Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.09.2013, Az. VIII ZB 17/12

8. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 3094

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Gegenstand

Unzulässigkeit der Berufung: Isolierte Anfechtung einer zu Lasten eines Drittwiderbeklagten ergangenen Kostenentscheidung


Tenor

Die Rechtsbeschwerde der [X.] gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des [X.] vom 28. Februar 2012 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: bis zu 8.000 €.

Gründe

I.

1

Die [X.] und der am Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beteiligte Kläger sind Mieter einer Wohnung der Beklagten. Dort trat ein Wasserschaden auf. Zur Ermittlung von Ursache und Reichweite des Schadens führten beide Mieter gegen die Beklagten ein selbständiges Beweisverfahren durch. Anschließend trat die [X.] dem Kläger ihre Ansprüche gegen die Beklagten ab. Der Kläger begehrt mit der aus eigenem und abgetretenem Recht erhobenen Klage Zahlung von [X.] € sowie Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner zum Ersatz sämtlicher weiterer Schäden verpflichtet sind, die ihm und der [X.]n entstanden sind. Mit der Widerklage begehren die Beklagten Ersatz der aus der Abwehr dieser schon vorprozessual geltend gemachten Ansprüche entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.320,71 €. Das Amtsgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens hat es gemäß § 96 ZPO dem Kläger und der [X.]n auferlegt, die sodann Berufung eingelegt haben. Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 28. Februar 2012 die Berufung der [X.]n als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sie sich mit der Rechtsbeschwerde.

II.

2

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil eine Entscheidung des [X.] weder wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) geboten ist. Insbesondere hat das Berufungsgericht der [X.]n den Zugang zur Berufungsinstanz nicht in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise und damit unter Verletzung des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) versagt (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2011 - [X.], [X.], 176 Rn. 5 f.; vom 11. Januar 2011 - [X.]/10, [X.], 177 Rn. 3), sondern die Berufung der [X.]n rechtsfehlerfrei als unzulässig verworfen.

3

1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, die Berufung sei gemäß § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig. Eine Beschwer nur wegen der Kosten sei nicht ausreichend; denn die [X.] des § 99 Abs. 1 ZPO greife auch ein, wenn die Hauptsacheentscheidung mangels Beschwer nicht rechtsmittelfähig sei. Zwar könne die [X.] dann nicht auf ein Rechtsmittel in der Hauptsache verwiesen werden. Diese Rechtsschutzlimitierung sei aber gerade beabsichtigt.

4

2. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

5

a) Gemäß § 99 Abs. 1 ZPO kann eine Kostenentscheidung grundsätzlich nicht isoliert, sondern nur zusammen mit der Hauptsache angefochten werden ([X.], Beschlüsse vom 18. August 2010 - [X.], [X.], 643 Rn. 5; vom 13. Februar 2008 - [X.], NJW-RR 2008, 664 Rn. 3). Dies gilt auch für eine Kostentrennung gemäß § 96 ZPO (BeckOK-ZPO/Jaspersen/Wache, Stand 15. Juli 2013, § 96 Rn. 7, § 95 Rn. 5). Denn ein Rechtsmittelgericht soll sich nicht im Rahmen einer isolierten Kostenbeschwerde inzident mit der Hauptsache befassen müssen; darüber hinaus dient die Vorschrift der [X.], indem sie die Gerichte von Rechtsmitteln freistellt, die nur den Kostenpunkt betreffen (MünchKommZPO/[X.], 4. Aufl., § 99 Rn. 1; Prütting/Gehrlein/[X.], ZPO, 5. Aufl., § 99 Rn. 1; BeckOK-ZPO/Jaspersen/Wache, aaO, § 99 Rn. 1; vgl. auch [X.], Beschluss vom 8. Mai 2003 - [X.], [X.], 1269 unter II 2).

6

b) § 99 Abs. 1 ZPO steht allerdings - über die in § 99 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 269 Abs. 5 ZPO genannten Ausnahmen hinaus - der Einlegung eines Rechtsmittels nicht entgegen, wenn eine Kostenentscheidung zu Lasten eines nicht am Rechtsstreit beteiligten [X.] ergangen ist ([X.], Urteile vom 24. Juni 1987 - [X.], [X.], 49 unter 3 a; vom 21. Oktober 1958 - I ZR 128/57, NJW 1959, 291 unter II; vom 18. November 1982 - [X.], NJW 1983, 883 unter [X.]), es an einer Hauptsacheentscheidung fehlt ([X.], Urteil vom 18. November 1963 - [X.], [X.]Z 40, 265, 270) oder den Parteien der Erlass der Kostenentscheidung vorenthalten wurde ([X.], Urteil vom 21. Oktober 1958 - I ZR 128/57, aaO).

7

Keiner dieser Ausnahmetatbestände ist hier indessen gegeben. Die Rechtsbeschwerde macht zu Unrecht geltend, die [X.] sei infolge der Abtretung hinsichtlich der Hauptsacheentscheidung nicht Partei des Rechtsstreits gewesen. Sie war zwar nicht unmittelbar an der allein vom Kläger erhobenen Zahlungs- und Feststellungsklage beteiligt. Die zu ihren Lasten getroffene Kostengrundentscheidung nach § 96 ZPO betrifft sie jedoch als Partei des durch Erhebung der [X.] begründeten weiteren [X.]. Da in diesem Prozessrechtsverhältnis mit Abweisung der [X.] eine Hauptsacheentscheidung ergangen ist, steht § 99 Abs. 1 ZPO einem isolierten Rechtsmittel gegen die Kostengrundentscheidung entgegen. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die [X.] in der Hauptsache nicht beschwert ist und deshalb keine zulässige Berufung hätte einlegen können. Denn maßgeblich ist alleine die abstrakte Möglichkeit, ein statthaftes Rechtsmittel in der Hauptsache einlegen zu können (MünchKommZPO/[X.], aaO Rn. 13; Musielak/[X.], aaO Rn. 5; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 99 Rn. 6; BeckOK-ZPO/Jaspersen/Wache, aaO Rn. 10; vgl. [X.], Beschluss vom 15. Mai 2012 - [X.], NJW-RR 2013, 179 Rn. 20).

8

c) Die unstatthafte Berufung der [X.]n lässt sich auch nicht gemäß § 140 BGB analog in eine sofortige Beschwerde nach § 99 Abs. 2 ZPO umdeuten. Denn eine Umdeutung kommt nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen einer anderen, dem gleichen Zweck dienenden Prozesshandlung erfüllt sind (Senatsbeschluss vom 12. Juni 2012 - [X.]/11, juris Rn. 9 mwN). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil § 99 Abs. 2 ZPO schon dem Grunde nach nicht einschlägig ist und zudem die [X.] ihr Rechtsmittel nicht binnen der mit der Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils in Gang gesetzten Zweiwochenfrist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt hat.

[X.]                            Dr. Hessel                          Dr. [X.]

           Dr. Fetzer                           Dr. Bünger

Meta

VIII ZB 17/12

03.09.2013

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Köln, 28. Februar 2012, Az: 10 S 51/10, Beschluss

§ 91a Abs 2 ZPO, § 96 ZPO, § 99 Abs 1 ZPO, § 99 Abs 2 ZPO, § 269 Abs 5 ZPO, § 522 Abs 1 S 4 ZPO, § 574 Abs 1 S 1 Nr 1 ZPO, § 574 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 140 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.09.2013, Az. VIII ZB 17/12 (REWIS RS 2013, 3094)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3094

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