Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2000, Az. IV ZR 157/98

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3446

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.] 157/98Verkündet am:19. Januar 2000SchickJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.],und die Richterin [X.] auf die mündliche Verhandlung vom19. Januar 2000für Recht erkannt:Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 18. Zi-vilsenats des [X.] vom 30. [X.] im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als [X.] in Höhe von 74.153,91 [X.] nebst 4% Zinsen seit21. Dezember 1994 abgewiesen worden ist.Soweit die [X.] durch das Urteil des [X.] vom 25. Juni 1997 zur Zahlung von26.519,04 [X.] nebst 4% Zinsen seit 21. Dezember 1994verurteilt worden sind, wird ihre Berufung zurückgewie-sen. Auf die Berufung der Kläger werden die [X.] Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger über denrechtskräftig zuerkannten Betrag von 296,26 [X.] nebst4% Zinsen seit 21. Dezember 1994 hinaus weitere29.634,87 [X.] nebst 4% Zinsen seit 21. Dezember 1994zu zahlen.Wegen eines Betrages von 18.000 [X.] nebst 4% Zinsenseit 21. Dezember 1994 wird die Sache zur anderweitenVerhandlung und Entscheidung, auch über die gesam-- 3 -ten Kosten des Rechtsstreits einschließlich der des Re-visionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen.Von Rechts [X.]:Die Kläger machen gegen die [X.] als Erben ihres [X.] H.S. Schadensersatzansprüche aus dessen Tätigkeit als [X.] geltend.Am 15. September 1987 starb Dr. med. [X.].. Er war nicht verhei-ratet und hatte keine Nachkommen. Die Kläger sind die Kinder seinesBruders [X.]. Dieser war ausweislich der in den beigezogenen Nach-laßakten befindlichen Sterbeurkunde am 24. Oktober 1975 gestorben.Die Eltern und zwei weitere Brüder des Erblassers waren ebenfalls vorihm gestorben. Der Erblasser hatte vier handschriftliche [X.] dem 3. Februar 1970, 2. Dezember 1975, 3. Juli 1979 und 1. April1985 errichtet. Darin hatte er zuletzt etwa 65 Personen mit über 80 ein-zelnen Zuwendungen bedacht. Als [X.]vollstrecker hatte er [X.] der [X.] eingesetzt, seinen langjährigen Freund und Mitar-beiter in seinem medizinisch-diagnostischen Labor. Den Klägern wurdeim Februar 1990 ein Erbschein erteilt, der sie als Erben je zur Hälfteausweist. Durch Beschluß des [X.] vom 20. Dezember 1990- 4 -wurde der [X.]vollstrecker auf Antrag der Kläger wegen groberPflichtverletzungen aus seinem Amt entlassen.Die auf mehrere Schadensersatzansprüche gestützte Klage [X.] von insgesamt 229.521,03 [X.] hatte beim [X.] in [X.] 73.815,30 [X.] Erfolg. Die auf Zahlung weiterer 129.634,87 [X.] ge-richtete Berufung der Kläger wurde zurückgewiesen. Auf die Berufungder [X.] wurde die Klage bis auf einen nicht angegriffenen [X.] 296,26 [X.] nebst Zinsen abgewiesen. Mit der Revision verfolgen [X.] die im Berufungsverfahren gestellten Anträge weiter, hilfsweisebeantragen sie Hinterlegung der Klagesumme zugunsten der Kläger undetwaiger weiterer Erben.Der Senat hat die Revision lediglich wegen drei [X.] in Höhe von insgesamt 74.153,91 [X.] nebst Zinsen ange-nommen.Entscheidungsgründe:Die Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg. Die [X.]haben als Erben des [X.]vollstreckers den Klägern nach§§ 2219, 1922, 1967 BGB Schadensersatz zu leisten. Wegen des [X.] an Rechtsanwalt B. gezahlten Honorars von29.634,87 [X.] für die Einsprüche gegen die [X.] der Entnahmen aus dem Nachlaß in Höhe von 26.519,04 [X.] nebst4% Zinsen seit 21. Dezember 1994 ist die Sache entscheidungsreif, so- 5 -daß dem [X.] stattzugeben ist. Wegen der Verwendung [X.] für den [X.] von 18.000 [X.] für eigene Zweckedes [X.]vollstreckers ist die Sache zur Klärung des Schenkungs-einwands der [X.] an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.[X.] 1. Das Berufungsgericht hat diese Ansprüche abgewiesen, [X.] den Klägern nicht gelungen sei darzutun, daß sie Alleinerben gewor-den seien. Da der Nachlaß geschädigt sei, könnten sie Leistung nicht ansich, sondern nur an die namentlich zu bezeichnende Erbengemein-schaft verlangen. Aus den Testamenten lasse sich nicht entnehmen, daßausschließlich die Kläger, nicht aber sonstige Bedachte Erben seinsollten. Es könne entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht ange-nommen werden, diese seien gesetzliche Erben und die Testamenteenthielten ausschließlich Vermächtnisse. Damit passe nicht zusammen,daß zur [X.] der [X.]errichtung gesetzlicher Erbe [X.], der Bruder des Erblassers und Vater der Kläger, wie diese in dermündlichen Verhandlung selbst vorgetragen hätten. Deshalb hätten [X.] seinerzeit nicht im Wege der gesetzlichen Erbfolge, sondern nurmit Hilfe der vorliegenden Testamente Erben werden können. Darin habeder Erblasser aber nicht zum Ausdruck gebracht, daß ausschließlich [X.] Erben und die übrigen Bedachten Vermächtnisnehmer sein soll-ten.2. Dagegen wendet sich die Revision zu Recht. Die Kläger sindkraft gesetzlicher Erbfolge nach § 1925 BGB die alleinigen Erben ihresOnkels Dr. [X.].. Dessen Testamente enthalten keine Erbeinsetzungen,sondern nur [X.] 6 -a) Die [X.]auslegung des Berufungsgerichts ist rechtsfeh-lerhaft. Sie beruht auf der verfahrensfehlerhaften Annahme, im [X.]punktder Errichtung der für die Entscheidung maßgeblichen Testamente vom2. Dezember 1975, 3. Juli 1979 und 1. April 1985 wären nicht die [X.] Erben gewesen, sondern [X.], ihr Vater und [X.]. Das steht im Widerspruch zu dem im Tatbestand des Beru-fungsurteils in Bezug genommenen sonstigen Prozeßstoff und ist offen-sichtlich unrichtig und daher für das Revisionsgericht nicht bindend. [X.] schon nicht klar, auf welchen Vortrag in der mündlichen Verhandlungsich das Berufungsgericht stützt. Die Kläger selbst haben sich dazu nichtgeäußert, denn sie waren nicht anwesend. Was ihre [X.] erklärt hat, ist aus dem Protokoll nicht ersichtlich und läßt sich auchdem Berufungsurteil nicht hinreichend entnehmen. Dem steht gegen-über, daß zwischen den Parteien nie streitig war und auch von der Revi-sionserwiderung nicht bezweifelt wird, daß [X.] vor Abfassung dermaßgeblichen Testamente gestorben war. Damit übereinstimmend heißtes im ersten Satz des [X.] vom 2. Dezember 1975: "Der plötzli-che Tod meines Bruders [X.] läßt es [X.] geboten erscheinen, für den [X.] Todes die folgenden Bestimmungen zu treffen." Durch die in denbeigezogenen Nachlaßakten befindliche Sterbeurkunde ist dokumentiert,daß [X.] am 24. Oktober 1975 verstorben [X.]) An der gesetzlichen Erbfolge hat der Erblasser durch die [X.] nichts geändert.aa) Nach der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB ist [X.] nicht anzunehmen, daß der Bedachte, dem nur einzelne [X.] 7 -stände zugewendet worden sind, Erbe sein soll, auch wenn er als Erbebezeichnet worden ist. Diese Vorschrift greift dann nicht ein, wenn [X.] des [X.] ergibt, daß trotz Zuwendung nur einzelnerGegenstände eine Erbeinsetzung der mit diesen Gegenständen [X.] anzunehmen ist. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn [X.] sein Vermögen vollständig den einzelnen Vermögensgegen-ständen nach verteilt hat, wenn er dem Bedachten die Gegenstände zu-gewendet hat, die nach seiner Vorstellung das Hauptvermögen bilden,oder nur Vermächtnisnehmer vorhanden wären und nicht anzunehmenist, daß der Erblasser überhaupt keine Erben berufen und seine Ver-wandten oder seinen Ehegatten als gesetzliche Erben ausschließenwollte ([X.], Urteile vom 19. Januar 1972 - [X.] 1208/68 - [X.] 1972,500 und vom 22. März 1972 - [X.] 134/70 - FamRZ 1972, 561 unter 3;MünchKomm/[X.], 3. Aufl. § 2087 Rdn. 6 ff.).bb) Im vorliegenden Fall greift die Auslegungsregel des § [X.]. 2 BGB ein mit der Folge, daß die Zuwendungen in den Testamen-ten vom 1. April 1985, 3. Juli 1979 und - soweit durch die späteren [X.] nicht überholt - vom 2. Dezember 1975 nur als Vermächtnisseund nicht als Erbeinsetzung anzusehen sind. Der Erblasser hat über ei-nen erheblichen Teil seines Gesamtvermögens im Wert von [X.] Mio. [X.] nicht testamentarisch verfügt. Er hat zwar seinen Grundbe-sitz verteilt, aber Bankguthaben und Wertpapiere von circa 400.000 [X.]bewußt unverteilt gelassen. Er hat auch nicht einer oder wenigen Perso-nen den Hauptteil seines Vermögens gegenständlich zugewendet. Er [X.] 65 Personen mit über 80 einzelnen Zuwendungen bedacht. [X.] hat er in Bruchteilen 12 Personen zugewendet. Die [X.] -genswerte bei der [X.] in Höhe von circa 1 Mio. [X.] wurdenzu 80% an 48 verschiedene Personen verteilt zu Prozentsätzen zwi-schen 3% und 0,5%. Über Hausrat und sonstige persönliche Gegenstän-de im Wert von circa 24.000 [X.] hat der Erblasser etwa 40 Verfügungenzugunsten verschiedener Personen getroffen. Insgesamt gesehen sinddie Zuwendungen an die einzelnen Bedachten in der Summe der [X.] sehr unterschiedlich ausgefallen. Dennoch kann daraus nichtzweifelsfrei abgeleitet werden, daß zugunsten bestimmter Personen [X.] und zugunsten anderer nur Vermächtnisanordnungen ge-troffen worden sind. Selbst wenn man in die Betrachtung nur den [X.] 12 bis 15 Personen umfassenden Kreis der mit größeren Vermö-genswerten Bedachten einbezieht, müßte jede Differenzierung nach [X.] und [X.] willkürlich erscheinen. Den Testamentenist schließlich auch nicht zu entnehmen, daß der Erblasser die Klägervon der gesetzlichen Erbfolge ausschließen wollte. Dagegen [X.], daß sie in den Testamenten am besten bedacht worden sind.I[X.] 1. Die [X.] haben den Klägern das an Rechtsanwalt [X.] gezahlte Honorar von 29.634,87 [X.] zu ersetzen. [X.] eine schuldhafte Pflichtverletzung des [X.]vollstreckers, ei-nen Rechtsanwalt damit zu beauftragen, gegen die 65 Erbschaft-steuerbescheide Einspruch einzulegen. Die Bescheide wurden zwar dem[X.]vollstrecker zugestellt, Steuerschuldner waren aber die [X.]. Zwar hat auch der [X.]vollstrecker nach §§ 31Abs. 5, 32 Abs. 1 des Erbschaftsteuergesetzes Pflichten. Er muß [X.] abgeben (vgl. dazu jetzt aber [X.] f.) und für die Bezahlung der Erbschaftsteuer sorgen. Bei [X.] 9 -grob fahrlässigen Verletzung dieser Pflichten kann gegen ihn ein [X.] nach § 69 AO ergehen. Darum ging es hier aber nicht.Die Steuererklärung war abgegeben. Der [X.]vollstrecker mußtejetzt nur noch darauf achten, daß nicht der gesamte Nachlaß verteiltwird, bevor die Steuern bezahlt sind. Ferner mußte er die [X.] den [X.] so rechtzeitig übermitteln, daß diesedie Einspruchsfrist noch wahren konnten. Um insoweit ganz sicher zugehen, kann ihm nicht als ermessensfehlerhaft vorgeworfen werden, [X.] selbst für die Einlegung des Einspruchs gesorgt zu haben.Da Zweifel an der Berechtigung der Steuerforderungen nicht bestanden,hätte es aber genügt, wenn der [X.]vollstrecker selbst [X.] hätte. Daß für die Einlegung eines solchen nur vorsorglichenund nicht mit einer Begründung versehenen Einspruchs die [X.] Rechtsanwalts überflüssig ist, mußte sich dem in [X.] erfahrenen [X.]vollstrecker aufdrängen. Für ei-nen Schaden, der durch erkennbar überflüssige und leichtfertige Pro-zeßführung entsteht, hat der [X.]vollstrecker einzustehen ([X.],Urteil vom 7. November 1966 - [X.] - [X.], 25 unter [X.] 2).2. Gegen die den Klägern vom [X.] zugesprochene Er-stattung von 26.519,04 [X.] unbelegter Entnahmen aus dem Nachlaßhatten die [X.] im Berufungsverfahren keine sachlichen Einwen-dungen erhoben. Sie hatten vielmehr in Aussicht gestellt, den Betrag [X.] des Antrags auf Zahlung an die [X.] -3. Ob der [X.]vollstrecker den Erlös aus dem Verkauf des[X.] für sich verwenden durfte, ist noch durch Vernehmung dervon den [X.] benannten Zeugen [X.] und [X.] zu klären. Das Land-gericht hatte die [X.] zum Ersatz verurteilt, weil der Schenkungs-einwand nicht ausreichend substantiiert sei. Da die [X.] zu der be-haupteten Schenkung des PKW durch den Erblasser an ihren Vater [X.] Kenntnis nichts sagen können, kann eine weitere Substantiie-rung von ihnen nicht verlangt werden.Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

IV ZR 157/98

19.01.2000

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2000, Az. IV ZR 157/98 (REWIS RS 2000, 3446)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3446

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