 verwendeten Begriff anders als in der Technik üblich zu verstehen, so dass dieses fachübliche Verständnis vom Senat auch bei der folgenden Prüfung auf Patentfähigkeit zugrunde gelegt wird.

2.2 Die Druckschrift [X.], auf die sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung im [X.]inblick auf die von ihr geltend gemachte mangelnde Neuheit in erster Linie gestützt hat, offenbart in Übereinstimmung mit der im Anspruch 1 in den Merkmalen ([X.]) und ([X.]) gegebenen Lehre eine Vorrichtung zur Datenübertragung zwischen einem [X.] ([X.] 1) und einer Verarbeitungseinheit (Auswerteschaltung 5), die durch mehrere Signal-Übertragungsleitungen (Leitungen [X.], [X.] zur Abnahme einer Mess-[X.]annung; Shuntleitung [X.]) miteinander verbunden sind (In [X.]. 1 ist mit 1 ein [X.] zur Erfassung einer physikalischen Größe gezeigt. Der [X.] umfasst einen physikalisch-elektrischen Wandler 2, beispielsweise einen zu einer Vollbrücke geschalteten Widerstandsmeßgeber 3 mit den (veränderlichen) [X.], [X.], [X.] und [X.] Dies kann beispielsweise ein bekannter Dehnmeßstreifengeber zur Erfassung von Zugspannungen, Drücken (Membrandruckgeber), Kräften (Kraftmeßdose), Beschleunigungen (Beschleunigungsaufnehmer) usw. sein. Der Widerstandsmeßgeber ist über ein Anschlußkabel mit Leitungen U + , U- zur [X.]eisung einer ersten Brückendiagonale ([X.]eisespannung +U, - U), d.h., zur Energieversorgung des [X.]s 1, und über Leitungen [X.] und [X.] zur Abnahme einer Meßspannung (um) von einer zweiten Brückendiagonalen mit einer Auswerteschaltung 5 verbunden […]. Die Auswerteschaltung 5 umfasst neben einer Meßkette 6 mit einem Meßverstärker 7 und einer [X.]annungsversorgung + U, - U zusätzlich zwei Schalter (erster Shuntschalter [X.], zweiter [X.]), mit denen eine zum [X.] 1 führende Shuntleitung [X.] gegen die [X.] , U - mit den [X.]eisespannungen +U und -U gelegt werden kann / [X.]. 3, Zeilen 40 bis 65).

 Die Vorrichtung nach der Druckschrift [X.] weist außerdem in Übereinstimmung mit den Merkmalen ([X.]), ([X.]) und ([X.]) des Anspruchs 1 eine [X.] (Komparatoren 10, 11; vgl. [X.]. 2) auf, die eine [X.] ([X.]) überwacht und eine Umschaltung zwischen verschiedenen Betriebsmodi ([X.], [X.], [X.]) ermöglicht, wozu entsprechende [X.] vorgesehen sind. Der [X.] weist hierzu einen [X.] ([X.] 8) auf, der auf einen speziellen Bitmusterstrom auf der Shuntleitung ([X.]) anspricht und abhängig von diesem die entsprechende Betriebsart einstellt bzw. auf diese umschaltet. Der Bitmusterstrom wird dabei von [X.]annungsimpulsen bzw. [X.]annungsimpulsfolgen auf der Shuntleitung ([X.]) gebildet, die von der Auswerteschaltung durch Ein- und Ausschalten der beiden Shuntschalter (Shuntschalter [X.], [X.]) erzeugt werden. Die einzelnen [X.]annungsimpulse werden von zwei im [X.] vorgesehenen Komparatoren (Komparatoren 10, 11) detektiert, die die Pegel der Impulse mit vorgegebenen Umschaltschwellen (+Usch, -Usch) verglichen, wobei die beiden Komparatoren [X.] beim Überschreiten der Schwelle ein Signal an eine aus einem [X.]glied ([X.]), einem [X.] ([X.] 13) und einer Steuerschaltung (Steuerschaltung 14) bestehende Schaltung (steuernde Schaltung 20) abgeben, die auf definierte Impulse bzw. definierte Impulsfolgen unterschiedlich reagiert, indem sie jeweils verschiedene Betriebsarten einstellt (Der [X.] 8 wird hierzu mit einer Schaltung ausgestattet, welche auf einen speziellen Bitmusterstrom auf der Shuntleitung anspricht, mit der die Betriebsarten [X.], [X.] und [X.] (zur Übertragung der Kennungsdaten) eingeleitet bzw. umgeschaltet werden kann / [X.]. 5, Zeilen 13 bis 18  //  Die gesamte Anordnung funktioniert folgendermaßen: Über die Shuntschalter [X.] und [X.] innerhalb der Auswerteschaltung 5 kann die Shuntleitung [X.] gegen positive Betriebsspannung + U und negative Betriebsspannung - U geschaltet werden. Die Komparatoren 10 und 11 vergleichen den Signalpegel auf der Shuntleitung [X.] mit den [X.], - Usch und geben bei Über- bzw. Unterschreiten dieser Umschaltschwellen über die Filter 12 und 16 Signale an die aus [X.], [X.] 13 und Steuerschaltung 14 bestehende, steuernde Schaltung 20 ab. Die steuernde Schaltung 20 reagiert auf definierte Impulse oder eine definierte Impulsfolge auf der Shuntleitung [X.]. Durch Aufschalten derartiger Impulse oder Impulsfolgen mittels der Shuntschalter [X.], [X.] ist der [X.] durch die steuernde Schaltung 20 in seiner Betriebsart ([X.], [X.], [X.]) umschaltbar / [X.]. 5, Zeile 65 bis [X.]. 6, Zeile 14).

Der als Dezimalzähler ausgebildete [X.] (13) unterscheidet dabei mittels eines [X.]gliedes ([X.]fensterdiskriminator 15) zwischen verschiedenen Impulsbreiten der jeweils eintreffenden Impulse. Impulse mit geringer Pulsbreite, d.h. kurzer Dauer werden von ihm als Zählsignale erfasst und aufaddiert, wobei beim Erreichen vorgegebener Zählerstände die durch den jeweiligen Zählerstand bestimmte Betriebsart eingestellt wird. Impulse einer ersten größeren Breite werden hingegen als Signale zum Rücksetzen des [X.]s und zur Rückkehr in den [X.] genutzt, während Impulse einer zweiten, noch größeren Breite den [X.] einleiten ( Das Aktivieren der Übertragung der Kennungsdaten bzw. das Einleiten des [X.]s geschieht nun durch Aufschalten einer bestimmten ersten Anzahl von Impulsen definierter erster Impulsbreite auf die Shuntleitung [X.] mittels des ersten Shuntschalters [X.]. Über den ersten Komparator 10 und die [X.] 12 und ein nicht gezeigtes [X.]glied ([X.]fensterdiskriminator) innerhalb des [X.]s 13, das prüft, ob die Breite des durch den ersten Shuntschalter [X.] erzeugten Impulses nicht breiter als die erste Impulsbreite ist, wird der [X.] 13 hochgezählt. Erreicht der als Dezimalzähler ausgeführte [X.] 13 den Zählerstand 3, so erfolgt das Einleiten des [X.]s / [X.]. 6, Zeilen 38 bis 51  //  Mit dem [X.] 13 ist es nun möglich, durch Aufschalten weiterer Impulse definierter erster Impulsbreite auf die Shuntleitung mittels des Shuntschalters [X.] entweder Übertragungsparameter für die Übertragung der Kennungsdaten einzustellen (erste Version) oder eine Startadresse für den [X.] 15 aus dem [X.]eicherbaustein 18 zu variieren (zweite Version). In der ersten Version kann durch Aufschalten einer zweiten Anzahl von (bis zu fünf weiteren) Impulsen erster Impulsbreite die Datenübertragungsgeschwindigkeit (Baudrate) für die Datenübertragung zur Auswerteschaltung stufenweise von 9600 Baud an vermindert werden (4800 Baud, 2400 Baud, ...). […] In der zweiten Version ist es möglich, durch Aufschalten von drei Impulsen auf die Shuntleitung [X.] mittels des Shuntschalters [X.] den [X.] einzuleiten und den [X.]eicherbaustein 18 ab der niedrigsten Startadresse (beispielsweise 0000) auszulesen. Durch Aufschalten einer dritten Anzahl von (bis zu fünf weiteren) Impulsen erster Impulsbreite auf die Shuntleitung [X.] kann diese Startadresse stufenweise erhöht werden. […] Durch Aufschalten einer bestimmten vierten Anzahl (zehn) von Impulsen definierter erster Impulsbreite auf die Shuntleitung [X.] mittels des ersten Shuntschalters kann der [X.] in einen [X.] überführt werden, in dem Daten direkt auf bestimmte [X.]eicherplatzadressen bzw. von beliebigen [X.]eicherplatzadressen eingelesen oder ausgelesen werden können [X.]. 7, Zeilen 10 bis 49 // Auf das Aufschalten eines Impulses definierter zweiter Impulsbreite auf die Shuntleitung [X.] mittels des Shuntschalters [X.] spricht das [X.] ([X.]fensterdiskriminator) an. Durch das Erkennen dieses Impulses mit wenigstens doppelt so großer Impulsbreite wie die Impulse definierter erster Impulsbreite wird der [X.] 13 bzw. die steuernde Schaltung 20 zurückgesetzt und der [X.] geht in den [X.] über. Der [X.] wird dagegen durch noch länger andauerndes Schließen des Shuntschalters [X.] oder [X.] eingeleitet, so daß dieser Betriebsart praktisch das Zurücksetzen der steuernden Schaltung 20 vorausgeht. Der [X.] ist dann außer Betrieb, und über die Shuntschalter [X.] und [X.] wird der [X.] parallel zum einen Brückenzweig [X.], [X.] oder zum anderen Brückenzweig [X.], [X.] gelegt / [X.]. 8, Zeilen 12 bis 28).

 Im Unterschied zu der im erteilten Anspruch 1 im Merkmal ([X.]) gegebenen Lehre wird bei der Vorrichtung nach der Druckschrift [X.] zum Umschalten der Betriebsart somit keine [X.] überwacht, auf der eine Übertragung von [X.] von der Verarbeitungseinheit zum [X.] erfolgt, um eine Datensynchronisierung auf einer anderen Signal-Übertragungsleitung zu synchronisieren. Denn gemäß den vorangehenden Darlegungen überwacht die Schaltung zum Umschalten der Betriebsart einen Bitmusterstrom auf der Shuntleitung ([X.]), die zum Verstimmen der [X.] im [X.] dient (Ein [X.] ist im [X.] 1 zwischen die Shuntleitung [X.] und die Brückenwiderstände [X.], [X.] bzw. die Meßleitung L[X.] geschaltet. Durch Schließen des ersten Shuntschalters [X.] wird somit der [X.] parallel zum Brückenwiderstand [X.] geschaltet, so dass die [X.] 3 definiert verstimmt wird. In gleicher weise wird durch Schließen des zweiten Shuntschalters [X.] der [X.] parallel zum Brückenwiderstand [X.] gelegt. [X.]ierdurch kann eine „Shuntkalibrierung“ des gesamten Meßsystems vorgenommen werden, um diese zu eichen ([X.]) / [X.]. 4, Zeilen 9 bis 20).

Auch die von der Klägerin in diesem Zusammenhang genannte Textpassage in [X.]. 7, Zeile 50 bis [X.]. 8, Zeile 6, offenbart nicht, dass bei der Vorrichtung nach der Druckschrift [X.] auf der von der Vergleichseinrichtung überwachten Leitung [X.] zur Synchronisation einer Datenübertragung auf einer anderen Signalleitung übertragen werden. Zwar wird bei der in diesem Textabschnitt beschriebenen Vorgehensweise zum Ein- und Auslesen der Daten im Direktzugriffsbetrieb auf der Shuntleitung ([X.]) ein [X.] erzeugt, bei dem den mit dem einen Shuntschalter ([X.]) erzeugten bitseriellen Steuerbefehlen, Adressen und Datenwerten mit dem anderen Shuntschalter ([X.]) erzeugte [X.] überlagert werden, so dass die Shuntleitung in dem [X.] auch ein Taktsignal übermittelt, jedoch ist für diesen Betrieb gerade wesentlich, dass die Shuntleitung gleichzeitig mit dem Taktsignal auch die Steuerbefehle, Adressen und Datenwerte übermittelt, so dass die [X.] hier im Gegensatz zur Lehre des Merkmals ([X.]) des geltenden Anspruchs 1 nicht der Datensynchronisierung auf einer anderen [X.] dienen.

Wie sich aus den obigen Darlegungen zur Druckschrift [X.] außerdem ergibt, wird bei der Vorrichtung nach der Druckschrift [X.] im Unterschied zu der in den Merkmalen ([X.]) und ([X.]) des Anspruchs 1 gegebenen Lehre als [X.] in den gewünschten anderen Betriebsmodus auch weder ein Signal mit einer Signalfrequenz, das von der Frequenz der ansonsten auf der überwachten [X.] übertragenen [X.] abweicht, herangezogen noch erfolgt durch laufendes Erfassen der aktuellen Signalfrequenz auf der überwachten [X.] und durch einen Vergleich mit einem [X.] eine Identifikation des durch die registrierte Signalfrequenz vorgegebenen Betriebsmodus. Denn wie dargelegt, bestimmt bei der Vorrichtung nach der Druckschrift [X.] lediglich die Zahl und die Breite der einzelnen Impulse darüber, dass und in welche Betriebsart der [X.] umgeschaltet wird, nicht jedoch ihre Frequenz, d. h. die Zahl der Schwingungen pro [X.]einheit. Der durch das Ein- und Ausschalten der Shuntschalter erzeugte Bitmusterstrom zur Vorgabe der Betriebsart besteht dementsprechend lediglich aus einer Folge von einzelnen Impulsen, die keine einheitliche Länge aufweisen und kein über längere [X.] periodisches Signal mit fester Schwingungszahl pro [X.]einheit bilden, was Voraussetzung für das Zuordnen und Erfassen einer Frequenz ist.

Dementsprechend gibt auch der [X.] der Druckschrift [X.] lediglich die Lehre, die Zahl und/oder die Länge der Impulse als Kriterium für die Betriebsart-Umschaltung heranzuziehen ([X.] nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die steuernde Schaltung (20) wenigstens eine Zählschaltung ([X.] 13) aufweist, die die [X.] und/oder die [X.] oder Impulsfolge auf der Shuntleitung ([X.]) erfasst und in Abhängigkeit davon die Betriebsart umschaltet […]), so dass der Senat die Auffassung der Klägerin, dieser Anspruch weise den Fachmann an, die Zahl der Impulse pro [X.] zu ermitteln und diese Zahl in Relation zu dem Erfassungszeitraum zu setzen, womit eine Frequenz erfasst werde, nicht teilen kann.

In gleicher Weise gelten die vorangehenden Darlegungen auch im [X.]inblick auf den Verfahrensanspruch 8, so dass die Vorrichtung nach dem erteilten Anspruch 1 ebenso wie das Verfahren nach dem erteilten Anspruch 8 gegenüber dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift [X.] neu ist.

2.3 Die Druckschrift [X.] offenbart in Übereinstimmung mit den Merkmalen ([X.]) und ([X.]) des geltenden Anspruchs 1 eine Vorrichtung zur Datenübertragung zwischen einem [X.] ([X.] 6, [X.]. 2) und einer Verarbeitungseinheit (Auswerteschaltung 13, [X.]. 3), die durch mehrere Signal-Übertragungsleitungen ([X.], [X.], [X.], [X.], [X.]) miteinander verbunden sind (Einen [X.] 6 mit einem [X.] 7, welcher sowohl zum Auslesen als auch zum Einlesen von [X.] geeignet ist, zeigt [X.]. 2. Der [X.] 6 umfasst in gleicher Weise wie der [X.] 1 (vgl. [X.]. 1 und zugehörige Beschreibung) einen physikalisch-elektrischen Wandler 8 in Form einer [X.] 9 mit Widerständen [X.], [X.], [X.], [X.] und ist über dieselben Leitungen [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] an die Auswerteschaltung angeschlossen / [X.]. 3, Zeilen 58 bis 66).

Dabei ist auch eine Einheit (Stromversorgung des [X.]s 7 durch Gleichrichtung des [X.]) vorgesehen, die mit [X.]ilfe von [X.]n eine Umschaltung zwischen verschiedenen Betriebsmodi (Ein- und Auslesebetrieb, [X.]) ermöglicht und hierzu eine [X.] ([X.]) überwacht, auf der die Übertragung der [X.] von der Verarbeitungseinheit in Richtung des [X.]s erfolgt, um eine Datenübertragung auf einer anderen Signal-Übertragungsleitung ([X.]) zu synchronisieren, so dass die Vorrichtung nach der Druckschrift [X.] auch einen Teil der in den Merkmalen ([X.]), ([X.]), ([X.]) und ([X.]) angegebenen Maßnahmen offenbart (Der [X.] 7 des [X.]s 6 weist jedoch gegenüber dem [X.] 4 des [X.]s 1 einige Besonderheiten auf. Um neben dem Auslesen von Daten auch (z. B. bei einem Kalibriervorgang) Daten in einen [X.]eicherbaustein 10 einlesen zu können, ist der [X.] 7 zusätzlich zu den Anschlüssen an die Leitungen [X.], [X.] und [X.] an die Leitung [X.] (vierte Leitung) angeschlossen, über die ein Anwahlsignal, Chip Select es, sowie Befehle, Adressen und Daten für den [X.]eicherbaustein 10 in den [X.] 7 eingelesen werden können; hierzu wird die Leitung [X.] von der Auswerteschaltung mit einem sogenannten [X.] dps beaufschlagt / [X.]. 3, Zeile 58 bis [X.]. 4, Zeile 11, sowie [X.]. 2, [X.] [X.]. 3, Zeilen 12 bis 21: Die Leitung [X.] dient der Übermittlung eines [X.] t von der Auswerteschaltung zum [X.] 4. Dieses Taktsignal t wird sowohl zur Initiierung des [X.]es für die Korrekturdaten aus dem [X.]eicherbaustein 5 sowie zur Lieferung der für den [X.] vom [X.]eicherbaustein 5 benötigten [X.] (Synchronisation der Datenübertragung) und Energie (Stromversorgung des [X.]s 4) herangezogen) / Nach Aufstecken der Leitungen [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] (d. h. des [X.]s 1 oder 6) auf die Auswerteschaltung 13 schaltet diese zunächst das Taktsignal auf die Leitung [X.] auf und aktiviert so gewissermaßen den [X.]. […] Die Auswerteschaltung nimmt die [X.], die vorteilhafterweise neben den Korrekturdaten […] zusätzlich Betriebsdaten für den [X.] […] enthalten, speichert diese zwischen und schaltet nach Aufnahme aller [X.] das Taktsignal t und das [X.] ab. Daraufhin werden Stromversorgungsteil 20, der Instrumentenverstärker 22, der Analogsignalaufbereitungspfad 23 und der [X.] parametriert, und der [X.] kann beginnen. Das Einlesen von [X.] geschieht auf ähnliche Weise durch Aufschalten des [X.] t auf die Leitung [X.] und des [X.]s dps auf die Leitung [X.], wobei hierzu jedoch auf dem Ausgang 34 des [X.] die einzulesenden Daten ausgegeben werden /[X.]. 6, Zeilen 18 bis 57).

Das Umschalten zwischen Ein- und Auslesebetrieb und [X.] erfolgt bei der Vorrichtung nach der Druckschrift [X.] somit durch Ein- und Abschalten der [X.] auf der Taktsignalleitung, d. h. durch Ein- und Ausschalten der Stromversorgung des [X.]s. Damit findet sich in der Druckschrift [X.] kein [X.]inweis, das Umschalten zwischen verschiedenen Betriebsmodi mit einer [X.] vorzunehmen, wobei als [X.] in den gewünschten anderen Betriebsmodus ein Signal mit einer bestimmten Signalfrequenz dient, das von der Frequenz der ansonsten auf der überwachten [X.] übertragenen [X.] abweicht, und wobei über das laufende Erfassen der aktuellen Signalfrequenz auf der überwachten [X.] und den Vergleich mit einem [X.] eine Identifikation des durch die registrierte Signalfrequenz vorgegebenen Betriebsmodus erfolgt, wie es die Merkmale ([X.]) und ([X.]) im Zusammenhang mit den Angaben zur [X.] in den Merkmalen ([X.]) bis ([X.]) lehren.

Damit ist die Vorrichtung nach dem Anspruch 1 des Streitpatents auch gegenüber dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift [X.] neu. Dies gilt in gleicher Weise auch für das Verfahren nach Anspruch 8, da die obigen Darlegungen zum [X.]sgehalt der Druckschrift [X.] in gleicher Weise auch im [X.]inblick auf das Verfahren nach Anspruch 8 zutreffen.

2.4 Die Druckschrift [X.] offenbart eine Vorrichtung zur Datenübertragung zwischen einem [X.] (Meßwertwandler 10 in Form eines Absolut-Winkelcodierers / [X.]. 1 [X.] S. 7, Zeilen 22 und 23) und einer Verarbeitungseinheit (Verarbeitungseinheit 30), die durch mehrere Signal-Übertragungsleitungen ([X.] 16 / [X.]. 1 [X.] S. 7, Zeile 31; Datenleitung 26 / [X.]. 1 [X.] S. 9, Zeile 32) miteinander verbunden sind (Merkmale ([X.]) und ([X.]) des geltenden Anspruchs 1). Die von dem Meßwertwandler erfassten Messdaten werden in einem [X.] (14) des [X.] parallel zueinander gespeichert und anschließend seriell synchron zu einem von der Verarbeitungseinheit vorgegebenen Takt an die Verarbeitungseinheit übertragen. Das Schieberegister wird dementsprechend laufend zwischen den beiden Betriebsarten Parallel- und Seriellbetrieb umgeschaltet, so dass die Vorrichtung auch [X.] für eine Umschaltung in einen anderen Betriebsmodus aufweist, wie sie im Merkmal ([X.]) des Anspruchs 1 genannt sind.

        

Dieser Umschaltvorgang wird mit [X.]ilfe eines retriggerbaren [X.]s (retriggerbare monostabile Kippstufe 22) gesteuert, das bei [X.]egen eines [X.] an seinen Eingang für eine vorgegebene [X.] (die sog. Kipp-Periode tm) seinen Schaltzustand am Ausgang ändert, bis es nach Ablauf dieser [X.] wieder in seinen stabilen Zustand zurückfällt. Der Ausgang des [X.]s steuert das Schieberegister an, so dass dieses durch einen Triggerimpuls am Eingang des [X.]s für vorgegebene [X.] vom Parallel- in den Serienbetrieb umgeschaltet wird, nach Ablauf der Kipp-Periode nach einem Triggerimpuls aber selbsttätig wieder in den Parallelbetrieb zurückkehrt. Bei der Vorrichtung nach der Druckschrift [X.] werden die [X.] (18) auf den Eingang des [X.]s gegeben, wobei die Periodendauer T der [X.] kleiner als die Kipp-Periode tm und der zeitliche Abstand der Impulsfolgen größer als die Kipp-Periode ist. Das Schieberegister wird dann so angesteuert, dass bei der ersten abfallenden Taktflanke der [X.] die am Eingang des Schieberegisters anliegenden [X.] gespeichert und anschließend bei jeder ansteigenden Taktflanke die einzelnen Bits an den [X.] des Schieberegisters geschoben und über die Datenleitung seriell an die Verarbeitungseinheit übertragen werden. Nach [X.]egen des letzten [X.]s kehrt das [X.] nach Ablauf der letzten Kipp-Periode wieder in seinen stabilen Zustand zurück, so dass das Schieberegister wieder in den Parallelbetrieb umschaltet und die Anordnung für die nächste Datenübertragung bereit ist (In dem in [X.]. 1 dargestellten Ausführungsbeispiel ist ein Meßwertwandler 10 in Form eines Absolut-Winkelcodierers vorgesehen, der die die jeweilige Winkelstellung als [X.] […] angibt. Das den jeweiligen momentanen Messwert darstellende Binärwort liegt über einen Verstärker 12 parallel an einem [X.] an. Von einer Verarbeitungseinheit 30 […] werden über eine [X.] 16 [X.]n 18, wie sie in [X.]. 2 dargestellt sind, zugeführt. Über einen Strom-[X.]annungs-Wandler 20 gelangen die [X.]n 18 einerseits an den [X.] (Shift) des [X.] und andererseits an den [X.] einer retriggerbaren monostabilen Kippstufe ([X.]) 22 mit einer Kipp-Periode tm. Die Kipp-Periode tm des [X.]s 22 ist größer als die Periodendauer T der [X.] der [X.]n 18 und kleiner als der zeitliche Abstand Tp der [X.]n 18. […] Das invertierte Ausgangssignal des [X.]s 22 steuert das [X.] über dessen Eingang P/S vom Parallelbetrieb auf den seriellen Betrieb. Die im [X.] gespeicherten Daten werden seriell ausgelesen und über einen Verstärker 24 und eine Datenleitung 26 zu der Verarbeitungseinheit übertragen / S. 7, Zeile 21 bis S. 8, Zeile 22  //  Während der [X.], in welcher keine von der Verarbeitungseinheit kommende [X.] 18 an dem [X.] ankommt, ist das [X.] auf parallel geschaltet und die Messwerte liegen in Form der [X.] -1, m, m +1 usw. transparent parallel an dem Schieberegister 14 an. Trifft eine [X.] 18 ein, wie sie in [X.]. 3 in der obersten Zeile dargestellt ist, die vorzugsweise aus [X.] besteht, so wird zu Beginn des ersten [X.]s, z.B. beim Übergang von 20 mA auf 0 mA zum [X.]punkt 1 das retriggerbare [X.] 22 angesteuert. Das in [X.]. 3 in der dritten Zeile dargestellte invertierte Ausgangssignal des [X.]s 22 steuert das [X.] auf seriell. Das bei diesem Umschalten zum [X.]punkt 1 parallel am [X.] anliegende Messwert-[X.] m wird gespeichert (latchen). Am Ende des ersten [X.]s, wenn zum [X.]punkt 2 das Taktsignal wieder von low (z.B. 0 mA) auf high (z. B. 20 mA) wechselt, wird das höchststellige Bit Gn des […] [X.]es m an den seriellen [X.] des [X.] gelegt und über die Datenleitung 26 zu der Verarbeitungseinheit übertragen. Mit jeder weiteren ansteigenden Flanke der [X.] werden nacheinander die jeweils nächst niederwertigen Bits Gn -1, …, [X.], [X.] an den [X.] des [X.] geschoben und über die Datenleitung 26 übertragen. Ist das niederwertigste Bit [X.] übertragen, schaltet zum [X.]punkt 3 das in [X.]. 3 in der zweiten Zeile dargestellte Signal an [X.] des Schieberegisters 14 bzw. auf der Datenleitung 26 auf low (0 Volt), bis die Kipp-Periode tm des [X.]s 22 abgelaufen ist, die bei jeder fallenden Planke der [X.] 18 erneut getriggert wird. Das Signal der Datenleitung 26 zeigt somit der Verarbeitungseinheit an, daß die Schaltung noch nicht für eine weitere Übertragung bereit ist. Nach Ablauf der letzten Kipp-Periode tm geht das [X.] 22 wieder in seinen stabilen Zustand, das [X.] wird durch den Ausgang des [X.]s 22 wieder auf parallel geschaltet und das Signal auf der Datenleitung 26 geht zum [X.]punkt 4 wieder auf high. Die Anordnung ist somit für die nächste Datenübertragung bereit / S. 9, Zeile 5 bis S. 10, Zeile 24).

Die Vorrichtung nach der Druckschrift [X.] weist somit weder eine [X.] auf - ein [X.] ist lediglich ein durch ein Triggersignal von einem ersten in einen zeitlich befristeten zweiten Schaltzustand umschaltbarer Schalter -, noch wird als [X.] ein Signal einer bestimmten Signalfrequenz herangezogen, das von der Frequenz der ansonsten auf der [X.] übertragenen [X.] abweicht. Weiter erfolgt auch keine Identifikation des vorgegebenen Betriebsmodus über eine laufende Erfassung der Signalfrequenz und einen Vergleich mit einem [X.], so dass die Druckschrift [X.] keine [X.]inweise zu den Maßnahmen gemäß den Merkmalen ([X.]) bis ([X.]) des geltenden Anspruchs 1 bzw. ([X.]) bis ([X.]) des geltenden Anspruchs 8 gibt.

Damit nimmt auch die Druckschrift [X.] die Vorrichtung nach Anspruch 1 und das Verfahren nach Anspruch 8 nicht neuheitsschädlich vorweg.

2.5 In gleicher Weise gilt dies auch im [X.]inblick auf den Stand der Technik gemäß der Druckschrift [X.].

Diese Druckschrift offenbart wie die Druckschrift [X.] eine Vorrichtung zur Datenübertragung zwischen einem [X.] (Winkelmeßeinrichtung 1) und einer Verarbeitungseinheit (Verarbeitungseinheit 4), die durch mehrere [X.]en (Datenleitung 5, [X.] 6) miteinander verbunden sind. Auch hier wird mittels eines retriggerbaren Schaltelements eine [X.]eichereinrichtung zwischen dem Einlesen paralleler Messdaten und dem seriellen Übertragen dieser Daten an die Verarbeitungseinheit umgeschaltet, wobei hinsichtlich der Einzelheiten dieser Steuerung in dieser Druckschrift explizit auf die vorangehend als Druckschrift [X.] gewürdigte [X.] verwiesen wird (vgl. in der [X.] [X.]. 3, Zeilen 7 bis 11).

Darüber hinaus kann bei dieser Vorrichtung auch eine Umschaltung zwischen verschiedenen Betriebsarten des [X.]s ermöglicht werden. Diese Umschaltung wird durch die Übertragung entsprechender Steuerbefehle (Statusbefehle A bis [X.]) an den [X.] veranlasst, die auf der bidirektional betriebenen Datenübertragungsleitung als binäre [X.] seriell von der Verarbeitungseinheit an den [X.] übertragen werden. Die Übertragung dieser [X.] erfolgt - wie die in der Druckschrift [X.] beschriebene Übertragung der [X.], die die Messwerte angeben - seriell nach Maßgabe von [X.]n, nämlich synchron zu den Taktflanken dieser Impulse. Sender und Empfänger des [X.]s und der Verarbeitungseinheit werden hierzu wechselseitig aktiv und passiv geschaltet (In dem in [X.]ur 1 dargestellten Ausführungsbeispiel ist mit dem Bezugszeichen 1 eine Winkelmeßeinrichtung bezeichnet, welche die jeweilige absolute Winkelstellung als [X.] ([X.]) an eine Verarbeitungseinheit 4 überträgt. Durch bekannte lichtelektrische Abtastung […] werden von einer Abtasteinrichtung 10 analoge Abtastsignale erzeugt, die einem Baustein 2 zugeführt werden. In diesem Baustein 2 werden die Abtastsignale verstärkt und in [X.] zu einem [X.] umgewandelt. […] Der absolute Positionsmeßwert wird einem Parallel-Serien-Wandler 3 als Ausgabebaustein zugeführt, der gesteuert von einer [X.] die einzelnen Bits des den absoluten Positionsmeßwert bestimmenden [X.] seriell über die Datenleitung 5 an die Verarbeitungseinheit 4 sendet. Besonders vorteilhaft ist es dabei, wenn die [X.] von der Verarbeitungseinheit 4 vorgegeben wird. Zur Übertragung der [X.] von der Verarbeitungseinheit 4 zur Winkelmeßeinrichtung 1 ist eine [X.] 6 vorgesehen. Die Übertragung des Positionsmeßwertes erfolgt mittels einer retriggerbaren [X.]stufe 7, wie in der [X.] [X.] ausführlich erläutert ist, auf die ausdrücklich Bezug genommen wird. Erfindungsgemäß werden über die Datenleitung 5 auch Befehle von der Verarbeitungseinheit 4 zu der Positionsmeßeinrichtung 1 übertragen. Die Befehle werden einem [X.]eicher 8 der Positionsmeßeinrichtung 1 zugeführt, der den Befehl dekodiert und die Positionsmeßeinrichtung 1 veranlasst, den entsprechenden Befehl auszuführen / [X.]. 2, Zeile 27 bis [X.]. 3, Zeile 18; In [X.]ur 2 ist das Übertragungsprotokoll der [X.] dargestellt. Es ist ersichtlich, daß in der [X.], in der die Statusbits, die Adressen sowie die Parameter von der Verarbeitungseinheit 4 gesendet werden, der Empfänger 11 im [X.] aktiv und der Sender 12 im [X.] inaktiv ist / [X.]. 5, Zeilen 3 bis 9; Nach einer bestimmten [X.] tm erfolgt erneut eine Meßwertspeicherung und Übertragung. Dabei wird wieder während der Rechenzeit tc die Statusinformation von der Verarbeitungseinheit 4 an die [X.] gesendet / [X.]. 6, Zeilen 32 bis 36 [X.] [X.]. 3 und [X.]. 4; Wie aus den [X.]uren 3 bis 6 ersichtlich ist, sendet die Verarbeitungseinheit 4 jeweils ein [X.] synchron zur fallenden Taktflanke. Eine Übernahme des [X.] vom [X.] erfolgt synchron zur steigenden Taktflanke / [X.]. 7, Zeilen 1 bis 5).

Auch diese Druckschrift offenbart somit keine [X.], die eine Umschaltung zwischen verschiedenen Betriebsarten ermöglicht und bei der als [X.] in den gewünschten anderen Betriebsmodus ein Signal mit einer bestimmten Signalfrequenz dient, das von der Frequenz der auf der entsprechenden Leitung übertragenen [X.] abweicht. Ferner erfolgt auch hier keine Identifikation des durch die registrierte Signalfrequenz vorgegebenen Betriebsmodus durch ein Erfassen der aktuellen Signalfrequenz und den Vergleich mit einem [X.], so dass die Druckschrift [X.] keinen [X.]inweis auf die in den Merkmalen ([X.]) bis ([X.]) bzw. ([X.]) bis ([X.]) gegebene Lehre vermittelt.

2.6 Die Vorrichtung nach Anspruch 1 und das Verfahren nach Anspruch 8 ergeben sich für den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

Denn wie die vorangehenden Darlegungen zu den Druckschriften [X.] bis [X.] aufzeigen, kann auch eine Zusammenschau dieser Druckschriften nicht zu der Vorrichtung nach Anspruch 1 bzw. zu dem Verfahren nach Anspruch 8 führen, da keine der Druckschriften einen [X.]inweis darauf gibt, als [X.] in den gewünschten anderen Betriebsmodus ein von der Verarbeitungseinheit übertragenes Signal mit einer bestimmten Signalfrequenz heranzuziehen, das von der Frequenz der ansonsten auf der überwachten [X.] übertragenen [X.] abweicht und eine [X.] derart auszubilden, dass über das laufende Erfassen der aktuellen Signalfrequenz auf der überwachten [X.] und den Vergleich mit einem [X.] eine Identifikation des durch die registrierte Signalfrequenz vorgegebenen Betriebsmodus erfolgt (Merkmale ([X.]) und ([X.]) bzw. ([X.]) und ([X.]).

2.7 Die Ansprüche 1 und 8 sind damit [X.]. Gleiches gilt auch für die [X.] 2 bis 7 und 9 bis 13, die vorteilhafte Ausführungsformen der Vorrichtung nach dem erteilten Anspruch 1 bzw. des Verfahrens nach Anspruch 8 angeben.

Bei dieser Sachlage war die Klage abzuweisen.

II[X.]

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] [X.] § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 [X.] [X.] § 709 ZPO.

Soweit die Klägerin ihrer Darstellung nach nur deshalb Nichtigkeitsklage erhoben hat, weil die beklagte Patentinhaberin ihre gegen die Klägerin gerichtete Verletzungsklage auf eine ihrer Auffassung nach nicht schutzfähige „breite“ Auslegung des Streitpatents stützt, rechtfertigt dies keine von § 91 Abs. 1 ZPO abweichende Kostenverteilung aus Billigkeitsgründen nach § 84 Abs. 2 Satz 2 [X.]. Dies käme allenfalls dann in Betracht, wenn das B[X.] in einem Nichtigkeitsverfahren in einer das Verletzungsgericht bindenden Art und Weise über die Auslegung des Streitpatents entscheiden könnte. Dies ist aber nicht der Fall. Denn (Streit-)Gegenstand des [X.] ist nicht die Auslegung des Streitpatents, sondern allein die Frage, ob der Gegenstand des Patents im Umfang der mit dem Klageantrag angegriffenen Patentansprüche schutzfähig ist. Soweit das Streitpatent dabei der Auslegung bedarf, handelt es sich um eine für die Beurteilung der Schutzfähigkeit maßgebliche Vorfrage. Weder die beklagte Patentinhaberin noch das Verletzungsgericht ist insoweit jedoch an die Auslegung des Streitpatents durch das B[X.] gebunden (vgl. [X.], [X.], 8. Aufl., § 14 Rdnr. 44).

Meta

2 Ni 23/11 (EP)

12.07.2012

Bundespatentgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

§ 91 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 12.07.2012, Az. 2 Ni 23/11 (EP) (REWIS RS 2012, 4745)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4745

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