Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2014, Az. 4 StR 284/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 1193

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 284/14

vom
19. November
2014
in der Strafsache
gegen

wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 19.
November
2014 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 [X.] beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 31.
Januar
2014
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Ausübens der tatsäch-lichen Gewalt über eine Schusswaffe, des Diebstahls und des schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen schuldig ist.
Die gegen den
Angeklagten wegen versuchten schweren Bandendiebstahls zum Nachteil des Geschädigten A.

verhängte
Einzelstrafe entfällt.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Ausübens der tatsäch-lichen Gewalt über eine Schusswaffe, wegen Diebstahls und wegen schweren Bandendiebstahls in 7
Fällen, wobei es in einem
Faeiner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei
Monaten verurteilt. Die auf 1
-
3
-
die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Ange-klagten führt zu der aus dem [X.] ersichtlichen Änderung des Schuld-spruchs und dem Wegfall einer Einzelstrafe; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.].
1.
Die Annahme real konkurrierender Taten in den Fällen
II.3.3
und II.3.4
der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a)
Nach den Feststellungen fuhren der Angeklagte und die anderweitig verurteilten [X.], K.
und M. am 1.
Februar 2013 nach [X.]

,
um dort Wohnungseinbrüche zu begehen. In der Folge drangen mehrere [X.] der Gruppe durch eine aufgehebelte Tür in die Souterrainwohnung des Geschädigten A.

ein, während die übrigen Gruppenmitglieder die Umge-
bung absicherten (Fall
II.3.3
der Urteilsgründe). Nachdem sie in der unmöblier-ten Wohnung nichts Stehlenswertes gefunden hatten, brachen sie von außen in die im ersten Obergeschoss desselben Hauses gelegene Wohnung des Ge-schädigten Ko.

ein und entwendeten daraus Gegenstände in einem Wert von
10.000
Euro (Fall
II.3.4 der Urteilsgründe). Nähere Feststellungen dazu, wer aus der Tätergruppe in das Haus eingedrungen ist und wer die Umgebung [X.] hat, vermochte das [X.] nicht zu treffen.
b)
Sind an einer Deliktserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare
Täter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die Frage, ob die einzelnen Taten tat-einheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, bei jedem Beteiligten [X.] zu prüfen und zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei der Umfang des erbrachten [X.]. Leistet ein Mittäter für alle oder einige [X.] einen individuellen, nur je diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten

soweit keine natürliche Handlungseinheit vorliegt

als tatmehrheitlich began-2
3
4
-
4
-
gen zuzurechnen. Fehlt es an einer solchen individuellen Tatförderung, erbringt der Täter aber im Vorfeld oder während des Laufs der [X.], durch die alle oder mehrere [X.] seiner Tatgenossen gleichzeitig geför-dert werden, sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tat-einheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheit-lichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des §
52 Abs.
1 StGB verknüpft werden. Ohne Bedeutung ist dabei, ob die Mittäter die einzelnen Delikte tat-mehrheitlich begangen haben (st. Rspr.;
vgl. nur [X.], Beschluss vom 30.
Juli 2013

4
StR
29/13, [X.], 641 m. Anm. Kämpfer; Beschluss vom 22.
Dezember 2011

4
StR
514/11, [X.], 146, 147; Beschluss vom 7.
Dezember
2010

3
StR
434/10, StraFo 2011, 238; Urteil vom 17.
Juni 2004

3
StR
344/03, [X.]St 49,
177, 182
f.). Lässt sich nicht feststellen, durch [X.] Handlungen im Sinne der §§
52, 53 StGB der Angeklagte die festgestell-ten Taten gefördert hat, so ist im Zweifel zu seinen Gunsten davon auszuge-hen, dass er nur eine Handlung begangen hat ([X.], Beschluss vom 19.
No-vember 1996

1
StR
572/96, [X.]R StGB §
52 Abs.
1 in dubio pro reo
7; vgl. Beschluss vom 15.
April 1987

3
StR
138/87, [X.]R StGB §
52 Abs.
1 in dubio pro reo
1).
Da das [X.] die einzelnen [X.] nicht genauer feststellen konnte, ist nach dem [X.] zugunsten des Angeklagten davon auszuge-hen, dass er nicht selbst in die Wohnungen der Geschädigten A.

und Ko.

eingedrungen ist, sondern an den von seinen Mittätern ausgeführten Ein-brüchen durch das Absichern der Umgebung übergreifend mitgewirkt hat. Damit hat er in Bezug auf diese beiden Taten keinen individuellen, sondern nur einen einheitlichen Tatbeitrag erbracht, so dass insoweit (gleichartige) Tateinheit ge-mäß §
52 Abs.
1 StGB gegeben
ist (vgl. [X.], Beschluss vom 3.
Juli 2014

4
StR
191/14, Rn.
5
mwN).
5
-
5
-
2.
Der Senat ändert den Schuldspruch unter Verzicht auf eine ausdrück-liche Kennzeichnung der gleichartigen Tateinheit entsprechend ab (vgl. [X.], Urteil vom 27.
Juni 1996

4
StR
166/96, [X.], 493
f.). §
265 [X.] steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
Infolge der Schuldspruchänderung entfällt die Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe im Fall
II.3.3
der Urteilsgründe.
Die Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs
Monaten Freiheitsstrafe im Fall
II.3.4 der Urteilsgründe bleibt als alleinige Einzelstrafe bestehen. Einer Aufhebung der Gesamtstrafe bedarf es nicht. Die bloße Korrektur des [X.] hat keine Verringerung des Tatunrechts und des [X.] in seiner Gesamtheit zur Folge ([X.], Urteil vom 20.
Februar 2014

3
StR
178/13, Rn.
8; Beschluss vom 5.
Juni 2013

2
StR
537/12, Rn.
12; Beschluss vom 30.
Juli 2013

4
StR
29/13, [X.], 641; Beschluss vom 22.
Dezember 2011

4
StR
514/11, [X.], 146, 147; Beschluss vom 7.
Januar 2011

4
StR
409/10, [X.], 281, 282). Der Senat schließt deshalb aus, dass das [X.] vor dem Hintergrund der verbleibenden Einzelstrafen von drei Jahren, vier
Mal zwei Jahren und sechs
Monaten,
[X.] zwei Jahren und drei
6
7
-
6
-
Monaten, [X.] zehn
Monaten und ein
Mal sechs
Monaten
Freiheitsstrafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Franke
Mutzbauer

Meta

4 StR 284/14

19.11.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2014, Az. 4 StR 284/14 (REWIS RS 2014, 1193)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1193

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