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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS X ZB 13/04
vom 22. Juni 2004 in dem Rechtsstreit
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[X.] [X.] hat am 22. Juni 2004 durch [X.] Melullis, [X.], Scharen, die Richterin [X.] und [X.] Meier-Beck beschlossen:
Das Prozeßkostenhilfegesuch des Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des [X.] vom 30. März 2004 wird auf Kosten des Beklagten verworfen.
Gründe:
Durch den angefochtenen Beschluß hat das [X.] die Berufung des Beklagten gegen ein Urteil des [X.] mit der Begründung verworfen, daß sie nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden sei.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit einem wiederum nicht durch ei-nen Rechtsanwalt eingelegten weiteren Rechtsmittel, für das er zugleich um Prozeßkostenhilfe nachsucht. - 3 -
Das Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen, da die allein in [X.] kommende Rechtsbeschwerde zulässigerweise nur durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann (§ 575 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
Auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe liegen nicht vor (§ 114 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.] zu Recht und mit zutreffender Begründung verworfen (§ 519 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Satz 1, § 522 Abs. 1 ZPO).
[X.] Scharen
[X.] Meier-Beck
Meta
22.06.2004
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2004, Az. X ZB 13/04 (REWIS RS 2004, 2731)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2731
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