Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.02.2011, Az. I ZB 95/09

1. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9754

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Gegenstand

Kostenfestsetzung nach wettbewerbsrechtlicher einstweiliger Verfügung: Anrechnung der anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr


Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] - 3. Zivilsenat - vom 17. November 2009 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Gegenstandswert:  243,75 Euro

Gründe

1

I. Die Antragstellerin mahnte den Antragsgegner mit Schreiben ihrer anwaltlichen Bevollmächtigten am 17. Juli 2009 wegen eines Wettbewerbsverstoßes ab. Im anschließenden Verfügungsverfahren wurden dem Antragsgegner durch Beschluss des [X.] vom 3. August 2009 die Kosten des Verfahrens auferlegt.

2

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Antragstellerin beantragt, eine 1,3-fache Verfahrensgebühr aus einem Wert von 7.000 Euro in Höhe von 487,50 Euro nach §§ 2, 13 [X.], Nr. 3100 VV [X.] festzusetzen.

3

Das [X.] hat die volle Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV [X.] ohne die in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV [X.] vorgesehene anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr festgesetzt.

4

Das [X.] hat die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.

5

Mit seiner (zugelassenen) Rechtsbeschwerde wendet sich der Antragsgegner weiter gegen die Festsetzung der nicht verminderten Verfahrensgebühr.

6

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

7

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

8

Die Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV [X.] wirke sich auf das Verhältnis zu [X.] und damit im Kostenfestsetzungsverfahren nicht aus. Die Bestimmung des § 15a [X.] sei nur eine Klarstellung der unter Geltung des § 118 [X.] und der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV [X.] bestehenden Rechtslage. Von den Ausnahmen des § 15a Abs. 2 [X.] abgesehen, sei im Kostenfestsetzungsverfahren eine Verfahrensgebühr in ungekürzter Höhe festzusetzen, auch wenn für den Bevollmächtigten des Erstattungsberechtigten eine Geschäftsgebühr entstanden sei.

9

2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV [X.], die durch die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten im Verfügungsverfahren entstanden ist, ist im Kostenfestsetzungsverfahren in voller Höhe in Ansatz zu bringen und nicht aufgrund der Regelung in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV [X.] über die hälftige Anrechnung der wegen desselben Gegenstands entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV [X.] zu kürzen.

b) Bis zum Inkrafttreten des § 15a [X.] am 5. August 2009 entsprach es allerdings der gefestigten Rechtsprechung des [X.], dass nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV [X.] eine in derselben Angelegenheit angefallene Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird (vgl. [X.], Urteil vom 7. März 2007 - [X.], [X.], 2049 Rn. 11; Versäumnisurteil vom 11. Juli 2007 - [X.], [X.], 3500 Rn. 11 f.; Beschluss vom 22. Januar 2008 - [X.], [X.], 1323 Rn. 6; Beschluss vom 30. April 2008 - [X.], NJW-RR 2008, 1095 Rn. 4; Beschluss vom 24. September 2008 - [X.] Rn. 6, juris; Beschluss vom 25. September 2008 - [X.]/07 Rn. 5, juris; Beschluss vom 2. Oktober 2008 - [X.], [X.], 75 Rn. 10 f.).

Nach dem Inkrafttreten des § 15a [X.], der in seinem Absatz 2 bestimmt, dass sich ein Dritter nur unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anrechnung berufen kann, haben die mit dieser Vorschrift befassten Senate des [X.] den Standpunkt eingenommen, dass die Regelung in § 15a [X.] die bisherige Rechtslage nicht geändert, sondern diese lediglich klargestellt hat (Beschluss vom 2. September 2009 - [X.], [X.], 3101 Rn. 8; Beschluss vom 9. Dezember 2009 - [X.], NJW 2010, 1375 Rn. 16 ff.; Beschluss vom 11. März 2010 - [X.], [X.] 2010, 358 Rn. 6; Beschluss vom 31. März 2010 - [X.]/09, [X.] 2010, 256 Rn. 6; Beschluss vom 29. April 2010 - [X.], [X.] 2010, 471 Rn. 7 ff.; Beschluss vom 17. Juni 2010 - [X.], [X.] 2010, 459 Rn. 5; Beschluss vom 10. August 2010 - [X.], [X.] 2011, 22 Rn. 9 f.; Beschluss vom 15. September 2010 - [X.], [X.] 2010, 474 Rn. 8 f.; Beschluss vom 28. Oktober 2010 - [X.]/10 Rn. 6). Der Senat schließt sich dieser Auffassung nicht zuletzt im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung des [X.] an und hält dementsprechend an seiner gegenteiligen Ansicht nicht mehr fest.

c) Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV [X.] ist bei der Kostenfestsetzung in voller Höhe zu berücksichtigen, weil keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalls im Sinne von § 15a Abs. 2 [X.] bestehen.

III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Bornkamm                                        Büscher                             Schaffert

                            [X.]                                    Koch

Meta

I ZB 95/09

07.02.2011

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Nürnberg, 17. November 2009, Az: 3 W 2185/09, Beschluss

§ 15a RVG, Vorbem 3 Abs 4 RVG-VV, Nr 2300 RVG-VV, Nr 3100 RVG-VV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.02.2011, Az. I ZB 95/09 (REWIS RS 2011, 9754)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9754

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