Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2004, Az. X ZA 1/04

X. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2493

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS X ZA 1/04
vom 6. Juli 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 - [X.] hat am 6. Juli 2004 durch [X.], Scharen, [X.] und [X.] beschlossen:

Das Prozeßkostenhilfegesuch des Beklagten vom 19. April 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Beklagte, dessen Berufung gegen das Urteil des [X.] vom 10. Dezember 2003 gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch [X.]uß des [X.] vom 26. März 2004 als unzulässig verworfen worden ist, möchte das hiergegen zulässige Rechtsmittel einlegen. Er beantragt insoweit Prozeßkostenhilfe. Dem gerichtlichen Hinweis, daß hierzu sämtliche Unterlagen (Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie erforderliche Nachweise hierzu) innerhalb der Rechtsmittelfrist beim [X.] eingereicht werden müssen, ist der Beklagte nicht nachgekommen.
Dem Beklagten darf für die beabsichtigte, durch §§ 574 Abs. 1, 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO an sich eröffnete Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des [X.] Prozeßkostenhilfe nicht gewährt werden, weil die - 3 - beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Denn das beabsichtigte Rechtsmittel wäre wegen Ablaufs der nach § 575 Abs. 1 ZPO einzuhaltenden [X.] verspätet, und einem etwaigen Antrag des Beklagten gemäß § 233 ZPO auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könnte nicht entsprochen werden.
Da der [X.]uß des [X.] vom 26. März 2004 dem Beklagten am 14. Mai 2004 zugestellt worden ist, ist die nach § 575 Abs. 1 ZPO einen Monat betragende Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde seit dem 14. Juni 2004 abgelaufen. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s setzt die Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist nicht nur voraus, daß die bedürftige [X.] sich für arm halten durfte. Erforderlich ist vielmehr, daß sie außerdem davon ausgehen durfte, innerhalb der Frist die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe in ausreichender Weise dargetan zu haben (vgl. z.B. [X.], [X.]. v. 13.01.1993 - [X.] 21/92, NJW-RR 1993, 451; [X.]. v. 15.05.1990 - [X.], [X.]R ZPO § 233 - Prozeßkostenhilfegesuch II m. ausf. N.). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Denn trotz Hinweises hat der Beklagte innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Erklärung im Sinne des § 117 Abs. 2 ZPO abgegeben, auf deren Einreichung auch in der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht - 4 - verzichtet werden kann, wie der [X.] ebenfalls bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. z.B. neben dem [X.]. v. 13.01.1993, aaO, [X.], [X.]. v. 16.03.1983 - [X.], NJW 1983, 2145, 2146 od. [X.]. v. 21.09.1988 - [X.], [X.]R ZPO § 233 - Prozeßkostenhilfe 4).

[X.] Scharen

[X.] [X.]

Meta

X ZA 1/04

06.07.2004

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2004, Az. X ZA 1/04 (REWIS RS 2004, 2493)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2493

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.