Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.07.2019, Az. 1 B 57/19, 1 PKH 29/19, 1 B 57/19, 1 PKH 29/19

1. Senat | REWIS RS 2019, 5622

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Gegenstand

Entscheidung im vereinfachten Berufungsverfahren; Verzicht auf mündliche Verhandlung in erster Instanz


Gründe

1

A. Der Antrag der Kläger auf [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2

[X.]. Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache, Divergenz und das Vorliegen von [X.] gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

3

I. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch wegen eines [X.] (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

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Soweit die [X.]eschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig hält,

"ob das [X.]erufungsgericht über die [X.]erufung durch [X.]eschluss gemäß § 130a VwGO entscheiden darf, wenn ein Kläger auf die mündliche Verhandlung in der 1. Instanz verzichtet hat, nachdem das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Anfrage zum Verzicht auf mündliche Verhandlung in Aussicht gestellt hatte, vorbehaltlich gegenteiliger Mitteilung, im Sinne des [X.] zu entscheiden,"

zielt die [X.]eschwerde sinngemäß nicht auf die Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen, sondern macht Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend. Die aufgeworfene Grundsatzfrage wäre überdies durch Rechtsprechung des [X.] dahin geklärt, dass § 130a VwGO einer Entscheidung durch [X.]eschluss nach einer erstinstanzlichen Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Einverständnis der [X.]eteiligten nicht entgegensteht, dies aber bei der nach § 130a VwGO zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen ist (s. - m.w.N. - [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 24. April 2019 - 1 [X.] - juris); weitergehender fallübergreifender Klärungsbedarf besteht nicht.

5

Soweit die [X.]eschwerde einen Verfahrensmangel und zugleich eine Gehörsverletzung darin sieht, dass das [X.]erufungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung im [X.]eschlussverfahren gemäß § 130a VwGO entschieden habe, liegt dieser nicht vor.

6

1) Nach § 130a Satz 1 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht über die [X.]erufung durch [X.]eschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die [X.]eteiligten sind vorher zu hören (§ 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ist das sich auf die [X.]egründetheit oder Unbegründetheit der [X.]erufung beziehende Einstimmigkeitserfordernis (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 20. Januar 1998 - 3 [X.] - [X.] 310 § 130a VwGO Nr. 19 S. 11 f.) erfüllt, steht die Entscheidung, ob ohne mündliche Verhandlung durch [X.]eschluss befunden wird, im Ermessen des Gerichts. Die Grenzen des dem [X.]erufungsgericht eingeräumten Ermessens sind weit gezogen. Das Revisionsgericht kann die Entscheidung für die Durchführung des vereinfachten [X.]erufungsverfahrens nur darauf überprüfen, ob das Oberverwaltungsgericht von seinem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 12. März 1999 - 4 [X.] 112.98 - [X.] 310 § 130a VwGO Nr. 35 S. 5 m.w.N. und vom 25. September 2003 - 4 [X.] - NVwZ 2004, 108 <109>). Ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung ist seitens des [X.] nur zu beanstanden, wenn es auf sachfremden Erwägungen oder einer groben Fehleinschätzung des [X.]erufungsgerichts beruht (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 3. Februar 1999 - 4 [X.] - [X.] 310 § 130a VwGO Nr. 33 S. 2 m.w.N.) oder wenn im konkreten Fall Art. 6 der [X.] zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ([X.]) beziehungsweise Art. 47 der [X.] ([X.]) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebietet.

7

Auch wenn § 130a VwGO keine ausdrücklichen Einschränkungen enthält, hat das [X.]erufungsgericht bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen, dass sich die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung im System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nach der Ausgestaltung des Prozessrechts als gesetzlicher Regelfall und Kernstück auch des [X.]erufungsverfahrens erweist (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 1 VwGO). [X.]ei der Ermessensentscheidung gemäß § 130a Satz 1 VwGO dürfen die Funktionen der mündlichen Verhandlung und ihre daraus erwachsende [X.]edeutung für den Rechtsschutz nicht aus dem [X.]lick geraten. Das Gebot, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung die Rechtssache auch im Interesse der [X.] mit den [X.]eteiligten zu erörtern, wird umso stärker, je schwieriger die vom Gericht zu treffende Entscheidung ist. Mit dem Grad der Schwierigkeit der Rechtssache wächst daher zugleich auch das Gewicht der Gründe, die gegen die Anwendung des § 130a VwGO und für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sprechen (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 21. März 2000 - 9 [X.] 39.99 - [X.]VerwGE 111, 69 <74>, vom 30. Juni 2004 - 6 [X.] 28.03 - [X.]VerwGE 121, 211 <214> und [X.]eschluss vom 20. Oktober 2011 - 2 [X.] - juris Rn. 6). Die Grenzen von § 130a Satz 1 VwGO sind erreicht, wenn im vereinfachten [X.]erufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, obwohl die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist ([X.]VerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 [X.] 28.03 - [X.]VerwGE 121, 211 <213>); abzustellen ist insoweit auf die Gesamtumstände des Einzelfalles ([X.]VerwG, Urteil vom 09. Dezember 2010 - 10 [X.] 13.09 - [X.]VerwGE 138, 289 Rn. 24 und [X.]eschluss vom 24. April 2019 - 1 [X.] - juris Rn. 22).

8

2) Daran gemessen war die Durchführung des vereinfachten [X.]erufungsverfahrens nach § 130a VwGO hier nicht ermessensfehlerhaft.

9

a) Das [X.]erufungsgericht hat die [X.]eteiligten zu seiner Absicht, durch [X.]eschluss nach § 130a VwGO zu entscheiden, mit Verfügung vom 1. Februar 2019 vorab gehört und dabei auf seine Rechtsprechung zu der Rückkehrgefährdung [X.] Staatsangehöriger hingewiesen. Die Kläger haben daraufhin zwar [X.]edenken hinsichtlich der beabsichtigten Verfahrensweise erhoben und geltend gemacht, dass im Hinblick auf die als offen zu bezeichnenden Fragen eine mündliche Verhandlung angezeigt sei. Sie haben aber weder konkret neu zur Sache vorgetragen noch einen konkreten [X.]eweiseintrag zu einer bestimmten [X.] gestellt (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 30. Oktober 2007 - 5 [X.] 157.07 - juris), so dass für das [X.]erufungsgericht kein Anlass bestand, von einer Entscheidung nach § 130a VwGO abzusehen oder die Ermessensentscheidung über das Absehen zu ergänzen. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des [X.] ([X.]), wonach dann keine neue mündliche Verhandlung durchgeführt werden muss, wenn die Rechtssache keine Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft, die sich nicht unter Heranziehung der Akten und der schriftlichen Erklärungen der Parteien angemessen lösen lassen ([X.], Urteil vom 26. Juli 2017 - [X.]/16 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] - Rn. 47 m.w.N.). Für die [X.]erufungsinstanz gelten jedenfalls keine strengeren Maßstäbe (vgl. dazu [X.], Urteil vom 29. Oktober 1991 - Nr. 22/1990/213/275, [X.] - NJW 1992, 1813).

b) Ebenso wenig gebot Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] vorliegend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Norm findet auf den vorliegenden Rechtsstreit keine direkte Anwendung. Dem Wortlaut nach gilt Art. 6 Abs. 1 [X.] nur für Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen und für strafrechtliche Anklagen. Auch wenn der Anwendungsbereich nach der Rechtsprechung des [X.] über das nationale Wortverständnis hinausgeht, werden jedenfalls Verfahren aus dem Kernbereich des öffentlichen Rechts, wozu auch das Asylrecht zählt, weiterhin nicht davon erfasst ([X.]VerwG, Urteile vom 21. März 2000 - 9 [X.] 39.99 - [X.]VerwGE 111, 69 <74>, vom 14. März 2002 - 1 [X.] 15.01 - [X.]VerwGE 116, 123 <125> und vom 27. Oktober 2015 - 1 [X.] 32.14 - [X.]VerwGE 153, 162 <168 f.>; [X.]eschluss vom 16. Juni 1999 - 9 [X.] 1084.98 - [X.] 310 § 130a VwGO Nr. 40; jeweils m.w.N.). Davon unberührt bleibt, dass die vom [X.] zu Art. 6 Abs. 1 [X.] entwickelten Anforderungen bei konventionskonformer Anwendung im Rahmen der Ermessensausübung nach § 130a VwGO vom [X.]erufungsgericht zu berücksichtigen sind.

c) Das nach nationalem Recht in konventionskonformer Auslegung eröffnete Ermessen, ohne mündliche Verhandlung durch [X.]eschluss zu entscheiden, war hier auch nicht mit [X.]lick auf [X.]srecht eingeschränkt oder ausgeschlossen. Weder Art. 46 der Richtlinie 2013/32/[X.], der das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht gegen die einen Antrag auf internationalen Schutz ablehnende Entscheidung vorsieht, noch eine andere [X.]estimmung der Richtlinie sieht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem mit dem Rechtsbehelf befassten Gericht vor ([X.], Urteil vom 26. Juli 2017 - [X.]/16 - Rn. 28). Es besteht eine Pflicht der Mitgliedstaaten, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit in den vom [X.]srecht erfassten [X.]ereichen ein wirksamer Rechtsschutz gewährleistet ist. Diese Pflicht entspricht dem in Art. 47 der [X.] ([X.]) verankerten Grundsatz, wonach jede Person, deren durch das Recht der [X.] garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, so dass der [X.]egriff des "wirksamen Rechtsbehelfs" im Sinne des Art. 46 der Richtlinie 2013/32/[X.] im Einklang mit Art. 47 [X.] zu bestimmen ist ([X.], Urteil vom 26. Juli 2017 - [X.]/16 - Rn. 30 f. m.w.N.). Art. 47 [X.] ist wiederum im Lichte der Rechtsprechung des [X.] zu Art. 6 Abs. 1 [X.] auszulegen, da Art. 47 Abs. 1 und 2 [X.] den Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 [X.] entsprechen (Art. 52 Abs. 3 [X.]). Insoweit hat der [X.] unter [X.]ezugnahme auf den [X.] bereits festgestellt, dass sich aus Art. 6 Abs. 1 [X.] keine absolute Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt und eine solche Verpflichtung auch nicht aus Art. 47 Abs. 2 oder einer anderen [X.]estimmung der [X.] folgt ([X.], Urteil vom 26. Juli 2017 - [X.]/16 - Rn. 40 m.w.N.). Jedenfalls dann, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass es seiner Verpflichtung zur umfassenden ex-nunc-Prüfung des Rechtsbehelfs nach Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/[X.] allein auf der Grundlage des Akteninhalts einschließlich der Niederschrift oder des Wortprotokolls der persönlichen Anhörung des Antragstellers nachkommen kann, kann es die Entscheidung treffen, den Antragsteller im Rahmen des Rechtsbehelfs nicht anzuhören und von einer mündlichen Verhandlung abzusehen ([X.], Urteil vom 26. Juli 2017 - [X.]/16 - Rn. 44).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die [X.]eschwerde keine Gründe aufgezeigt, wonach das [X.]erufungsgericht unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten verpflichtet gewesen wäre, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

d) Das Ermessen des [X.]erufungsgerichts, im vereinfachten [X.]erufungsverfahren nach § 130a VwGO zu entscheiden, war auch nicht dadurch eingeschränkt, dass bereits die Entscheidung des [X.] ohne mündliche Verhandlung ergangen ist. Denn wenn die [X.]eteiligten - wie hier - in der ersten Instanz Gelegenheit zu einer mündlichen Verhandlung hatten und sie - aus welchen Gründen auch immer - freiwillig und ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO), steht dem [X.]erufungsgericht die Möglichkeit einer Entscheidung durch [X.]eschluss nach § 130a VwGO grundsätzlich offen ([X.]VerwG, Urteil vom 22. Januar 1998 - 2 [X.] 4.97 - [X.] 310 § 161 VwGO Nr. 113; [X.]eschlüsse vom 12. September 2018 - 1 [X.] 50.18 - juris Rn. 24 und vom 24. April 2019 - 1 [X.] - juris Rn. 30).

Zwar ist eine Entscheidung durch [X.]eschluss ohne mündliche Verhandlung nach § 130a VwGO zu Lasten des [X.] unzulässig, wenn der Klage in erster Instanz durch Gerichtsbescheid stattgegeben wurde. Denn für den Kläger ist es in dieser Situation mangels einer [X.]eschwer nicht statthaft, einen Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu stellen ([X.]VerwG, Urteil vom 14. März 2002 - 1 [X.] 15.01 - [X.]VerwGE 116, 123 <125 f.>). Entgegen der Auffassung der [X.]eschwerde ist diese Fallkonstellation aber mit der vorliegenden Konstellation, in der die Kläger Gelegenheit zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz hatten (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 22. Januar 1998 - 2 [X.] 4.97 - [X.] 310 § 161 VwGO Nr. 113), nicht vergleichbar; die vom Kläger genannte Rechtsprechung des [X.] ist daher nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar.

II. Eine Abweichung von der Rechtsprechung des [X.] (Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht dargetan.

Eine Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die [X.]eschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des [X.] oder eines anderen in der Vorschrift genannten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung des [X.]eschwerdeführers divergierenden Rechtssätze müssen einander präzise gegenübergestellt werden. Allein das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer [X.] nicht ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 13. Februar 2019 - 1 [X.] 2.19 - juris Rn. 15).

Diesen Anforderungen wird die erhobene [X.] nicht gerecht. Es fehlt bereits an der [X.]ezeichnung und Gegenüberstellung der vermeintlich sich widersprechenden Rechtssätze. Entgegen der Auffassung der [X.]eschwerde hat das [X.]erufungsgericht weder in der von der [X.]eschwerde herangezogenen Urteilspassage ([X.]) noch sonst den in der [X.]eschwerdeschrift (S. 2) behaupteten, vermeintlich der Rechtsprechung des [X.] ([X.]VerwG, Urteil vom 20. November 1990 - 9 [X.] 72.90 - [X.]VerwGE 87, 141) entgegenstehenden Rechtssatz, dass lediglich über den mit der Ausreise abgeschlossenen Sachverhalt zu entscheiden ist und damit nicht über eine gegebenenfalls bestehende Gefährdung aufgrund zu erwartenden Verhaltens im Falle hypothetischer Rückkehr, ausdrücklich oder sinngemäß aufgestellt. Das [X.]erufungsurteil geht vielmehr von einer Verfolgungsprognose unter Geltung des Maßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit aus ([X.]); dabei hat es - im rechtlichen Ansatz zutreffend - für die [X.] bis zur Ausreise deutlich gemacht, von welchem tatsächlichen Geschehen auszugehen sei. Aus den weiteren Ausführungen des Urteils erschließt sich zudem, dass es dabei neben dem Fall der Wehrdienstentziehung auch den Fall der Wehrdienstverweigerung im [X.]lick hatte.

Unabhängig davon beruht das [X.]erufungsurteil nicht auf der vermeintlichen Abweichung. Denn das [X.]erufungsgericht ([X.]) hat - den [X.]eschluss selbständig tragend - ausgeführt, dass es bei Annahme einer [X.] nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 [X.] jedenfalls an der nach § 3a Abs. 3 [X.] erforderlichen Verknüpfung der [X.] mit einem [X.] nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] fehlt und verweist hierauf auch für den Fall fehlender Verweigerungsmöglichkeit.

III. Der Senat sieht von einer weiteren [X.]egründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

IV. [X.] beruht auf § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden gemäß § [X.] [X.] nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.

Meta

1 B 57/19, 1 PKH 29/19, 1 B 57/19, 1 PKH 29/19

10.07.2019

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: PKH

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 22. März 2019, Az: 14 A 2838/18.A, Beschluss

Art 6 Abs 1 S 1 MRK, § 130a VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.07.2019, Az. 1 B 57/19, 1 PKH 29/19, 1 B 57/19, 1 PKH 29/19 (REWIS RS 2019, 5622)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 5622

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