Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.01.2020, Az. 1 B 6/20

1. Senat | REWIS RS 2020, 11818

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des [X.] vom 1. November 2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die auf einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte [X.]eschwerde bleibt ohne Erfolg. Der vom Kläger mit [X.]lick darauf, dass das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung im [X.] getroffen hat, geltend gemachte Verfahrensfehler einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) liegt jedenfalls nicht vor.

2

Die [X.]eschwerde rügt, das [X.]erufungsgericht habe seine Entscheidung nicht durch [X.]eschluss gemäß § 130a VwGO treffen dürfen, weil der Senat bei unveränderter Auskunftslage nach Zulassung der [X.]erufung zunächst durch [X.]eschluss ohne mündliche Verhandlung positiv habe entscheiden wollen, im Jahr 2019 dann aber eine negative Entscheidung ohne mündliche Verhandlung angekündigt habe. Da offenbar Nuancen für das "Umschwenken" ausgereicht hätten, habe auf die vom Kläger gewünschte mündliche Verhandlung zwecks persönlichen Vortrags zu seinen Lebensbedingungen in [X.] und seinen persönlichen Umständen nicht verzichtet werden dürfen. Es könne auch nicht als Verzicht auf eine mündliche Verhandlung gewertet werden, dass der Kläger nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren gegen den dort ergangenen Gerichtsbescheid Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt habe, denn ein solcher Antrag wäre angesichts der seinerzeit gefestigten Rechtsprechung des [X.] sinnlos gewesen.

3

Aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht, dass das [X.]erufungsgericht durch seine im [X.] nach § 130a VwGO getroffene Entscheidung das Recht des [X.] auf rechtliches Gehör verletzt hat.

4

1. Nach § 130a Satz 1 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht über die [X.]erufung durch [X.]eschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die [X.]eteiligten sind vorher zu hören (§ 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ist das sich auf die [X.]egründetheit oder Unbegründetheit der [X.]erufung beziehende Einstimmigkeitserfordernis (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 20. Januar 1998 - 3 [X.] - [X.] 310 § 130a VwGO Nr. 19 S. 11 f.) erfüllt, steht die Entscheidung, ob ohne mündliche Verhandlung durch [X.]eschluss befunden wird, im Ermessen des Gerichts. Die Grenzen des dem [X.]erufungsgericht eingeräumten Ermessens sind weit gezogen. Das Revisionsgericht kann die Entscheidung für die Durchführung des vereinfachten [X.]erufungsverfahrens nur darauf überprüfen, ob das Oberverwaltungsgericht von seinem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 12. März 1999 - 4 [X.] 112.98 - [X.] 310 § 130a VwGO Nr. 35 S. 5 m.w.N. und vom 25. September 2003 - 4 [X.] - [X.] 140 Art. 6 [X.] Nr. 9 S. 16). Ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung ist seitens des [X.] nur zu beanstanden, wenn es auf sachfremden Erwägungen oder einer groben Fehleinschätzung des [X.]erufungsgerichts beruht (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 3. Februar 1999 - 4 [X.] - [X.] 310 § 130a VwGO Nr. 33 S. 2 m.w.N.) oder wenn im konkreten Fall Art. 6 der [X.] zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (E[X.]) beziehungsweise Art. 47 der [X.] ([X.]) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebieten.

5

Auch wenn § 130a VwGO keine ausdrücklichen Einschränkungen enthält, hat das [X.]erufungsgericht bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen, dass sich die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung im System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nach der Ausgestaltung des Prozessrechts als gesetzlicher Regelfall und Kernstück auch des [X.]erufungsverfahrens erweist (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 1 VwGO). [X.]ei der Ermessensentscheidung gemäß § 130a Satz 1 VwGO dürfen die Funktionen der mündlichen Verhandlung und ihre daraus erwachsende [X.]edeutung für den Rechtsschutz nicht aus dem [X.]lick geraten. Das Gebot, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung die Rechtssache auch im Interesse der [X.] mit den [X.]eteiligten zu erörtern, wird umso stärker, je schwieriger die vom Gericht zu treffende Entscheidung ist. Mit dem Grad der Schwierigkeit der Rechtssache wächst daher zugleich auch das Gewicht der Gründe, die gegen die Anwendung des § 130a VwGO und für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sprechen (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 21. März 2000 - 9 [X.] 39.99 - [X.]VerwGE 111, 69 <74>, vom 30. Juni 2004 - 6 [X.] 28.03 - [X.]VerwGE 121, 211 <214> und [X.]eschluss vom 20. Oktober 2011 - 2 [X.] - juris Rn. 6). Die Grenzen von § 130a Satz 1 VwGO sind erreicht, wenn im vereinfachten [X.]erufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, obwohl die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist ([X.]VerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 [X.] 28.03 - [X.]VerwGE 121, 211 <213>); abzustellen ist insoweit auf die Gesamtumstände des Einzelfalles ([X.]VerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 10 [X.] 13.09 - [X.]VerwGE 138, 289 Rn. 24 und [X.]eschluss vom 24. April 2019 - 1 [X.] - juris Rn. 22).

6

2. Daran gemessen war die Durchführung des vereinfachten [X.]erufungsverfahrens nach § 130a VwGO hier nicht ermessensfehlerhaft.

7

a) Das [X.]erufungsgericht hat die [X.]eteiligten zu seiner Absicht, durch [X.]eschluss nach § 130a VwGO zu Lasten des [X.] zu entscheiden, mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 vorab gehört. Dabei hat es auf seine im Juli 2019 ergangenen Urteile [X.]ezug genommen, nach denen es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gebe, dass anerkannt schutzberechtigte Personen in [X.] mit einer E[X.]-widrigen [X.]ehandlung rechnen müssen. Aus diesen war für den Kläger auch zu ersehen, dass die - im Vergleich zu einer früheren Anhörungsmitteilung geänderte - Einschätzung des [X.]erufungsgerichts nicht nur auf einer entsprechend aktualisierten, auch in das vorliegende [X.]erufungsverfahren eingeführten Erkenntnismittelliste beruhte, sondern auch auf der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des [X.] im Verfahren "[X.]" (Urteil vom 19. März 2019 - [X.]/17 [[X.]:[X.]:[X.]:2019:218] -), mit der der [X.] die besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit der beanstandeten [X.]ehandlung im Mitgliedstaat konkretisiert bzw. die Anforderungen partiell verschärft habe (vgl. [X.], Urteil vom 25. Juli 2019 - 4 L[X.] 12/17 - juris Rn. 55 ff.).

8

Der Prozessbevollmächtigte des [X.] hat daraufhin zwar geltend gemacht, dass dem Kläger, mit dem er bisher nicht Rücksprache habe halten können, angesichts der immer noch prekären und sich angesichts der zunehmenden Zahl der über [X.] einreisenden Flüchtlinge verschärfenden Lage für Flüchtlinge in [X.] die Gelegenheit gegeben werden sollte, persönlich zu den Umständen vorzutragen, die für eine besondere Vulnerabilität sprächen. Er hat aber weder konkret neu zur Sache vorgetragen noch einen konkreten [X.]eweisantrag zu einer bestimmten [X.] gestellt (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 30. Oktober 2007 - 5 [X.] 157.07 - juris). Damit bestand für das [X.]erufungsgericht kein Anlass, von einer Entscheidung nach § 130a VwGO abzusehen oder die Ermessensentscheidung über das Absehen zu ergänzen. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des [X.] ([X.]), wonach dann keine neue mündliche Verhandlung durchgeführt werden muss, wenn die Rechtssache keine Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft, die sich nicht unter Heranziehung der Akten und der schriftlichen Erklärungen der Parteien angemessen lösen lassen ([X.], Urteil vom 26. Juli 2017 - [X.]/16 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] - Rn. 47 m.w.N.). Für die [X.]erufungsinstanz gelten jedenfalls keine strengeren Maßstäbe (vgl. dazu [X.], Urteil vom 29. Oktober 1991 - Nr. 22/1990/213/275, [X.] - NJW 1992, 1813).

9

b) Ebenso wenig gebot Art. 6 Abs. 1 Satz 1 E[X.] vorliegend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Norm findet auf den vorliegenden Rechtsstreit keine direkte Anwendung. Dem Wortlaut nach gilt Art. 6 Abs. 1 E[X.] nur für Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen und für strafrechtliche Anklagen. Auch wenn der Anwendungsbereich nach der Rechtsprechung des [X.] über das nationale Wortverständnis hinausgeht, werden jedenfalls Verfahren aus dem Kernbereich des öffentlichen Rechts, wozu auch das Asylrecht zählt, weiterhin nicht davon erfasst ([X.]VerwG, Urteile vom 21. März 2000 - 9 [X.] 39.99 - [X.]VerwGE 111, 69 <74>, vom 14. März 2002 - 1 [X.] 15.01 - [X.]VerwGE 116, 123 <125> und vom 27. Oktober 2015 - 1 [X.] 32.14 - [X.]VerwGE 153, 162 Rn. 23; [X.]eschluss vom 16. Juni 1999 - 9 [X.] 1084.98 - [X.] 310 § 130a VwGO Nr. 40; jeweils m.w.N.). Davon unberührt bleibt, dass die vom [X.] zu Art. 6 Abs. 1 E[X.] entwickelten Anforderungen bei konventionskonformer Anwendung im Rahmen der Ermessensausübung nach § 130a VwGO vom [X.]erufungsgericht zu berücksichtigen sind.

c) Das nach nationalem Recht in konventionskonformer Auslegung eröffnete Ermessen, ohne mündliche Verhandlung durch [X.]eschluss zu entscheiden, war hier auch nicht mit [X.]lick auf [X.]srecht eingeschränkt oder ausgeschlossen. Weder Art. 46 der Richtlinie 2013/32/[X.], der das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht gegen die einen Antrag auf internationalen Schutz ablehnende Entscheidung vorsieht, noch eine andere [X.]estimmung der Richtlinie sehen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem mit dem Rechtsbehelf befassten Gericht vor ([X.], Urteil vom 26. Juli 2017 - [X.]/16 - Rn. 28). Es besteht eine Pflicht der Mitgliedstaaten, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit in den vom [X.]srecht erfassten [X.]ereichen ein wirksamer Rechtsschutz gewährleistet ist. Diese Pflicht entspricht dem in Art. 47 der [X.] ([X.]) verankerten Grundsatz, wonach jede Person, deren durch das Recht der [X.] garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, so dass der [X.]egriff des "wirksamen Rechtsbehelfs" im Sinne des Art. 46 der Richtlinie 2013/32/[X.] im Einklang mit Art. 47 [X.] zu bestimmen ist ([X.], Urteil vom 26. Juli 2017 - [X.]/16 - Rn. 30 f. m.w.N.). Art. 47 [X.] ist wiederum im Lichte der Rechtsprechung des [X.] zu Art. 6 Abs. 1 E[X.] auszulegen, da Art. 47 Abs. 1 und 2 [X.] den Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 E[X.] entsprechen (Art. 52 Abs. 3 [X.]). Insoweit hat der [X.] unter [X.]ezugnahme auf den [X.] bereits festgestellt, dass sich aus Art. 6 Abs. 1 E[X.] keine absolute Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt und eine solche Verpflichtung auch nicht aus Art. 47 Abs. 2 oder einer anderen [X.]estimmung der [X.] folgt ([X.], Urteil vom 26. Juli 2017 - [X.]/16 - Rn. 40 m.w.N.). Jedenfalls dann, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass es seiner Verpflichtung zur umfassenden ex-nunc-Prüfung des Rechtsbehelfs nach Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/[X.] allein auf der Grundlage des Akteninhalts einschließlich der Niederschrift oder des Wortprotokolls der persönlichen Anhörung des Antragstellers nachkommen kann, kann es die Entscheidung treffen, den Antragsteller im Rahmen des Rechtsbehelfs nicht anzuhören und von einer mündlichen Verhandlung abzusehen ([X.], Urteil vom 26. Juli 2017 - [X.]/16 - Rn. 44).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die [X.]eschwerde keine Gründe aufgezeigt, wonach das [X.]erufungsgericht unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten verpflichtet gewesen wäre, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

d) Das Ermessen des [X.]erufungsgerichts, im vereinfachten [X.]erufungsverfahren nach § 130a VwGO zu entscheiden, wäre auch nicht dadurch eingeschränkt, wenn bereits die Entscheidung des [X.] durch Gerichtsbescheid und damit ohne mündliche Verhandlung ergangen wäre.

Zwar verlangt die bei der Ermessensausübung zu beachtende Regelung des Art. 6 Abs. 1 E[X.] nach der ständigen, auf der Grundlage der Rechtsprechung des [X.] entwickelten höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass die [X.]eteiligten im gerichtlichen Verfahren mindestens einmal die Gelegenheit erhalten, zu den entscheidungserheblichen Rechts- und Tatsachenfragen in einer mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 14. Juni 2019 - 7 [X.] 25.18 - NVwZ 2019, 1854 Rn. 10). Wenn die [X.]eteiligten in der ersten Instanz Gelegenheit zu einer mündlichen Verhandlung hatten und sie freiwillig und ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO), steht dem [X.]erufungsgericht die Möglichkeit einer Entscheidung durch [X.]eschluss nach § 130a VwGO aber grundsätzlich offen ([X.]VerwG, Urteil vom 22. Januar 1998 - 2 [X.] 4.97 - [X.] 310 § 161 VwGO Nr. 113; [X.]eschlüsse vom 12. September 2018 - 1 [X.] 50.18 - [X.] 451.902 [X.]. [X.] u. Asylrecht Nr. 96 Rn. 24 und vom 24. April 2019 - 1 [X.] - juris Rn. 30). Das Gleiche gilt, wenn das Verwaltungsgericht - wie hier zunächst - durch Gerichtsbescheid zum Nachteil des [X.] entschieden hatte, weil dieser dann - anders als bei einem der Klage stattgebenden Gerichtsbescheid (vgl. dazu [X.]VerwG, Urteil vom 14. März 2002 - 1 [X.] 15.01 - [X.]VerwGE 116, 123 <125 f.>) - Antrag auf mündliche Verhandlung stellen konnte (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Auf die Gründe, aus denen ein [X.]eteiligter von der ihm in erster Instanz jedenfalls eröffneten Möglichkeit, in einer mündlichen Verhandlung persönlich zur Sache vorzutragen, keinen Gebrauch gemacht hat, kommt es dabei nicht an (vgl. etwa [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 7. Februar 2007 - 1 [X.] 286.06 - juris Rn. 5, vom 12. September 2018 - 1 [X.] 50.18 - [X.] 451.902 [X.]. [X.] u. Asylrecht Nr. 96 Rn. 24 f. und vom 10. Juli 2019 - 1 [X.] 57.19 - juris Rn. 13 m.w.N.). Unabhängig hiervon wurde dem Gebot, sich in einer mündlichen Verhandlung äußern zu können, Rechnung getragen. Denn abweichend zum Vorbringen der [X.]eschwerde hat der Kläger beim Verwaltungsgericht, nachdem dieses zunächst durch Gerichtsbescheid entschieden hat, einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, in der sich der Kläger zu den entscheidungserheblichen Rechts- und Tatsachenfragen äußern konnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § [X.] [X.] nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 [X.]. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 [X.] liegen nicht vor.

Meta

1 B 6/20

27.01.2020

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.01.2020, Az. 1 B 6/20 (REWIS RS 2020, 11818)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11818

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.